Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-230487/2/Gb/Shn

Linz, 26.08.1996

VwSen-230487/2/Gb/Shn Linz, am 26. August 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Hans Peter H, gegen das Straferkenntnis der BH Urfahr-Umgebung vom 13.12.1995, Zl.Sich96-142-1995-OJ/SI, wegen einer Übertretung des Meldegesetzes 1991 - MeldeG, zu Recht:

I: Der Berufung wird mit der Maßgabe, daß der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wie folgt berichtigt wird, keine Folge gegeben.

Die als erwiesen angenommene Tat hat zu lauten: "Sie hatten im Zeitraum von zumindest 1.1.1993 bis 27.12.1994 die Unterkunft in der Wohnung in L Bezirksstraße 125, aufgegeben, ohne sich bei der zuständigen Meldebehörde abzumelden, obwohl innerhalb von drei Tagen davor oder danach bei der Meldebehörde abzumelden ist, wer seine Unterkunft in einer Wohnung aufgibt." Die Verwaltungsvorschriften, die durch die Tat verletzt worden sind, haben zu lauten: Für die Zeit von 1.1.1993 bis 30.7.1993: "§ 22 Abs.1 Z1 iVm § 4 Abs.1 Meldegesetz 1991 - MeldeG, BGBl.Nr.9/1992"; für die Zeit von 1.8.1993 bis 27.12.1994: "§ 22 Abs.1 Z1 iVm § 4 Abs.1 Meldegesetz 1991 - MeldeG idF BGBl.Nr.520/1993".

Die Strafsanktionsnorm hat für den Zeitraum von 1.1.1993 bis 30.7.1993 zu lauten: "§ 22 Abs.1 2. Strafsatz Meldegesetz 1991 - MeldeG, BGBl.Nr.9/1992", für die Zeit von 1.8.1993 bis 27.12.1994: "§ 22 Abs.1 2. Strafsatz Meldegesetz 1991 - MeldeG idF BGBl.Nr.520/1993".

II: Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens einen Beitrag von 400 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51c, 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) "gemäß § 22 Abs.1 Meldegesetz 1991" eine Geldstrafe von 2.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt, weil er seit dem Jahr 1992 die Unterkunft in der Wohnung in L, aufgegeben habe, ohne sich wie am 5.4.1995 festgestellt wurde, bei der zuständigen Meldebehörde abzumelden. Demnach habe er die Rechtsvorschrift des "§ 22 Abs.1 Zif.1 iVm § 4 Abs.1 Meldegesetz 1991, BGBl.Nr.9 idgF" verletzt.

I.2. Dagegen hat der rechtsfreundlich vertretene Bw rechtzeitig Berufung erhoben und in relevanter Weise vorgebracht, daß er im Haus P, einen aufrechten Wohnsitz habe. Im Jahre 1994 sei er ohne Wissen und Zutun willkürlich ohne rechtliche Grundlage von Christian D von dieser Adresse abgemeldet worden. Es entspreche somit nicht den Tatsachen, daß die Abmeldung erst am 5.4.1995 festgestellt hätte werden können. Zum Zeitpunkt der Abmeldung hätte der Bw zwei Räume bewohnt, die er immer noch bewohnt in diesem Hause. Es handle sich dabei um einen Lagerraum und einen Wohnraum, auch seien Sanitäranlagen vorhanden. Die meiste Zeit seiner Freizeit verbringe der Bw im Haus P. Dies hätte durch Nachschau der Behörde festgestellt werden können bzw durch Einvernahme der anderen Mietparteien im Hause. Auch aus den Anmeldeunterlagen der Kraftfahrzeuge, die dem Bw persönlich gehören, sei ersichtlich, daß sämtliche Fahrzeuge auf den Wohnsitz in L angemeldet seien.

Der Bw stellt abschließend den Antrag, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben.

I.3. Die BH Urfahr-Umgebung als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt und somit seine Zuständigkeit begründet. Da im angefochtenen Straferkenntnis weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist, ist das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Da im bekämpften Straferkenntnis eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung abgesehen werden, da zudem die Durchführung einer solchen Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

I.4.1. Nach Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungs strafakt steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:

Im Jahre 1992 hat Herr Christian D die Liegenschaft P, von der Bank ÖCI in Linz ersteigert. Vorbesitzer war der nunmehrige Bw. Das Haus besteht aus einer Kellergeschoßwohnung, zwei Obergeschoß- und zwei Dachgeschoßwohnungen. Alle fünf Wohnungen waren vermietet und von den Mietern auch bewohnt. In zwei Kellerräumen hat der Bw Gegenstände gelagert, obwohl kein Mietverhältnis bestand. In den diesbezüglichen zwei Kellerräumen befinden sich keine Sanitäranlagen. Im Dezember 1994 wurde Herr D von der Gemeinde Leonding dahingehend informiert, daß der Bw unter der Adresse P aufrecht gemeldet ist. Aufgrund dieser Meldung und aufgrund des Umstandes, daß der Bw dort keine Wohnung hat, veranlaßte Herr Demuth am 27.12.1994 die polizeiliche Abmeldung.

I.4.2. Dieser als erwiesen angenommene Sachverhalt steht zweifelsfrei fest. Der nunmehrige Hausbesitzer Herr Christian D hat sowohl am 6.4.1995 vor dem GP 4060 Leonding als auch am 6.7.1995 vor der BH Urfahr-Umgebung übereinstimmende und glaubwürdige Aussagen getätigt, wobei letztere ausdrücklich unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht als Zeuge und den Folgen einer falschen Aussage erfolgt ist.

Es ergibt sich nach diesen Aussagen auch nicht ansatzweise ein Grund zur Annahme oder auch nur Zweifel, daß diese Aussagen nicht der Wahrheit entsprechen.

Überdies wurde auch in der Eingabe vom 4.4.1995 an die Gendarmerie Leonding von einer der Behörde bekannten und im Hause P wohnhaften Person mitgeteilt, daß auf dem Grundstück vor dem Haus, in dem dieser wohnt, laufend verschiedene Fahrzeuge verkehrsbehindernd herumstehen, die niemanden der in dem Haus wohnenden Personen gehören.

Eine Zulassungsanfrage der aufgrund dieser Mitteilung einschreitenden Beamten des GP Leonding ergab, daß diese Fahrzeuge, die Anhänger mit den polizeilichen Kennzeichen und sowie die auf Wechselkennzeichen (polizeiliches Kennzeichen) zugelassenen LKW VW LT 35D und Fiat 590 auf Hans Peter H, zugelassen sind.

Weiters ist in diesem Zusammenhang auf die Anzeige des GPK 4060 Leonding vom 14. April 1995 zu verweisen, in welcher auf Seite 4 unten zur Person des Bw angemerkt ist, daß dieser den Beamten des GP Leonding durch zahlreiche Strafvollzüge und Zustellungen von RSa-Briefen bekannt sei.

Hans Peter H hätte dabei unter der Adresse L, nie persönlich angetroffen werden können. Eine Erledigung der Akte sei immer erst dann möglich gewesen, wenn über die Firma, telefonisch mit dem nunmehrigen Bw Kontakt aufgenommen worden und dieser dann zum GP gekommen sei.

Dem gegenüber widerspricht sich der Bw dahingehend, wenn er noch anläßlich der Anzeigeerstattung laut oben genannter Anzeige des GPK 4060 Leonding angibt, daß er im Haus P im ersten Stock vier Räume bewohne, er in der Stellungnahme vom 21.9.1995 aber angibt, daß er zwei Räume, nämlich einerseits einen Lagerraum und andererseits einen Wohnraum im oben genannten Objekt bewohne, wobei nach der Berufung hinsichtlich dieser zwei Räume auch Sanitäranlagen vorhanden seien. Zur ersteren Aussage ist dem die Aussage des Christian D vom 6.4.1995 entgegenzuhalten, daß die Angaben des Bw gegenüber der Gendarmerie, daß er im ersten Stock vier Räume bewohne, falsch sind, da diese Räumlichkeiten an die Fa. vermietet seien und der Mietvertrag jederzeit überprüft werden könne.

Wenn der Bw in der Berufung zur Behauptung, daß der Bw diese zwei Räume im oben genannten Objekt immer noch bewohne und Sanitäranlagen vorhanden seien, vorbringt, daß dies durch Nachschau der Behörde und durch Einvernahme der anderen Mietparteien im Hause festgestellt werden könne, ist dem entgegenzuhalten, daß eine solche behördliche Nachschau aufgrund der Angaben der anzeigeerstattenden Beamten des GPK Leonding (siehe Anzeige Seite 4) und durch Einvernahme des nunmehrigen Hausbesitzers, dem ja bekannt ist, wer in seinem Haus aufgrund von Mietverträgen ein Wohnrecht besitzt, entbehrlich.

I.4.3. Gemäß § 4 Abs.1 Meldegesetz 1991 - MeldeG, BGBl.Nr.9/1992, welcher durch die Novelle BGBl.Nr.520/1993 keine Änderung erfahren hat, ist innerhalb von drei Tagen davor oder danach bei der Meldebehörde abzumelden, wer seine Unterkunft in einer Wohnung aufgibt.

Gemäß § 7 Abs.1 leg.cit. trifft die Meldepflicht den Unterkunftnehmer.

Gemäß § 22 Abs.1 Z1 leg.cit. begeht eine Verwaltungsübertretung, wer die ihn treffende Meldepflicht ua nach dem § 4 nicht erfüllt.

Aufgrund des oben festgestellten Sachverhaltes und der vorhin zitierten gesetzlichen Bestimmungen steht somit der objektive Tatbestand fest und erfolgte die Subsumtion unter diese gesetzlichen Bestimmungen rechtmäßig.

I.5. Die Übertretung der diesbezüglichen Verwaltungsvorschrift stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, das in der Unterlassung der Meldepflicht besteht. Ein solches Delikt hat die Wirkung eines Dauerdelikts, bei der nicht nur die Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustandes, sondern auch die Aufrechterhaltung desselben pönalisiert ist.

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt (was im gegenständlichen Fall zutrifft), fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Nach § 5 Abs.1 2. Satz VStG besteht bei Ungehorsamsdelikten die Rechtsvermutung für das Verschulden des Täters. Es ist daher Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht.

In diesem Sinne ist festzuhalten, daß dem nunmehrigen Bw eine solche Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens nicht in einer der Berufung zum Erfolg verhelfenden Weise gelungen ist, sodaß im gegenständlichen Fall von einem zumindest grob fahrlässigen Verhalten auszugehen ist, da dem Bw die Tatsache, daß er kein Wohnungsrecht mehr im oben genannten Objekt hat, bekannt sein mußte und zumindest ein beinahe zweijähriger Tatzeitraum feststeht. Dieser war zugunsten des Bw insofern einzuschränken, da aus der Aktenlage der genaue Zeitpunkt, wann die Versteigerung erfolgt ist, nicht ersichtlich ist. Es kann jedoch zweifelsfrei davon ausgegangen werden, daß zumindest ab 1.1.1993 der Bw nicht mehr ordnungsgemäß in diesem Objekt gewohnt hat und eine diesbezügliche Abmeldung nicht erfolgt ist. Diese erfolgte erst, was in den berichtigten Spruch Aufnahme gefunden hat, durch die Abmeldung am 27.12.1994, die Herr Christian D veranlaßt hat.

I.6. Hinsichtlich der Strafbemessung ist zunächst festzuhalten, daß die Begründung hiezu durch die belangte Behörde nicht nur dem Umfang nach, sondern auch in rechtlicher Hinsicht in sehr knapper Form gehalten ist.

Grundlage für die Bemessung der Strafe ist gemäß § 19 Abs.1 VStG stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, daß ein geordnetes Meldewesen ua dazu beiträgt, daß behördliche Erledigungen und Anfragen ohne unnützen Verwaltungsaufwand und damit verbunden ohne unnötige Zeit und Kosten durchgeführt werden können. Diesbezüglich ist aber aufgrund der Anzeige bekannt, daß das inkriminierte Verhalten des Bw bereits zu einer Schädigung der schützenswerten Interessen geführt hat, insbesondere die Nichtabmeldung zu mehrmaligen erfolglosen Zustellversuchen und somit zu unnötigem Verwaltungsaufwand geführt hat, wenn in der Anzeige Seite 4 angeführt ist, daß er trotz aufrechter Meldung unter der Adresse L, von den Beamten des GP Leonding nie persönlich angetroffen werden konnte, um ihm entsprechende Akte zukommen zu lassen.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, daß aufgrund des Akteninhaltes eine Vielzahl von Vormerkungen feststehen, wobei auch drei Übertretungen des Meldegesetzes 1972, BGBl.Nr.30/1973 aufscheinen.

Gemäß § 22 Abs.1 Z1 leg.cit. begeht eine Verwaltungsübertretung, wer die ihn treffende Meldepflicht ua nach § 4 nicht erfüllt, und ist mit Geldstrafe bis zu 10.000 S, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 30.000 S zu bestrafen.

Im gegenständlichen Fall muß somit der zweite Strafsatz dieser Strafsanktionsnorm Anwendung finden, was aber von der belangten Behörde nicht entsprechend dargelegt wurde.

Demgemäß war die verhängte Strafe, da auch Milderungsgründe nicht hervorgekommen sind, von einem zumindest grob fahrlässigen Verhalten auszugehen ist und die persönlichen Verhältnisse des Bw in der Berufung im übrigen nicht bestritten worden sind, bei einer möglichen Höchststrafe von 30.000 S sowohl schuld- als auch tatangemessen.

I.7. Gemäß dem im § 1 Abs.1 VStG enthaltenen Grundsatz "nullum crimen sine lege" kann als Verwaltungsübertretung die Tat nur bestraft werden, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war. Maßgebliche Rechtslage ist demnach immer die Rechtslage zum Zeitpunkt der Tat. Diesbezüglich war der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zu berichtigen, da das Meldegesetz 1991 - MeldeG, BGBl.Nr.9/1992, das mit 1.3.1992 in Kraft getreten ist, erstmals mit dem Bundesgesetz, BGBl.Nr.520/1993, novelliert wurde, und diese Novelle mit 1.8.1993 in Kraft getreten ist, sodaß für den Zeitraum ab 1.8.1993 diese Rechtslage anzuwenden war. Dem entsprechend war auch die Strafsanktionsnorm entsprechend zu korrigieren.

Weiters ist anzuführen, daß durch die Berichtigung der vorgeworfenen Tat kein anderer Sachverhalt dem nunmehrigen Bw vorgeworfen wurde, sondern lediglich eine Einschränkung zugunsten des Bw erfolgt ist. Eine dementsprechende Herabsetzung der verhängten Strafe kam aber aufgrund der objektiven Strafbemessungsvoraussetzungen gemäß § 19 Abs.1 VStG und des beinahe zweijährigen Tatzeitraumes nicht in Betracht.

II. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bw ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens nach der im Spruch zitierten Rechtsgrundlage aufzuerlegen.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Dr. Keinberger

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum