Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221405/16/Kon/Fb

Linz, 27.12.1996

VwSen-221405/16/Kon/Fb Linz, am 27. Dezember 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn H G, L, A, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. G R, D, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 2. Oktober 1996, Ge96-65-1996, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (GewO), aufgrund des Ergebnisses der am 17. Dezember durchgeführten Berufungsverhandlung sowie Verkündung der Berufungsentscheidung zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG und § 45 Abs.1 Z2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Das angefochtene Straferkenntnis enthält nachstehenden Schuld- und Strafausspruch:

"Sie haben am 27. und 28.6.1996 gewerbsmäßig, d.h. selbständig, regelmäßig und in der Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, beim Neubau von Herrn H B in P, A, durch K M, M M und H P ca. 320 m2 Estrich verlegt, ohne die hiefür erforderliche Gewerbeberechtigung für das Bodenlegerhandwerk erlangt zu haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§§ 366 Abs.1 Z. 1 und 94 Z. 2 GewO 1994.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich gemäß § 366 Abs.

S 5.000,-- ist, Ersatzfreiheitsstrafe 1 Einleitungsvon 34 Stunden satz GewO 1994 Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

S 500,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe und Kosten) beträgt daher:

S 5.500,-- Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)." Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben und zu deren Begründung im wesent lichen vorgebracht:

Vorweg sei darauf hinzuweisen, daß er nicht Bodenleger, sondern Fleischhauer von Beruf sei. Er übe seinen erlernten Beruf als Metzger auch aus und verfüge über keinerlei Wissen bezüglich Bodenverlegungsarbeiten. Es läge mit Sicherheit eine Verwechslung vor, weil sein Bruder, H G, selbständig als Bodenleger tätig sei und seine Arbeiter auf verschiedenen Baustellen einsetze. Er (der Beschuldigte) habe seinen Bruder H aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses bei dessen Firmengründung finanziell unterstützt.

Allerdings sei H G mit seiner Firma sehr bald in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Er könne sich das Zustandekommen des gegenständlichen Sachverhaltes nur so erklären, daß H G gegenüber seinen Arbeitern gesagt habe, daß sie zu ihm (dem Beschuldigten) gehen sollten, weil dieser seine finanziellen Angelegenheiten regeln würde. Er, H G sei nie Chef von K M, M M und H P gewesen. Die drei genannten Personen hätten diesbezüglich befragt werden müssen und er beantrage deren zeugenschaftliche Einvernahme.

Die Angaben, die auf Seite 4 der Personalangaben bezüglich H G niedergeschrieben worden seien, seien von ihm nie getätigt worden. Er habe niemals mit RI W in dieser Angelegenheit telefoniert. Hier liege mit Sicherheit eine Verwechslung vor. Das Telefonat müsse mit H G geführt worden sein, weil sich aus den Angaben ergebe, daß "er sich erst vor kurzem selbständig gemacht habe".

Aufgrund des Umstandes, daß die vorangeführten Zeugen nicht umfassend einvernommen worden seien und bezüglich seiner Person nur telefonische Erhebungen mit H G geführt worden seien, sei das gegenständliche Verfahren mit massiven Mängeln behaftet. Im übrigen sei die telefonische Einvernahme des Beschuldigten als Grundlage für ein Verwaltungs strafverfahren und die Erlassung eines Straferkenntnisses gesetzwidrig.

Aus den Verfahrensfehlern resultierte eine unrichtige Beweiswürdigung als auch die materielle Rechtswidrigkeit. Aus den angeführten Gründen ergebe sich, daß er mit dem nie vorgeworfenen Sachverhalt überhaupt nichts zu tun habe.

Aufgrund des Berufungsvorbringens und der in der Berufung gestellten Anträge hat der unabhängige Verwaltungssenat eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Ladung der Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und von Zeugen für Dienstag, den 17. Dezember 1996 anberaumt und an diesem Tag durchgeführt.

Bei dieser mündlichen Verhandlung sagte der Zeuge H B im Rahmen des Beweisverfahrens aus, daß er zwecks Durchführung der Estricharbeiten an seinem Neubau schon im Jahr 1995 mit einem gewissen Herrn G R von der Firma E in Kontakt getreten sei. Die Vereinbarung, daß er der genannten Firma den Auftrag für diese Estricharbeiten erteile, sei mündlich erfolgt, wobei ein Quadratmeterpreis von 85 S festgelegt worden sei. Die Rechnung in der Höhe von 23.000 S sei von ihm (dem Zeugen B) bar an den Bruder des Beschuldigten, Herrn H G ausbezahlt worden. H G habe ihm den Empfang des Betrages schriftlich bestätigt. Dies sei am Freitag, den 28.

Juni gewesen. Herr H G sei dabei anwesend gewesen, er sei jedoch mit Genanntem geschäftlich nie in Beziehung gestanden.

Aufgrund der Aussage des genannten Zeugen, der letztlich Auftraggeber der verfahrensgegenständlichen Estricharbeiten war, erweisen sich die Angaben des Beschuldigten so weit für glaubwürdig, daß er für die Begehung der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung jedenfalls nicht als unmittelbarer Täter in Betracht gezogen werden kann.

Aus den dargelegten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden. Aufgrund des Verfahrensergebnisses ist der Beschuldigte von der Entrichtung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge befreit.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. K o n r a t h

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