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VwSen-221605/2/Ga/Fb

Linz, 12.07.1999

VwSen-221605/2/Ga/Fb Linz, am 12. Juli 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des F B sen. in M gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 28. Dezember 1998, Ge96-2499-1998, wegen Übertretungen der Gewerbeordnung 1994 - GewO (Fakten 1. bis 3.), zu Recht erkannt:

Die Berufung wird hinsichtlich der Schuld abgewiesen; dies mit der Maßgabe, daß der angefochtene dreifache Schuldspruch als Vorwurf einer einzigen Übertretung, nämlich des unbefugten Betreibens der sprucherfaßten, jedoch ohne die erforderliche Genehmigung geänderten Betriebsanlage zu gelten hat und der weiteren Maßgabe, daß als Tatzeit anzuführen ist: "... seit dem 5.5.1998 bis zum 14.5.1998 ..." und der Vorwurf im letzten Absatz des Schuldspruchs zu lauten hat: "... ohne die erforderliche Genehmigung für die Änderung betrieben hat, wodurch Nachbarn ...".

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung hingegen stattgegeben; die zu 1. bis 3. verhängten Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) werden aufgehoben und an deren Stelle wird für die gemäß dem nun zusammengefaßten Schuldspruch angelastete Tat eine (einzige) Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von 2.000 S (24 Stunden) festgesetzt; die Strafverhängungsnorm hat "§ 366 Abs.1 Einleitung GewO" zu lauten; als Beitrag zu den Verfahrenskosten vor der Strafbehörde hat der Berufungswerber 200 S zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. § 24; § 19, § 51 Abs.1, § 51c, § 64 f VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit dem bezeichneten Straferkenntnis vom 28. Dezember 1998 wurde der Berufungswerber für schuldig befunden, er habe als gewerberechtlicher Geschäftsführer einer näher angegebenen Gesellschaft verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich dafür einzustehen, daß diese Gesellschaft am bezeichneten Standort in M im Rahmen der Ausübung eines bestimmten Gewerbes die dort bestehende, genehmigte Betriebsanlage in dreifacher Weise, nämlich 1. durch Errichtung eines weiteren Schotterlagerplatzes, 2. die Verwendung einer Brückenwaage in der Lkw-Einstellhalle und 3. der Verwendung eines Rüttlers zum Sieben von Schotter und Humus geändert und nach diesen Änderungen in der dadurch umschriebenen Weise ohne die hiefür - wegen Lärm- und Staubbelästigungen von Nachbarn - jedoch erforderlich gewesene Genehmigung im Zeitraum "zumindest seit dem 12.1.1998 bis zum heutigen Tage" betrieben habe. Durch diese Konsensüberschreitung habe der Berufungswerber § 366 Abs.1 Z3 iVm §§ 81 und 74 Abs.2 GewO verletzt. Über ihn wurden, jeweils gemäß § 366 Abs.1 Z2 GewO iVm § 16 VStG, Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) von 1. 2.000 S (24 Stunden), 2. 1.000 S (zwölf Stunden) und 3. 500 S (sechs Stunden) je kostenpflichtig verhängt.

Begründend verwies die belangte Behörde auf Nachbarbeschwerden und insbesondere auf das Ergebnis einer gewerbebehördlichen Überprüfung am 5. Mai 1998 sowie auf das Ergebnis des von ihr geführten ordentlichen Ermittlungsverfahrens.

Gegen dieses Straferkenntnis wurde Berufung erhoben und dabei vorgebracht, es sei Tatsache, daß "diese Betriebsanlagen, Schotterlagerplatz, Brückenwaage und Rüttelsieb nur kurzzeitig betrieben" worden seien; das Schotterlager sowie sämtliches andere Material habe er schon entfernt. Die Brückenwaage sei zur Müllhalle in das Betriebsgebiet M übersiedelt worden und das Rüttelsieb sei ein Leihgerät gewesen; insgesamt habe es sich dabei um einen einmaligen kurzzeitigen, in den Bauphasen von drei Betriebsanlagen jedoch notwendig gewesenen Betrieb gehandelt, weshalb er die "Aufhebung der geforderten Strafbemessung" begehre.

Über diese Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat, nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafverfahrensakt, erwogen:

Wenngleich das Rechtsmittel im Hinblick auf die vorgebrachten Gründe als auch gegen die Schuld gerichtet zu werten war, gelingt es dem Berufungswerber nicht, die Bestätigung des Schuldspruchs dem Grunde nach abzuwenden.

Ihm ist das von der Strafbehörde wegen fortwährender Nachbarbeschwerden und wegen des aktenkundigen Ergebnisses der behördlichen Überprüfung am 5. Mai 1998 geführte Ermittlungsverfahren entgegenzuhalten. Ausgehend davon bestreitet er weder seine Verantwortlichkeit noch die Faktizität der unter 1. bis 3. beschriebenen Änderungen und das Betreiben der insoweit geänderten gewerblichen Betriebsanlage und die Genehmigungspflichtigkeit dieser Änderungen im Grunde konkreter Nachbarbelästigungen. Indem der Berufungswerber aber - wie sinngemäß schon in seiner Rechtfertigung vor der Strafbehörde - einwendet, die in Rede stehenden Änderungen seien nur kurzzeitig betrieben worden, ist der Berufungswerber diesbezüglich im Recht.

Aus dem vorgelegten Strafakt nämlich ist der angelastete Tatzeitbeginn "zumindest seit dem 12.1.1998" nicht erweislich, weder durch im Akt dokumentierte Nachbarbeschwerden noch durch eine behördliche Überprüfung solcher Beschwerden noch durch andere Anzeigen. Unstrittig und somit erwiesen ist hingegen der unbefugte Betrieb der in dreifacher Weise geänderten Betriebsanlage am 5. Mai 1998 gemäß Niederschrift über die an diesem Tag stattgefundene gewerbebehördliche Überprüfung der sprucherfaßten Betriebsanlage. Als Tatzeitende hingegen hatte die belangte Behörde mit der ersten Verfolgungshandlung, das ist die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 14. Mai 1998, eben dieses Datum (arg: "bis zum heutigen Tage") vorgeworfen. Diesem - auch in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses festgehaltenen - Tatzeitende hat der Berufungswerber dezidiert nichts entgegengesetzt. Bloße Behauptung blieb, daß das Rüttelsieb nur ein Leihgerät gewesen sei; zur Untermauerung dieser Darstellung hat der Berufungswerber weder einen Leihvertrag noch eine Bescheinigung über den Rücktransport oder dergleichen vorgelegt. Und schließlich hat das Vorbringen, es habe sich "dabei um einen einmaligen kurzzeitigen Betrieb, der in den Bauphasen von drei Betriebsanlagen notwendig wurde", das niederschriftlich festgehaltene Ergebnis der gewerbebehördlichen Überprüfung vom 5. Mai 1998 gegen sich. Danach kann mit Bezug auf die festgestellten konsensüberschreitenden Änderungen der genehmigten Betriebsanlage von einer von vornherein auf eine konkrete und sohin auf eine bestimmte Zeit beschränkt gewesene Bauführung, nach deren Abschluß die Änderungen - als Baustelleneinrichtung - wieder hätten beseitigt werden sollen, nicht die Rede sein.

Im Ergebnis war daher der Schuldspruch dem Grunde nach zu bestätigen und dabei die spruchgemäß vorgeworfene Tatzeit auf den, wie dargelegt, von der Aktenlage unzweifelhaft gedeckten Tatzeitraum "seit dem 5.5.1998 bis zum 14.5.1998" richtigzustellen.

Rechtlich verfehlt war hingegen die Beurteilung des hier zugrunde gelegten Lebenssachverhaltes als eine dreifache (und daher auch dreifach zu bestrafende) Verletzung des § 366 Abs.1 Z3 GewO.

Aus welchen Gründen die belangte Behörde vorliegend von drei selbständigen, getrennt zu ahndenden Verstößen iS des Tatbestandes ausgegangen ist, kann aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses nicht nachvollzogen werden.

Zu allen drei Fakten geht die belangte Behörde, vom Berufungswerber nicht in Abrede gestellt, von der Ausübung ein und desselben Gewerbes aus ("Güterbeförderung mit 20 Kfz im Fernverkehr, Erdarbeiten, Kanalräumer und Verladergewerbe"); hiefür nennt der angefochtene Schuldspruch nur eine einzige Standortadresse, die zugleich auch die Örtlichkeit der dort betriebenen und genehmigten Betriebsanlage beschreibt. Auch die drei Änderungssachverhalte wurden für diesen Standort festgestellt. Im Ergebnis mußte daher der dem gewerblichen Betriebsanlagenrecht innewohnende, auch im akzessorischen Verwaltungsstrafrecht beachtliche Grundsatz der betrieblichen Einheit durchschlagen. Die rechtswidrig, dh entgegen der gebotenen Gesamtbetrachtung mit getrennten Schuldsprüchen gefällten Straferkenntnisse zu 1. bis 3. waren daher als ein (einziger) Vorwurf des Betreibens ein und derselben, jedoch dreifach unbefugt geänderten Betriebsanlage zusammenzufassen und anzulasten.

Zur Strafbemessung: Der Berufungswerber hat das Ausmaß der verhängten Strafen unbekämpft gelassen. Die belangte Behörde hat die Strafbemessung im übrigen anhand der Kriterien des § 19 VStG vorgenommen. Daß die Strafbemessung dennoch einer Revision zu unterziehen war, ergibt sich in diesem Fall aus der Zusammenfassung der drei Schuldsprüche zu einem einzigen Schuldspruch. Dabei war mit Blick auf den für die Ermessensentscheidung maßgeblichen Unrechtsgehalt von einem erheblich reduzierten Tatzeitraum (von knapp einem Jahr auf zehn Tage) auszugehen. Im Hinblick darauf fand der Oö. Verwaltungssenat die nun festgesetzte Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen.

Aus allen diesen Gründen war wie im Spruch zu entscheiden. Bei diesem Verfahrensergebnis war auch der dem Berufungswerber von der Strafbehörde auferlegte Kostenbeitrag entsprechend zu kürzen. Ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens war hingegen nicht aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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