Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230217/9/Kei/Fb

Linz, 24.08.1993

VwSen - 230217/9/Kei/Fb Linz, am 24. August 1993 DVR.0690392 - &

B e s c h l u ß

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Michael KEINBERGER über die Berufung des Karl R (die Vollmacht erstreckte sich nur auf die Einbringung der Berufung), gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 9.3.1993, Zl. St.-689/92-B, den Beschluß gefaßt:

Die Berufung wird gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG als verspätet zurückgewiesen.

Begründung:

1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 9. März 1993, Zl. St.-689/92-B, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verhängt, weil er "am 29.10.1992 um 19.03 Uhr in Linz, bei der Tankstelle Domgarage durch ein Verhalten, welches objektiv geeignet" gewesen sei, "Ärgernis zu erregen, die Ordnung an einem öffentlichen Orte gestört und bei Personen Unmut hervorgerufen" habe, indem er "mit dem Tankwart eine tätliche Auseinandersetzung ausgetragen und dabei diesen mit dem Umbringen bedroht, lautstark umhergeschrien, heftig und wild gestikuliert und die Beamten gröblichst beschimpft" habe.

Dadurch habe er eine Übertretung des Art.IX Abs.1 Z1 des EGVG, BGBl.Nr. 50/1991 idgF begangen, weshalb er gemäß Art.IX Abs.1 leg.cit. zu bestrafen gewesen sei.

2. Das angefochtene Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber am 9. März 1993 zugestellt. An diesem Tag begann die zweiwöchige Berufungsfrist zu laufen. Letzter Tag für die Einbringung der Berufung war der 23. März 1993. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Straferkenntnis wurde die gegenständliche Berufung erst - wie aus dem Poststempel zweifelsfrei hervorgeht - am 2. April 1993 der Post zur Beförderung übergeben. Die Einbringung der Berufung erfolgte durch die Rechtsanwälte Die Vollmacht der Rechtsanwälte erstreckte sich - wie aus dem Berufungsschreiben selbst und dem Schreiben der Rechtsanwälte vom 28. Mai 1993 hervorgeht - ausschließlich auf die Einbringung der Berufung.

3. Die oben angeführten Tatsachen wurden dem Berufungswerber in Wahrung des Parteiengehörs mitgeteilt und ihm gleichzeitig die Gelegenheit gegeben, sich diesbezüglich bis zum 10. August 1993 zu äußern. Eine Äußerung ist bis zum vorgegebenen Termin und auch bis dato nicht erfolgt.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Verspätet iS dieser Gesetzesstelle ist eine Berufung dann, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde. Für Berufungen beträgt die Rechtsmittelfrist nach § 24 VStG iVm § 63 Abs.5 AVG zwei Wochen; diese beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Straferkenntnisses zu laufen. Gemäß § 24 VStG iVm § 32 Abs.2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Diese gesetzlich festgelegte Berufungsfrist kann nach § 24 VStG iVm § 33 Abs.4 AVG durch den unabhängigen Verwaltungssenat weder verkürzt noch verlängert werden.

Wie unter Punkt 3. dargestellt wurde, wurde die Berufung zu spät erhoben. Da der Berufungswerber die ihm eingeräumte Gelegenheit zur Erhebung von Einwendungen nicht genützt hat, sieht der O.ö. Verwaltungssenat keinen Grund, an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges sowie an der verspäteten Einbringung der Berufung zu zweifeln.

Die Berufung war deshalb ohne weiteres Verfahren gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG als verspätet zurückzuweisen.

Wegen der durch den Ablauf der Rechtsmittelfrist eingetretenen Rechtskraft des erstinstanzlichen Straferkenntnisses war es dem O.ö. Verwaltungssenat von vorneherein verwehrt, auf das Sachvorbringen des Berufungswerbers einzugehen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß - abgesehen von gesetzlichen Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Keinberger

Beilagen 6

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