Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221594/4/Kl/Rd

Linz, 09.02.1999

VwSen-221594/4/Kl/Rd Linz, am 9. Februar 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 27.4.1998, Ge96-6-3-1998/Pepc, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Gewerbeordnung 1994 beschlossen:

Die Berufung wird wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 68 Abs.1 AVG 1991 idF BGBl.I.Nr. 158/1998.

Begründung:

1. Der Bw beantragte mit Eingabe vom 21.11.1998 die Aufhebung des gesamten Straferkenntnisses wegen Widersprüchen in der Sachverhaltsermittlung sowie Rechtswidrigkeit und Aktenwidrigkeit. 2. Gemäß § 68 Abs.1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs.2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Diese Bestimmung ist gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden.

Aufgrund des von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vorgelegten Verwaltungsstrafaktes im Zusammenhalt mit den zu den Zl. VwSen-221554 und VwSen-221567 beim Oö. Verwaltungssenat vorliegenden Verwaltungsakten steht fest, daß das in der Berufungseingabe angeführte Straferkenntnis laut Zustellnachweis über eine eigenhändige Zustellung am 28.4.1998 persönlich vom Bw übernommen wurde und daher rechtswirksam zugestellt wurde. Eine dagegen bereits beim unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich eingebrachte Berufung wurde mit Erkenntnis vom 2.6.1998, VwSen-221554/2/Kl/Rd, als unzulässig zurückgewiesen. Weiters eingebrachte Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 71 AVG wurden mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 2.7.1998, Ge96-6-15-1998/Pef, wegen Unzulässigkeit abgelehnt und es wurde die dagegen eingebrachte Berufung vom Oö. Verwaltungssenat mit Erkenntnis vom 31.8.1998, VwSen-221567/8/Kl/Rd, abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Gegen die Bescheide des Oö. Verwaltungssenates wurde Beschwerde beim VfGH eingebracht, welcher den Antrag auf Verfahrenshilfe wegen Aussichtslosigkeit des Beschwerdeverfahrens abgelehnt hat.

Im Grunde dieser Aktenlage ist ersichtlich, daß das vom Bw genannte Verwaltungsstrafverfahren bereits rechtskräftig mit Bescheid abgeschlossen wurde und daher keiner Abänderung durch weitere Berufung zugänglich ist. Es ist daher der nunmehrige Berufungsantrag gemäß § 68 Abs.1 AVG spruchgemäß wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Klempt Beschlagwortung: Zurückweisung der Berufung rechtskräftig, entschiedene Sache, keine Abänderung

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