Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221964/2/Ga/Hu

Linz, 31.08.2004

 

 

 VwSen-221964/2/Ga/Hu Linz, am 31. August 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des Herrn J K, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 9. Juli 2004, Zl. Ge96-54-2003, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (GewO) , zu Recht erkannt:



Der Berufung wird stattgegeben; das Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. § 24; § 45 Abs.1 Z3, § 51 Abs.1, § 51c, § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:
Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 9. Juli 2004 wurde der Berufungswerber einer Übertretung gemäß § 366 Abs.1 Z1 GewO für schuldig befunden. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn eine Geldstrafe von 300 € kostenpflichtig verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt.
Als erwiesen wurde ihm vorgeworfen:
"Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der H Hoch- Industrie- Tiefbau-Sanierungs GmbH im Sinne der Bestimmungen des § 9 VStG 1991 zu verantworten, dass die H Hoch- Industrie- Tiefbau-Sanierungs GmbH laut Baubewilligungsbescheid des B der M S vom 3. September 2002, Zahl: Bau-131-9/46-2002, für das Bauvorhaben 'Zu- und Umbaumaßnahmen, Schülerhort und Volksschule' in S, R die Bauführung durchgeführt bzw. bis zumindest 29.10.2003 durchgeführt hat, obwohl die H Hoch- Industrie- Tiefbau-Sanierungs GmbH lediglich über eine Gewerbeberechtigung für ‚Baumeister, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten, (das heißt ohne Recht zur Planung, Berechnung und Leitung von Bauten unter Ausschluss der Übernahme von Bauführungen im Sinne der Bauordnung)' verfügt."
Über die gegen dieses Straferkenntnis erhobene, Aufhebung und Einstellung begehrende Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafverfahrensakt der belangten Behörde erwogen:
 
Der Berufungswerber bestreitet mit näherem Vorbringen die selbstständige, auf eigene Rechnung vorgenommene Bauausführung. Nicht er, sondern sein namentlich genannter und als Zeuge beantragter Vertragspartner habe die Bauausführung bei dem in Rede stehenden Bauvorhaben Volksschule S tatsächlich durchgeführt.
 
Gemäß § 366 Abs.1 GewO begeht eine mit Geldstrafe bis zu 3.600 € zu bestrafende Verwaltungsübertretung, wer gemäß Z1 dieser Vorschrift ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben. Danach erfordert die Tatbestandsmäßigkeit der unbefugten Gewerbeausübung nicht nur die Benennung jener gewerblichen Tätigkeit, die unbefugt ausgeübt worden sei, sondern es müssen sich der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat nach § 366 Abs.1 Z1 GewO auch eine ausreichende Bezugnahme auf die Merkmale der Gewerbsmäßigkeit im Sinne des § 1 Abs.2 GewO entnehmen lassen.
 
Abgesehen davon, dass vorliegend im angefochtenen Schuldspruch (wortident mit der ersten Verfolgungshandlung in diesem Fall, das ist die am 12.1.2004 hinausgegebene Strafverfügung vom 8.1.2004) jenes Gewerbe, das ohne bzw in Überschreitung des Umfanges einer vorhandenen Gewerbeberechtigung ausgeübt worden sei, nicht unmittelbar genannt ist, sind der Tatumschreibung keine wörtlichen Ausführungen zu entnehmen, die den Vorwurf der Gewerbsmäßigkeit der inkriminierten Tätigkeit (als selbstständig, regelmäßig, entgeltlich, auf Gewinn gerichtete Tätigkeit) konkret umschreiben. Die Erwähnung des Umstandes, eine bestimmte Bauführung durchgeführt zu haben, allein vermag im Berufungsfall einen dem Bestimmtheitsgebot des § 44a Z1 VStG im hier einschlägigen Verständnis der Judikatur genügenden Vorwurf der Gewerbsmäßigkeit nicht zu ersetzen - auch nicht unter Zuhilfenahme der Begründung des angefochtenen (im Übrigen schon außerhalb der Verjährungsfrist erlassenen) Straferkenntnisses.
 
Aus diesen Gründen war wie im Spruch zu erkennen, ohne dass, im Hinblick auf die bereits eingetretene Verfolgungsverjährung, der Einwand der nicht auf eigene Rechnung vorgenommenen Bauführung auf seine Richtigkeit zu prüfen war.
 
Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens nicht aufzuerlegen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 € zu entrichten.

 

 

Mag. Gallnbrunner

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