Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230555/2/Lg/Bk

Linz, 16.01.1997

VwSen-230555/2/Lg/Bk Linz, am 16. Jänner 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn M geb. , türk. Staatsangehöriger, vertreten durch RAe Dr. F, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 20.12.1996, Zl. Sich96-4.205-1996, wegen Übertretung des Fremdengesetzes, BGBl.Nr. 838/1992 idF BGBl.Nr. 436/1996 (FrG), zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 7, 44a Z1 und 2, 45 Abs.1 Z1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 500 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt, weil er "dafür verantwortlich sei", daß sich sein Sohn seit seiner Geburt am nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, weil er keine Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz besitze.

2. In der Berufung wird dagegen eingewendet, der Berufungswerber habe sofort nachdem ihm aufgrund der Strafverfügung die diesbezügliche Notwendigkeit klar geworden sei, den Antrag auf Aufenthaltsbewilligung für seinen neugeborenen Sohn eingebracht. Das Verhalten des Berufungswerbers sei daher nicht strafwürdig bzw sei eine Bestrafung aus spezialpräventiven Gründen nicht erforderlich.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Der gegenständliche Fall ist so gelagert, daß der "illegal Aufhältige" ein Neugeborener, als unmittelbarer Täter (§ 82 Abs.1 Z4 iVm § 15 Abs.1 Z2 FrG) nicht in Betracht kommt und gegen den Bestraften ein diesbezüglicher Tatvorwurf ("illegaler Aufenthalt" in eigener Person) nicht erhoben wurde. Die im angefochtenen Straferkenntnis wohl intendierte Bestrafung aufgrund einer Mittäterschaft des Berufungswerbers (§ 7 VStG - zu ähnlich gelagerten Fällen vgl. VwGH 10.10.1984, Zl. 82/01/0135 und VwSlg 13.367 A/1991) wäre im Spruch entsprechend zum Ausdruck zu bringen gewesen (vgl.

dazu näher etwa Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, 1996, S 797 ff). Die Wortfolge "sie sind dafür verantwortlich" reicht dafür nicht aus.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Langeder

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