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des Landes Oberösterreich
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VwSen-222091/2/Kl/Rd/Pe

Linz, 20.06.2006

 

 

 

VwSen-222091/2/Kl/Rd/Pe Linz, am 20. Juni 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des J R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 16.5.2006, Ge96-58-2005, wegen einer Übertretung der GewO 1994 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 44a, 45 Abs.1 Z3 und 51 VStG.

zu II.: § 66 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 16.5.2006, Ge96-58-2005, wurde über den Bw eine Geldstrafe von 2.000 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs.1 Z1 GewO 1994 iVm § 23 Abs.4 GütbefG verhängt, weil er mit dem auf seinen Namen zugelassenen Lastkraftwagen Marke Volvo/FH16-520/32/6x4, amtliches Kennzeichen, Verwendungsbestimmung "Werkverkehr" am 22., 23., 24., 27. und 29.3.2005 für die Firma P F GmbH Steintransporte von Perg nach Enns, am 17. und 18.5.2005 für die Firma K, Ziegelbruchtransporte, am 23., 24., 25., 30. und 31.5.2005 für die Firma L-G Steintransporte von Freistadt nach Linz, am 3.6.2005 für die Firma H, Betonbruchtransporte von Mauer-Öhling nach Wallsee, am 30.6., 13., 14., 15. und 29.7.2005 für die Firma L u G Schotter-, Beton- und Ziegelbruchtransporte von Saxen nach Enns, am 28.7.2005 Dränagekiestransporte von Steyregg nach Ansfelden für die Firma T, am 30.7.2005 Schottertransporte für die Firma K, am 3., 4. und 5.8.2005 Schotter-, Aushub- und Betonbruchtransporte von und nach Strengberg für die Firma W, am 17. und 19.8., 8., 9., 12., 13., 14., 16., 19. und 21.9.2005 Schottertransporte von Mauthausen nach Enns, Asphaltaufbruchtransporte nach Steyregg und Aushubtransporte nach Ennsdorf für die Firma L u G, am 21.9.2005 einen Baggertransport von Perg nach Amstetten für die Firma S und am 20.21.9.2005 Steintransporte von Perg nach Mosing für die Firma P, auf seine Rechnung durchführen lassen hat und damit die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern ausgeübt hat, obwohl er keine hiefür erforderliche Güterbeförderungskonzession erlangt hat.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht, in welcher der Bw ausführt, dass es richtig sei, dass im Zuge seiner Arbeiten auch Transporte für andere Firmen durchgeführt worden seien. Dies seien jedoch nicht die Grundgeschäfte seines Unternehmens sondern geringfügige Fahrten, um die Arbeitnehmer beschäftigen zu können. Einige Angaben des Herrn R seien schon richtig, wo Beschäftigungslücken als Subunternehmer ausgeglichen worden seien. Diese seien aber Lückenfüller gewesen. Zudem führte der Bw aus, dass er derzeit die Transportgewerbeprüfung ablege und bemüht sei, dass auch hier eine mögliche Verfehlung gegen irgendwelche Vorschriften des Gütergewerbes nicht mehr stattfinden werden. Sollten die Verfehlungen jedoch als erwiesen angesehen werden, ersuche er jedenfalls seiner Berufung gegen die Strafhöhe stattzugeben.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Perg als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG die Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung entfallen.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass

1) die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und

2) die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Was den vorstehenden Punkt 1) anlangt, sind entsprechende, dh, in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können. Was den vorstehenden Punkt 2) anlangt (unverwechselbares Festhalten der Identität der Tat) muss im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass er in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und es muss ferner der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

 

Gemäß § 31 Abs.1 und 2 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von sechs Monaten von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs.2 VStG ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung.

 

Es muss daher die Tat unter Anführung aller wesentlicher Tatbestandsmerkmale dem Beschuldigten innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist vorgeworfen werden. Eine Umschreibung der Tatbestandsmerkmale lediglich in der Bescheidbegründung reicht im Bereich des Verwaltungsstrafrechtes nicht aus (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, Seite 937 ff).

 

Diesen Konkretisierungsanforderungen entspricht weder die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 14.11.2005 noch der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Angabe des Tatortes ein wesentliches Tatbestandsmerkmal iSd § 44a Z1 VStG dar. Es finden sich im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zwar die konkreten Transportrouten, auf denen der Bw die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern durchführen hat lassen, jedoch der Standort der Gewerbeberechtigung, nämlich B, als Unternehmenssitz, an dem er die Handlungen (Auftragserteilung) gesetzt hat, ist als Tatort nicht angeführt. Als Tatort bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs.1 Z1 GewO ist aber jener Ort zu bezeichnen, an dem der Beschuldigte (unbefugt) das Gewerbe ausgeübt hat bzw. an dem er die Veranlassungen getroffen hat.

 

Die Anführung des Unternehmenssitzes bzw. Wohnsitzes in der Parteienbezeichnung (Briefkopf) entspricht nicht den Erfordernissen des § 44a Z1 VStG, zumal die Parteienbezeichnung kein Bestandteil des Spruches ist.

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

 

Da hinsichtlich des konkreten Tatortes keine entsprechende fristgerechte Verfolgungshandlung getätigt wurde, war es dem Oö. Verwaltungssenat verwehrt, eine dahingehende Spruchberichtigung vorzunehmen.

 

Da die Berufung Erfolg hatte, war auf das weitere Berufungsvorbringen nicht näher einzugehen. Ein Kostenbeitrag entfällt gemäß § 66 VStG.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Klempt

 

 

Beschlagworung:

Tatkonkretisierung, Tatort, Standort

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