Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221565/2/KON/Pr

Linz, 19.08.1998

VwSen-221565/2/KON/Pr Linz, am 19. August 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des W. L. gegen den Beschlagnahmebescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 7.7.1998, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der zur Sicherung der Strafe des Verfalls erlassene Beschlagnahmebescheid der Bezirkshauptmannschaft wird bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991- AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG und § 51 VStG Entscheidungsgründe:

Der Berufungswerber wendet gegen den Beschlagnahmebescheid ein, daß er am 30.6.1998 niemandem die beschlagnahmten Waren angeboten habe, da er während des Aufenthaltes in E. mit einem Herrn S. in einem Gastgarten gesessen sei. Der einzige, der in E. hätte etwas anbieten können, sei Herr V. D. gewesen, der selbständig Erwerbstätiger sei. Der Berufung ist die Kopie eines Vertrages beigeschlossen, den der genannte Daller unterschrieben hat und der aufgrund dieses Vertrages namens der Firma des Berufungswerbers als Warenrepräsentant hätte arbeiten dürfen. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen: Gemäß § 39 Abs.1 VStG kann die Behörde, liegt der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vor, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, zur Sicherung des Verfalls die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen.

Aus der Aktenlage, insbesondere aus der Anzeige des Gendarmeriepostens Eferding vom 1.7.1998 ergibt sich, daß der Verdacht der Begehung der Verwaltungsübertretung gemäß § 367 Z20 GewO 1994 durch den Berufungswerber sich als begründet erweist. Vom unabhängigen Verwaltungssenat als Berufungsinstanz wird hiezu bemerkt, daß innerhalb der noch verbleibenden Verfolgungsverjährungsfrist gemäß § 31 Abs.2 VStG, in dem der allenfalls auszusprechenden Strafe des Verfalls vorangehenden Verwaltungsstrafverfahren von der belangten Behörde zu prüfen sein wird, ob der Berufungswerber als unmittelbarer oder mittelbarer Täter gehandelt hat, wobei der Aktenlage nach eher Täterschaft im Sinne des § 7 VStG (Anstiftung) in Betracht zu ziehen wäre.

Da jedenfalls der Verdacht der Begehung der Verwaltungsübertretung gemäß § 367 Z20 GewO 1994, welcher mit der Strafe des Verfalls bedroht ist begründet vorliegt, ist unabhängig davon, ob der Berufungswerber als unmittelbarer oder mittelbarer Täter gehandelt hat, der allein der Sicherung der Verfallsstrafe dienende Beschlagnahmebescheid den Bestimmungen des § 39 Abs.1 VStG gemäß ergangen.

Aus den dargelegten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

D r . K o n r a t h

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