Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221809/2/Kon/Ke

Linz, 20.09.2002

VwSen-221809/2/Kon/Ke Linz, am 20. September 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn Ing. H., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 18. Oktober 2001, Zl. Ge96-2503-2001, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG und § 51c VStG.

Entscheidungsgründe:

Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Berufungswerber Ing. H. (im Folgenden: Bw) der Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs.1 Z3 iVm § 81 GewO 1994 für schuldig erkannt.

Der dem Schuldspruch zu Grunde liegende Tatvorwurf lautet:

"Sie haben als gemäß § 370 Abs. 2 Gewerbeordnung 1994 verantwortlicher gewerberechtlicher Geschäftsführer der HOLZINDUSTRIE T. H. GMBH mit Sitz in V. folgendes zu verantworten:

Die HOLZINDUSTRIE T. H. GMBH hat die Sägewerksbetriebsanlage ohne gewerbebehördliche Genehmigung dadurch geändert, indem in einer bestehenden Halle eine Hobelanlage, bestehend aus Aufgabestation, Hobelmaschine, Kappsäge, Förderanlage, Sortierung und Späneabsaugung, seit 9. Mai 2001 bis zum heutigen Tage betrieben wird, die geeignet ist, die Nachbarn durch Staub, Sägespäne und Lärm zu belästigen."

In Entscheidung über die dagegen rechtzeitig erhobene Berufung hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 366 Abs.1 Z3 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen ist, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (§ 81).

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Nach dieser Gesetzesstelle ist es demnach rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht. Was das erst genannte Erfordernis anlangt, sind entsprechende, das heißt in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende, wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch die bloß paragraphenmäßige Zitierung von Gebot- oder Verbotsnormen ersetzt werden können. Was das zweite Erfordernis anlangt, nämlich das unverwechselbare feststehen der Identität der Tat, muss erstens im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass er in die Lage versetzt wird im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren (Wiederaufnahmeverfahren) auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen. Weiters muss der Spruch so gefasst sein, dass der Beschuldigte rechtlich davor geschützt ist, wegen des selben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (VwGH vom 13.6.1984 slg. N.F.Nr.11.466/a).

Die Erfüllung des Straftatbestandes des § 366 Abs.1 Z3 GewO 1994 setzt eine (von der genehmigungspflichtigen Änderung betroffene) genehmigte Betriebsanlage voraus. Dieser Umstand erfordert aber im Sinne der im § 44a Z1 VStG normierten spruchmäßigen Bezeichnung, der als erwiesen angenommenen Tat, die sachverhaltsmäßig von der Behörde in betracht gezogene "genehmigte Betriebsanlage". Diesem Konkretisierungsgebot wird im Regelfall jedenfalls durch einen Hinweis auf den konkreten Betriebsanlagengenehmigungsbescheid Rechnung getragen (siehe VwGH vom 28.1.1993, 91/04/0246).

Diesen in § 44a Z1 VStG gründenden Anforderungen kommt der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses insoferne nicht nach, als er keinerlei Hinweise enthält, von welcher genehmigten Betriebsanlage die belangte Behörde ausging.

Hiezu hätte es im Tatvorwurf nämlich des Hinweises bedurft, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Sägewerksbetriebsanlage der HOLZINDUSTRIE T. H. GMBH um eine gewerbebehördlich genehmigte Anlage handelt und wären weiters im Sinne der obigen Ausführungen die Daten des ursprünglichen gewerbebehördlichen Betriebsanlagenbescheides anzuführen gewesen.

Schon aus diesen Gründen entspricht der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z1 VStG (vgl. VwGH vom 25.2.1993, 91/04/0248).

Im Hinblick darauf, dass § 366 Abs.1 Z3 GewO 1994 zwei alternative Straftatbestände enthält, nämlich die genehmigungslose Änderung der genehmigten Betriebsanlage und das betreiben der Betriebsanlage nach deren genehmigungslosen Änderung erweist sich noch in einem weiteren Punkt, dass der Tatvorwurf des angefochtenen Straferkenntnisses nicht dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z1 VStG entspricht.

Dies deshalb, weil dem Wortlaut des Tatvorwurfes nicht mit gebotener Deutlichkeit entnommen werden kann, ob dem Bw eine genehmigungslose Änderung der Betriebsanlage oder deren betreiben nach der genehmigungslosen Änderung vorgeworfen wird.

Aus den dargelegten Gründen war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Auf Grund dieses Verfahrensergebnisses entfällt für den Bw die Verpflichtung zur Entrichtung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge (§ 66 Abs.1 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Konrath

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