Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221609/2/Kl/Rd

Linz, 28.02.2000

VwSen-221609/2/Kl/Rd Linz, am 28. Februar 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 8. Kammer (Vorsitzender: Dr. Konrath, Berichterin: Dr. Klempt, Beisitzer: Dr. Langeder) über die Berufung des Johann W, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 28.1.1999, Ge96-2540-1997, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der GewO 1994 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 44a, 45 Abs.1 Z3 und 51 VStG.

zu II.: § 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 28.1.1999, Ge96-2540-1997, wurde über den Bw eine Geldstrafe von 20.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 240 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 367 Z25 GewO 1994 iVm der weiteren Auflage gemäß dem Spruch des Berufungsbescheides des BM für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 3.7.1997, GZ: 317.268/1-III/A/2a/97, verhängt, weil er im Rahmen der am Standort S, ausgeübten Gewerbe, und zwar Güterbeförderung mit 2 Lastkraftwagen im Fernverkehr sowie Durchführung von Baggerungen, Erdaushub und Planierungen, wobei im Umfang dieses Gewerbes 2 Lastkraftwagen im Werkverkehr sowie diverse Arbeitsmaschinen und verschiedene Baugeräte bzw Baumaschinen verwendet werden - die mit Bescheid der BH Vöcklabruck vom 31.1.1995, Ge20-38-22-01-1994 idFd Bescheides des Landeshauptmannes von vom 22.8.1995, Ge-441295/14-1995 und des Bescheides des BM für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 3.7.1997, 317.268/1-III/A/2a/97, genehmigte gewerbliche Betriebsanlage mit einer Betriebsfläche im Ausmaß von ca. 1.700 für Baugeräte und Lastkraftwägen bestehend aus Stellflächen im Freien für LKW, Baugeräte, Waschplatz, Betriebstankstelle, Garage, Servicehalle, Lagerraum sowie diverse entsprechende Nebenanlagen (siehe dazu die zitierten Genehmigungsbescheide) auf dem Grundstück KG S, betreibt, ohne folgende vorgeschriebene Bescheidauflage im Zeitraum vom 18.2.1998 bis 18.3.1998 eingehalten zu haben:

"Auf dem Betriebsgrundstück ist entlang der angrenzenden Grünlandflächen ein durchgehender Erdwall zu errichten. Der Erdwall hat eine Höhe von mindestens 2,5 m über dem angrenzenden Betriebsareal aufzuweisen".

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und die Einstellung des Strafverfahrens, in eventu die Herabsetzung der Strafe beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Errichtung des Erdwalles aus rechtlichen Erwägungen unmöglich sei, zumal noch eine naturschutzbehördliche und eine wasserrechtliche Bewilligung hiefür erforderlich sei. Darüber hinaus werde dieser Teil des Grundstückes an den Sohn des Bw weitergeschenkt und ist aufgrund des Schenkungsvertrages die Errichtung des Walles nicht mehr möglich. Allerdings sei der Bw bereit, an anderer Stelle den Wall zu errichten, vorausgesetzt, die nötigen behördlichen Bewilligungen werden erteilt. Die Strafbemessung sei überhöht, weil die Milderungsgründe, insbesondere die Unbescholtenheit, überwiegen.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Weil eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war nach der geltenden Geschäftsverteilung die 8. Kammer zur Entscheidung zuständig.

Weil schon aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der Bescheid aufzuheben ist, war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 367 Z25 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 30.000 S zu bestrafen ist, wer Gebote oder Verbote von gemäß § 82 Abs.1 oder § 82a Abs.1 erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und § 359d in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält.

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass

1) die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und

2) die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Was den vorstehenden Punkt 1) anlangt, sind entsprechende, dh, in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können. Was den vorstehenden Punkt 2) anlangt (unverwechselbares Festhalten der Identität der Tat) muss im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass er in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und es muss ferner der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

Gemäß § 31 Abs.1 und 2 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von sechs Monaten von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs.2 VStG ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung.

Es muss daher die Tat unter Anführung aller wesentlicher Tatbestandsmerkmale dem Beschuldigten innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist vorgeworfen werden. Eine Umschreibung der Tatbestandsmerkmale lediglich in der Bescheidbegründung reicht im Bereich des Verwaltungsstrafrechtes nicht aus (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, Seite 937 ff).

Diesen Anforderungen wird aus nachstehenden Gründen nicht entsprochen:

4.2. Die Nichteinhaltung vorgeschriebener Auflagen ist, sofern mehrere gesetzwidrige Einzelhandlungen vorliegen, die durch die Gleichartigkeit der Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines zeitlichen Zusammenhanges sowie des diesbezüglichen Gesamtkonzeptes des Täters stehen, als fortgesetztes Delikt zu werten (VwGH 10.9.1991, 88/04/0311). Alle Einzelhandlungen sind von einem einheitlichen Entschluss des Täters, sich fortgesetzt in bestimmter Weise rechtswidrig zu verhalten, erfasst und bilden solcher Art zusammen nicht nur eine einzige strafbare Handlung, sondern es ist auch die Verjährungsfrist für dieses eine Delikt - unabhängig davon, wann die strafbare Tätigkeit begonnen hat - erst von dem Zeitpunkt an zu berechnen, an dem diese abgeschlossen worden ist (siehe Hauer-Leukauf, Handbuch des österr. Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, S. 919 E.50 mN).

Aufgrund des Akteninhaltes steht fest, dass mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 18.2.1998 als erster Verfolgungshandlung eine Tatzeit dem Beschuldigten überhaupt nicht vorgeworfen wurde. Eine weitere Verfolgungshandlung bis zum Straferkenntnis ist nicht ergangen. Im nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom 28.1.1999 wird als Tatzeitraum 18.2.1998 bis 18.3.1998 vorgeworfen. Mit dem im Straferkenntnis angeführten Tatzeitende 18.3.1998 beginnt daher die sechsmonatige Verfolgungsverjährungsfrist gemäß § 31 Abs.2 VStG zu laufen. Diese endete daher mit 18.9.1998. Ein diesbezüglicher erstmaliger Tatvorwurf mit dem Straferkenntnis vom 28.1.1999 ist daher außerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist ergangen.

4.3. Dem Spruch des Straferkenntnisses haften aber noch weitere Mängel an, welche ebenfalls zu einer Einstellung des Strafverfahrens führen müssen.

In Ansehung des § 367 Z25 stellt die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (§ 44a Z2 VStG), die Strafbestimmung des § 367 Z25 iVm der konkreten bezeichneten Untergliederung jenes Bescheides dar, in dem die in Rede stehende Auflage vorgeschrieben wurde (VwGH 25.2.1992, 91/04/0294). Es wäre daher erforderlich gewesen, neben der Zitierung des Genehmigungsbescheides auch jene punktmäßige Untergliederung, die die konkrete Auflage enthält, im Spruch des Bescheides, insbesondere bei der verletzten Verwaltungsvorschrift anzuführen.

Nach der ständigen Judikatur des VwGH hat der Spruch eines Bescheides gemäß § 367 Z25 gemäß § 44a Z1 VStG die tatsächlichen Umstände zu umschreiben, die die belangte Behörde dem Bescheid zur Last legte. Der Vorwurf, die im Spruch näher zitierte Auflage nicht eingehalten zu haben, bildet lediglich die rechtliche Wertung eines nicht näher dargestellten Sachverhaltes (vgl. Grabler-Stolzlechner-Wendl, Gewerbeordnung, S. 1022 Anm. 34 mN). Es wäre daher erforderlich gewesen, jenes Verhalten (Unterlassen) näher zu umschreiben, das nachvollziehbar einen Rückschluss auf die tatsächliche Nichterfüllung der Auflage zulässt. So ist dem Spruch nicht zu entnehmen, ob die Auflage nur in der vorgeschriebenen Weise oder überhaupt nicht erfüllt wurde.

5. Weil die Berufung Erfolg hatte, entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge (§ 66 Abs.1 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 €) zu entrichten.

Dr. Konrath

Beschlagwortung:

Fortgesetztes Delikt, Fristenlauf ab Tatzeitende, Verjährung; Spruchkonkretisierung.

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