Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230383/14/Kei/Shn

Linz, 29.12.1995

VwSen-230383/14/Kei/Shn Linz, am 29. Dezember 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung der V S, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. C S, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 8. November 1994, Zl.Pol/129/1993/Dit/OM, wegen einer Übertretung des Glücksspielgesetzes (GSpG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 7. Dezember 1995, zu Recht:

I: Der Berufung wird mit der Maßgabe, daß der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, im Hinblick auf die Schuld keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Strafe wird ihr insoferne teilweise Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 5.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 5 Stunden herabgesetzt wird.

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird dahingehend berichtigt, daß anstelle von "Dezember 1992" zu setzen ist "Ablauf des Monates Dezember 1992", daß anstelle von "bis zum oben angeführten Zeitpunkt" zu setzen ist "bis zum 17.2.1993" und daß die Verwaltungsvorschriften, die durch die Tat verletzt worden sind, "§ 3 iVm § 9 Abs.1 iVm § 52 Abs.1 Z1 GSpG" zu lauten haben.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), § 51 Abs.1 und § 51e VStG.

II: Die Berufungswerberin hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, ds 500 S, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem O.ö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin eine Geldstrafe von 8.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Tagen) verhängt, weil sie "in der Zeit von Dezember 1992 bis 17.2.1993 in ihrem Geschäftslokal 'V', V in L, S, durch das erwerbsmäßige Anbieten von 1000 Stück der aus Kärtchen bestehenden Lose des verbotenen Glücksspiels 'Bandit', wovon sie bis zum oben angeführten Zeitpunkt bereits 419 Stück zu je S 20,--, verkauft" hätte, "eine Ausspielung durchgeführt" habe, "bei der allfällige vom Zufall abhängige Gewinne in der Höhe von S 2.000,-- (erster Preis), S 600,-- (zweiter Preis), S 200,-- (dritter Preis), S 100,-- (vierter Preis) und S 20,- (fünfter Preis) auf die Leihgebühren gutgeschrieben" worden seien und sie habe "damit für eine vermögensrechtliche Leistung eine ausschließlich vom Zufall abhängige vermögensrechtliche Gegenleistung in Aussicht gestellt und somit ein Glücksspiel entgegen den Vorschriften des Glücksspielgesetzes veranstaltet". Dadurch habe sie eine Übertretung des § 52 Abs.1 Z1 GSpG begangen, weshalb sie gemäß § 52 Abs.1 GSpG zu bestrafen gewesen sei.

2. Gegen dieses der Berufungswerberin am 10. November 1994 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die Berufung, die am 24. November 1994 der Post zur Beförderung übergeben und fristgerecht erhoben wurde.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 5. Dezember 1994, Zl.Pol/129/1993/DIT/OM, Einsicht genommen und am 7. Dezember 1995 eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e VStG durchgeführt.

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

In der Zeit vom Ablauf des Monates Dezember 1992 bis 17. Februar 1993 hat die Berufungswerberin in ihrem Geschäftslokal in der S in L - und zwar in der Videothek "V" - erwerbsmäßig 1000 Stück von Losen des Spieles "Bandit", die aus Kärtchen bestanden haben, angeboten. Bis zum 17. Februar 1993 waren 419 Stück zu je 20 S verkauft. In Aussicht gestellte und vom Zufall abhängig gewesene Gewinne in den Höhen von 2.000 S als erster Preis, 600 S als zweiter Preis, 200 S als dritter Preis, 100 S als vierter Preis und 20 S als fünfter Preis wurden nicht bar ausbezahlt sondern gutgeschrieben. Die Lose haben sich (zumindest) am 17. Februar 1993 am Kassenpult des oa Geschäftslokales in einem Plastikbehälter, einer bunten Dose, auf der das Wort "Bandit" geschrieben war, befunden.

Die Berufungswerberin hatte die ca 1000 Lose zu einem Stückpreis von je 4 S erworben.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Gemäß § 1 Abs.1 GSpG sind Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes Spiele, bei denen Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen.

Gemäß § 2 Abs.1 GSpG sind Ausspielungen Glücksspiele, bei denen der Unternehmer (Veranstalter) den Spielern für eine vermögensrechtliche Leistung eine vermögensrechtliche Gegenleistung in Aussicht stellt.

Gemäß § 3 GSpG ist das Recht zur Durchführung von Glücksspielen, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, dem Bund vorbehalten (Glücksspielmonopol).

Gemäß § 9 Abs.1 GSpG sind Sofortlotterien Ausspielungen, bei denen die Spielteilnehmer einen auf einem Spielanteilschein vorgedruckten allfälligen Gewinn unmittelbar nach Erwerb feststellen können.

Gemäß § 52 Abs.1 GSpG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 300.000 S zu bestrafen, (Z1) wer Glücksspiele entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes veranstaltet.

4.2. Der in Punkt 3 angeführte Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen auf Grund der Aussagen, die in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem O.ö.

Verwaltungssenat getätigt wurden und auch deshalb, weil die Berufungswerberin den im angefochtenen Straferkenntnis insbesondere in dessen Spruch - angeführten Sachverhalt nicht dezidiert bestritten hat. Das in Punkt 3 angeführte Spiel war nicht ein solches, das unter die Ausnahmebestimmungen des § 4 GSpG fällt. Das Spiel wird als Sofortlotterie iSd § 9 Abs.1 GSpG qualifiziert. Die Berufungswerberin hat das in § 3 GSpG normierte Glücksspielmonopol des Bundes verletzt. Der objektive Tatbestand des § 52 Abs.1 Z1 iVm § 3 iVm § 9 Abs.1 GSpG wurde im gegenständlichen Zusammenhang verwirklicht.

Das Vorbringen der Berufungswerberin im Schreiben vom 1. Juni 1993, daß sie "Erklärungen des Verkäufers" vertraut hätte, wird - im Unterschied zur Beurteilung durch die belangte Behörde - durch den O.ö. Verwaltungssenat als glaubhaft beurteilt. Dies hat die Konsequenz, daß das Ausmaß des Verschuldens durch den O.ö. Verwaltungssenat - im Unterschied zur belangten Behörde - als geringer gewertet wird. Die Berufungswerberin hätte aber - soweit sie das Spiel und die Rechtslage nicht gekannt hat, sich näher informieren müssen. Indem sie dies unterlassen hat und die Lose verkauft hat, ist ihr ein fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen. Das Verschulden ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 VStG. Es kann nicht diese Bestimmung angewendet und nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

Zur Strafbemessung:

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Berufungswerberin wurde ausgegangen von einem geringen Einkommen, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten. Mildernd wurde - im Unterschied zur Beurteilung durch die belangte Behörde - die Unbescholtenheit der Berufungswerberin gewertet (§ 34 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG). Dieser Milderungsgrund wird als sehr gewichtig gewertet. Erschwerungsgründe sind nicht zutage getreten. Die durch den O.ö. Verwaltungssenat vorgenommene Präzisierung im Hinblick auf den Beginn des Tatzeitraumes - wegen der im Unterschied zur belangten Behörde als kürzer angenommenen Tatzeit - der Unrechtsgehalt der Tat geringer ist, als dieser durch die belangte Behörde bewertet wurde. Dem Verwaltungsakt der belangten Behörde ist nichts dahingehend zu entnehmen und es ist auch im Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat nichts dahingehend hervorgekommen, daß es geboten wäre, den Aspekt der Spezialprävention zu berücksichtigen. Auch diesbezüglich liegt ein Unterschied zur Beurteilung durch die belangte Behörde vor. Die Höhe der Strafe beträgt ein Sechzigstel der Obergrenze der gesetzlich normierten Strafe und ist insgesamt - auch unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Verschuldens (siehe die oben getätigten Ausführungen) und des Aspektes der Generalprävention angemessen.

4.3. Aus den angeführten Gründen war der Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG hinsichtlich der Schuld keine Folge und hinsichtlich der verhängten Strafe teilweise Folge zu geben.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Berufungswerberin gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von 10 % der verhängten Strafe, ds 500 S, vorzuschreiben. Da der Berufung teilweise Folge gegeben wurde, sind für das Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat keine Kosten zu leisten (§ 65 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Keinberger

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