Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221528/3/KON/FB

Linz, 19.03.1998

VwSen-221528/3/KON/FB Linz, am 19. März 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 7. Kammer (Vorsitzender: Mag. Gallnbrunner, Berichter: Dr. Konrath, Beisitzer: Dr. Grof) über die Berufung des Herrn H T, H, S, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 2. Februar 1998, Ge-44/98, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (GewO), zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt mit der Maßgabe, daß die Anführung der "Z9" in der Verwaltungsstrafnorm (§ 44a Z3 VStG) zu entfallen hat. II. Der Berufungswerber hat 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 3.000 S, als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, § 16 Abs.1 VStG und § 19 VStG. zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.: Das angefochtene Straferkenntnis enthält nachstehenden Schuld- und Strafausspruch: "Sie haben es als Gewerbeinhaber des Lokales 'P' in S, S, verwaltungsstrafrechtlich zu vertreten, daß in oa. Lokal, am 6.1.1998 um 5.50 Uhr ca. 15 Gästen das Verweilen und die Konsumation von Getränken gestattet wurde, obwohl die Sperrstunde ggst. Lokales gemäß der Sperrzeitenverordnung des Landeshauptmannes für Oberösterreich zum Tatzeitpunkt mit 4.00 Uhr festgesetzt war. Dies stellt eine Übertretung der Bestimmungen der Gewerbeordnung dar.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§§ 1 (1) lit. c) und 3 Abs. 1 lit. c) OÖ. Sperrzeitenverordnung, LGBl. 73/1977 i.d.g.F. i.V.m. §§ 152 (1) und (3) und 368 Einleitungssatz Ziff. 9 Gewerbeordnung (GewO.), BGBl. 194/1994 i.d.g.F.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich gemäß Schilling ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 15.000,-- 216 Stunden 368 Einleitungs- satz Z. 9 GewO.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

S 1.500,--   als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Arrest wird gleich S 200,-- angerechnet); Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher S 16.500,--. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)." Hiezu führt die belangte Behörde im wesentlichen begründend aus, daß die objektive Tatseite der gegenständlichen Verwaltungsübertretung aufgrund des von ihr durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie aufgrund der Anzeige der Bundespolizeidirektion Steyr als erwiesen anzusehen sei. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite sei Verschulden in Form von Fahrlässigkeit anzunehmen, weil der Beschuldigte durch das Außerachtlassen der gebotenen und zumutbaren Sorgfalt verkannt habe, daß er durch sein Verhalten einen tatbildmäßigen Sachverhalt verwirkliche. Die von ihm vorgebrachten Rechtfertigungsgründe hätten nicht ausgereicht, seine Schuldlosigkeit glaubhaft darzulegen. In bezug auf das Strafausmaß hält die belangte Behörde begründend fest, daß als erschwerend drei rechtskräftige einschlägige Vormerkungen des Beschuldigten zu werten gewesen seien. Strafmilderungsgründe seien im Verfahren nicht bekannt geworden. Die ausgesprochene Geldstrafe entspreche dem Verschuldensgehalt, sowie den sozialen Verhältnissen des Beschuldigten, die von diesem selbst wie folgt angegeben worden seien: ca 30.000 S monatliches Nettoeinkommen und keine Sorgepflichten.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig eine als Einspruch bezeichnete Berufung erhoben und in dieser vorgebracht, Gästen keinen Zutritt nach der Sperrstunde gewährt und diese auch nicht gegen Entgelt bewirtet zu haben, weil um 4.00 Uhr die Türe geschlossen worden sei. Weiters weise er darauf hin, daß sein monatliches Nettoeinkommen nicht 30.000 S betrage und er für ein Kind sorgepflichtig sei. Der Berufung ist eine Kopie der Beilage zur Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften (Gemeinschaften) für 1996 beigeschlossen, welche von der Buchprüfungs-, Beratungs- und Treuhand GmbH, Zweigstelle S, gefertigt ist. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Dem Berufungsvorbringen ist zunächst entgegenzuhalten, daß dem Beschuldigten die gegenständliche Verwaltungsübertretung nicht in der Form vorgehalten wurde, daß er Gästen nach der Sperrstunde Zutritt gewährt oder sie gegen Entgelt bewirtet hätte. Insofern geht mit diesem Vorbringen die Begründung seiner Berufung ins Leere. Vielmehr wurde dem Beschuldigten sowohl in der Aufforderung zur Rechtfertigung als auch im Schuldspruch des Straferkenntnisses vorgeworfen, trotz der mit 4.00 Uhr festgesetzten Sperrstunde um 5.50 Uhr ca 15 Gästen das Verweilen und die Konsumation von Getränken gestattet zu haben. Der dadurch begangene Verstoß gegen die Bestimmungen des § 152 Abs.3 GewO iVm § 3 Abs.1 lit.c der O.ö. Sperrzeitenverordnung und somit die objektive Tatseite der Verwaltungsübertretung ist aufgrund der Wahrnehmungen der meldungslegenden Polizeibeamten der Bundespolizeidirektion Steyr laut deren Anzeige vom 7.1.1998 als erwiesen zu erachten. Demnach hatten die einschreitenden Beamten AI G und RI L am 6.1.1998 um 5.50 Uhr anläßlich einer Amtshandlung wegen Körperverletzung im Lokal des Beschuldigten festgestellt, daß sich noch ca 15 Personen im Lokal befanden und Getränke konsumierten. Da der Rechtsmittelwerber dem in seiner Berufung nicht entgegentritt, sieht sich auch der unabhängige Verwaltungssenat nicht veranlaßt, die Angaben der meldungslegenden Polizeibeamten in irgend einer Weise anzuzweifeln. Hinzu kommt, daß der Beschuldigte auch sonst keine Beweise für die Richtigkeit seines Bestreitens anbietet.

In bezug auf das Vorliegen der subjektiven Tatseite in Form fahrlässigen Verschuldens wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die begründenden Ausführungen der belangten Behörde verwiesen und diesen vollinhaltlich beigetreten. Vom unabhängigen Verwaltungssenat ist daher auch keine Rechtswidrigkeit des erstbehördlichen Schuldspruches festzustellen. In bezug auf das Strafausmaß ist der Beschuldigte zunächst darauf hinzuweisen, daß jede innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens festgesetzte Geldstrafe eine Ermessensentscheidung der Behörde darstellt, die nach den im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Hiebei sind objektive Kriterien der Strafbemessung stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Die Bestimmungen der Sperrstundenverordnung bzw die entsprechende Strafbestimmung des § 368 Z9 GewO 1994 dienen insbesondere dem Schutz der Nachbarn, deren Recht auf Nachtruhe und Wohlbefinden durch eine erhebliche Sperrstundenüberschreitung wie im gegenständlichen Fall beeinträchtigt wird. Subjektive Kriterien der Strafbemessung, wie einschlägige Vormerkungen und das Fehlen von Milderungsgründen, wurden von der belangten Behörde zu Recht herangezogen, sodaß die Verhängung der Geldstrafe im Höchstausmaß keinen Ermessensmißbrauch darstellt. Zieht man in Betracht, daß der Beschuldigte durch das Überschreiten der Sperrstunde einen wirtschaftlichen Vorteil erzielt hat, erweist sich die verhängte Geldstrafe von 15.000 S auch als wirtschaftlich und sozial für ihn zumutbar. In Anbetracht dreier einschlägiger Verwaltungsvormerkungen erscheint diese auch notwendig, um den Beschuldigten in Hinkunft wirksam von der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen abhalten zu können.

Aus all diesen Gründen war der Berufung der Erfolg zu versagen und das angefochtene Straferkenntnis aus seinen zutreffenden Gründen zu bestätigen.

zu II.: Der Ausspruch über die Kosten des Berufungsverfahrens ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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