Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-222063/13/Bm/Sta

Linz, 17.01.2006

 

 

 

VwSen-222063/13/Bm/Sta Linz, am 17. Jänner 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn Ing. J H, O, V, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. W B, Mag. P M B, M-T-S, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 8.11.2005, Zl. Ge96-2456-2005, wegen Übertretung der GewO 1994, zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
  2. Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 und 51 VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 8.11.2005, Ge96-2456-2005, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 500 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Stunden wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß
§ 366 Abs.1 Z3 iVm § 81 Abs.1 und § 74 Abs.2 GewO 1994 und dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 11.9.2001, Ge20-47-24-12-2000, verhängt, weil er als gemäß § 370 Abs.1 Gewerbeordnung 1994 verantwortlicher gewerberechtlicher Geschäftsführer der Holzindustrie T H GmbH mit Sitz in V nicht dafür gesorgt hat, dass die Vorschriften der Gewerbeordnung eingehalten werden, da laut Anzeigen der Nachbarn am Mittwoch, den 29.6.2005 zumindest bis 23.45 Uhr 40er-Pfosten nachsortiert, paketiert und anschließend mit dem Stapler zur Trockenkammer gebracht wurden, wodurch die Nachbarschaft in ihrer Nachtruhe massiv gestört wurde, obwohl die Betriebsanlagengenehmigung (Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 11.9.2001, Ge20-47-24-12-2000) für das Sägewerk im Standort V, O, nur für werktags mit einer Betriebszeit von 6.00 bis 22.00 Uhr erteilt wurde. Damit wurde eine gewerbliche Betriebsanlage nach einer Änderung, die geeignet ist, die Nachbarn durch Lärm zu belästigen betrieben, ohne die für diese Änderung erforderliche Genehmigung erlangt zu haben.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber fristgerecht Berufung erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, es treffe nicht zu, dass die Betriebsanlage der Firma Holzindustrie T H GmbH geändert bzw. nach einer Änderung betrieben worden sei. Das Überschreiten der Betriebszeit stelle für sich keine Änderung der Betriebsanlage dar, welche Umstand und Voraussetzung für einen Sachverhalt nach § 81 GewO sei. Es bedarf vielmehr Veränderungsmaßnahmen, die einen örtlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen ursprünglicher und geänderter Anlage zur Folge haben. Im vorliegenden Fall sei von der Behörde eine sachliche oder örtliche Änderung der Betriebsanlage im Verwaltungsstrafverfahren nicht angelastet worden, sondern lediglich der Betrieb außerhalb genehmigter Betriebszeiten, wobei auch die angelasteten betrieblichen Tätigkeiten nicht der herangezogenen Betriebsanlagengenehmigung zu Grunde liegen würden bzw. diese im Zusammenhang stünden. Die gegenständlichen Arbeiten seien in der Halle der Sägelinie II durchgeführt worden, in der sich auch die Nachsortierung und Paketierung befinde. Im Übrigen seien die Betriebszeiten der Sägelinie II, der die Tätigkeiten zuzuordnen seien, als Auflage im Bescheid vom 10.1.1995 festgesetzt worden.

Eine Änderung der Betriebsanlage betreffend die Sägelinie II sei in dem Tatvorwurf nicht aufgenommen worden und sei eine Erweiterung bzw. Änderung des Tatvorwurfes in Bezug auf den Sachverhalt nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht zulässig.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.1.2006, zu welcher der anwaltliche Vertreter des Berufungswerbers sowie zwei Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck erschienen sind. Als Zeuge geladen und unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht einvernommen wurde Rev. Insp. G F.

 

In der mündlichen Verhandlung wurde Einsicht genommen in den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 10.1.1195, GZ. 301.939/7/-III/A/2A/94, mit dem gewerbebehördliche Genehmigungen zur Änderung der Sägewerksbetriebsanlage durch Errichtung und Betrieb eines Schwachholzsägewerkes (sogenannte Sägelinie II) auf den Gst. Nr. , und der KG. V unter Vorschreibung von Auflagen erteilt wurde. Unter Spruchpunkt B. Auflagen ist unter 1. festgehalten, dass das Schwachholzsägewerk (Sägelinie II) nur in der Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr betrieben werden darf. Weiters Einsicht genommen wurde in den Betriebsanlagengenehmigungsbescheid vom 11.9.2001, Ge20-47-24-12-2000, der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, mit dem die gewerbebehördliche Genehmigung zur Änderung der bestehenden Rundholzsortieranlage im Sägewerksbetrieb durch Errichtung einer zweiten Rundholzaufgabeanlage, einer Lärmschutzwand, eines Radförderers und zwei Wurzelreduziermaschinen genehmigt wurde. Unter Anlagenbeschreibung lit. e werden als Betriebszeiten festgehalten Montag bis Samstag jeweils von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr.

 

Aus der glaubwürdigen Zeugenaussage des Herrn F geht hervor, dass am 29.6.2005 um ca. 23.45 Uhr in einer am Betriebsgelände befindlichen Halle Tätigkeiten, nämlich die Paketierung von Pfosten durchgeführt wurden. Weiters konnten Staplerfahrten beobachtet werden, wobei vom Staplerfahrer ausgesagt wurde, dass die Pakete zur Trockenkammer zu schaffen seien. Aus der Erinnerung konnte der Zeuge keine Aussage darüber machen, ob die Rundholzsortieranlage und der Rundholzaufgabeplatz in Betrieb waren, dies wurde eher verneint.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 366 Abs.1 Z3 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen ist, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt.

 

Nach dem Schuldspruch des oben bezeichneten Erkenntnisses wird dem Berufungswerber vorgeworfen, am 29.6.2005 zumindest bis 23.45 Uhr 40er-Pfosten nachsortiert, paketiert und anschließend mit dem Stapler zur Trockenkammer gebracht zu haben und dadurch die gewerbliche Betriebsanlage nach einer Änderung ohne die erforderliche Genehmigung betrieben zu haben. Die vorgeworfene Änderung wurde in Zusammenhang mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 11.9.2001, Ge20-47-24-12-2000, vorgeworfen.

Dieser zu Grunde gelegte Genehmigungsbescheid bezieht sich auf die bestehende Rundholzsortieranlage auf Gst. Nr. und , KG. V und ist vom Genehmigungsumfang die Errichtung und der Betrieb einer zweiten Rundholzaufgabeanlage umfasst.

 

Nach der unwidersprochen gebliebenen Aussage des Zeugen F stehen jedoch die am 29.6.2005 zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt beobachteten und zur Anzeige gebrachten Tätigkeiten in keinem Zusammenhang mit dem im Straferkenntnis zitierten Betriebsanlagengenehmigungsbescheid vom 11.9.2001, Ge20-47-24-12-2000, mit welchem der Rundholzaufgabeplatz genehmigt wurde. Vielmehr wurden diese Tätigkeiten in einer der am Betriebsgelände befindlichen Halle durchgeführt, für welche weitere Betriebsanlagenbescheide mit unterschiedlich festgelegten Betriebszeiten vorliegen.

Die Änderung dieser gewerblichen Betriebsanlagenteile wurde jedoch in der Aufforderung zur Rechtfertigung nicht vorgeworfen und auch im angefochtenen Straferkenntnis nicht angeführt. Da somit eine haltbare Tatumschreibung nicht vorgenommen wurde, war das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Weil die Berufung Erfolg hatte, war ein Verfahrenskostenbeitrag nicht zu leisten (§ 66 Abs.1 VStG).

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. B i s m a i e r

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