Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221864/2/Ga/Pe

Linz, 05.11.2002

VwSen-221864/2/Ga/Pe Linz, am 5. November 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des CG, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 10. Oktober 2002, Ge96-19-2002, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 iVm dem Güterbeförderungsgesetz, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG). § 24; § 51 Abs.1, § 51c, § 66 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG).

Entscheidungsgründe:

Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 10. Oktober 2002 wurde der Berufungswerber einer Übertretung des § 366 Abs.1 Z1 GewO iVm § 1 Abs.3, § 2 Abs.1 und § 23 Abs.4 GütbefG für schuldig befunden. Als erwiesen wurde ihm vorgeworfen (§ 44a Z1 VStG): Er habe am 6. Jänner 2002 in der Gemeinde Ansfelden auf der A1 Richtungsfahrbahn Wien mit einem durch das Kennzeichen bestimmten LKW und durch das Kennzeichen bestimmten Anhänger einen gewerbsmäßigen Gütertransport durchgeführt, ohne im Besitz der dazu erforderlichen Gewerbeberechtigung bzw. Konzession für den Güterverkehr gewesen zu sein.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Berufungswerber gemäß § 366 Abs.1 Einleitung GewO und § 23 Abs.4 GütbefG eine Geldstrafe von 1.453 € kostenpflichtig verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt.

Aus Anlass der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat nach Einsicht in den mit der Berufung vorgelegten Strafverfahrensakt erwogen:

Den Schuldspruch begründend führt die belangte Behörde lediglich aus: "Die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung ist auf Grund der von der Verkehrsabteilung-Außenstelle Wels unter GZP-29/1/2002 KOL gemachten Feststellungen und der von Frau AW gemachten Aussagen vom 24. Mai 2002 als erwiesen anzusehen." Um welche Feststellungen und welche Aussagen es sich dabei handle, lässt die belangte Behörde - in Verletzung des § 60 AVG (§ 24 VStG) - unerwähnt.

Der Berufungswerber bestreitet nicht jene Sachverhaltselemente des Schuldspruchs, die die Tatzeit, den Tatort und das involvierte Transportfahrzeug betreffen. Er bestreitet allerdings die objektive Tatbestandsmäßigkeit mit dem Vorbringen, nicht er, sondern eine namentlich genannte Firma mit bestimmten Sitz in Wien bzw. der namentlich genannte Geschäftsführer jener Firma habe den Transport durchgeführt und sei daher für eine allfällige Gewerbeberechtigung verantwortlich. Er jedenfalls sei nur der LKW-Fahrer gewesen.

Zufolge ständiger Judikatur zu § 366 Abs.1 Z1 GewO genügt es für die hinreichende Bestimmtheit einer Tatanlastung gemäß § 44a Z1 VStG nicht, dass jemand eine Tätigkeit ausübt, die zwar inhaltlich unter einen Konzessionsvorbehalt fällt, ohne dass jedoch auf die betreffende Tätigkeit die Merkmale der Gewerbsmäßigkeit iSd § 1 Abs.2 GewO zutreffen.

Auf den Berufungsfall angewendet, hätte der Schuldspruch solche Sachverhalte anlastend vorwerfen müssen, aus denen hervorgeht, dass der Berufungswerber den in Rede stehenden Transport (als Selbstlenker) gewerbsmäßig, dh selbstständig, regelmäßig und in der Absicht, geschäftlichen Erfolg zu erzielen, durchgeführt hat. Dergleichen Tatumstände enthält weder der Schuldspruch noch enthielt sie die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 18. Juni 2002 (hinausgegeben 19. Juni 2002) als erste Verfolgungshandlung in diesem Fall. Davon abgesehen lässt das angefochtene Straferkenntnis auch nicht erkennen, weshalb die Strafbehörde einen Transport von "Gütern" angenommen hatte. Auch darin liegt, weil ein wesentliches Tatbestandsmerkmal betreffend, ein Bestimmtheitsmangel iSd § 44a Z1 VStG und der hiezu ergangenen Judikatur.

Ist aber, wie dargelegt, gegen den Berufungswerber innerhalb der verfahrens-gesetzlich hiefür vorgesehenen Frist keine genügend bestimmte Anklage erhoben worden, so war wie im Spruch zu verfügen.

Dieses Verfahrensergebnis entlastet den Berufungswerber auch aus seiner Kostenpflicht.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 € zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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