Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230594/2/Kei/Shn

Linz, 30.07.1997

VwSen-230594/2/Kei/Shn Linz, am 30. Juli 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des R, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 18. Juni 1997, Zl. Sich96-301-1996/SR/HM, wegen einer Übertretung des Fremdengesetzes (FrG), zu Recht:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe, daß der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, insoferne Folge gegeben, als gemäß § 21 Abs.1 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird. Anstelle von "Sie halten sich seit 1.7.1996 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet der Republik Österreich auf" wird gesetzt "Sie haben sich als Fremder iSd § 1 Abs.1 Fremdengesetz in der Zeit von 1.7.1996 bis 19.3.1997 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet der Republik Österreich aufgehalten" und nach "festgestellt wurde." wird eingefügt "Im Hinblick auf die angeführte Zeit ist Ihnen weder von einer Sicherheitsbehörde ein Sichtvermerk erteilt worden noch eine Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz zugekommen".

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), § 21 Abs.1 und § 51 Abs.1 VStG II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: § 65 und § 66 Abs.1 VStG Entscheidungsgründe:

1. Die im Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG) lautet: "Sie halten sich seit 1.7.1996 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet der Republik Österreich auf, da Ihre Aufenthaltsbewilligung mit 30.6.1996 abgelaufen ist. Ihr Antrag auf Erteilung einer Verlängerung der Bewilligung wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 30.4.1996, rechtswirksam zugestellt am 2.5.1996, Zl.: Sich40-3479, abgelehnt. Sie sind in 4221 Steyregg, aufhältig wie am 19.9.1996 festgestellt wurde." Der Berufungswerber (Bw) habe dadurch eine Übertretung des § 82 Abs.1 Z4 FrG begangen, weshalb er gemäß § 82 Abs.1 FrG zu bestrafen gewesen sei - und zwar mit einer Geldstrafe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden). 2. Gegen dieses dem Bw am 25. Juni 1997b zugestellte Straferkenntnis richtet sich die Berufung, die am 9. Juli 1997 der Post zur Beförderung übergeben wurde und die fristgerecht erhoben wurde. 3. Der O.ö. Verwaltungssenat hat in die Verwaltungsakte der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, Zlen. Sich96-301-1996/OJ/HM und Sich96-179-1997/OJ/HM jeweils vom 21. Juli 1997, Einsicht genommen. 4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. § 82 Abs.1 FrG lautet: Wer ... 4. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (§ 15), begeht eine Verwaltungsübertretung und ist ... mit Geldstrafe bis zu 10.000 Schilling zu bestrafen. Als Tatort gilt der Ort der Betretung oder des letzten bekannten Aufenthaltes.

4.2. Durch die belangte Behörde wurden dem Bw im Hinblick auf die Zeit von 20. März 1997 bis 18. Juni 1997 mit zwei (verschiedenen) Straferkenntnissen - mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis und mit dem Straferkenntnis vom 18. Juni 1997, Zl. Sich96-179-1997/SR/HM, zwei (verschiedene) Übertretungen des FrG (§ 81 Abs.1 Z4 und § 81 Abs.1 Z1) vorgeworfen. Hauer und Leukauf führen (in "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 5. Auflage, Linde Verlag, 1996, S 867) zu dieser Thematik aus: "Von unechter (scheinbarer) Idealkonkurrenz (auch Gesetzeskonkurrenz) spricht man dann, wenn der Täter zwar nur eine deliktische Handlung begangen hat, die jedoch Merkmale mehrerer Deliktstypen aufweist, wobei aber mit der Unterstellung unter einen Deliktstypus der Unrechtsgehalt voll erfaßt wird." "Spezialität liegt vor, wenn der eine Deliktstypus zunächst alle Merkmale des anderen enthält, darüber hinaus aber auch noch andere, durch die der Sachverhalt in einer spezifischen Weise erfaßt wird, wodurch die beiden Deliktstypen zueinander im Verhältnis von Gattung und Art stehen. Dabei geht das spezielle Delikt dem allgemeinen Delikt vor, letzteres wird durch ersteres verdrängt." Der O.ö. Verwaltungssenat vertritt die Auffassung, daß die durch das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 18. Juni 1997, Zl. Sich96-179-1997/SR/HM, dem Bw vorgeworfene Übertretung - im Verhältnis zu der mit dem Straferkenntnis der belangten Behörde vom 18. Juni 1997, Zl. Sich96-301-1996/SR/HM, vorgeworfenen Übertretung die spezielle Übertretung ist. Vor diesem Hintergrund erfolgte eine diesbezügliche Berichtigung des Spruches des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses. Der objektive Tatbestand des § 82 Abs.1 Z4 FrG wurde im gegenständlichen Zusammenhang verwirklicht. Zur subjektiven Tatseite wird bemerkt:

Dem Spruch des Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 18. Juni 1997, Zl. Sich96-179-1997/SR/HM, ist zu entnehmen, daß ein Ausweisungsbescheid (Entscheidung der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich) dem Bw am 20. März 1997 zugestellt wurde. Daraus ergit sich, daß in der Zeit vor dem 20. März 1997 ein diesbezügliches Verfahren durchgeführt wurde. Der Ausgang dieses Verfahrens war - dies liegt in der Natur eines Verfahrens - offen. Vor diesem Hintergrund war dem Bw ein rechtmäßiges Verhalten, das nur in einer Ausreise gelegen wäre, nur schwer zuzumuten. Das tatbildmäßige Verhalten des Bw ist hinter dem in der Strafdrohung des § 82 Abs.1 Z4 FrG typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben. Der Verwaltungsgerichtshof hat in vielen Erkenntnissen zum Ausdruck gebracht, daß dann, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt, die Schuld des Beschuldigten geringfügig ist (zB Zl.86/18/0059 vom 12. September 1986, Zl.87/04/0070 vom 20. Oktober 1987, Zl.86/08/0073 vom 14. Jänner 1988 uva Erk.). Das Verschulden des Bw wird als geringfügig beurteilt. Der Anzeige vom 13. April 1997 ist zu entnehmen, daß der Bw als Fleischermeister (S 1) bzw als Fleischer (S 2) beschäftigt war und daß er ein Einkommen von ca 14.000 S netto monatlich hatte. Vor diesem Hintergrund werden die Folgen der Übertretung als unbedeutend qualifiziert. Da beide in § 21 Abs.1 erster Satz VStG normierten Voraussetzungen vorliegen, war in Entsprechung dieser Bestimmung von der Verhängung einer Strafe abzusehen. (Bezugnehmend auf den Vermerk in der angeführten Anzeige, daß der Bw "eine Arbeitsbewilligung des Arbeitsmarktservice Wels, gültig vom 21.06.1996 bis 20.06.1998" besessen habe, wird auf die Bestimmung des § 25 Ausländerbeschäftigungsgesetz hingewiesen.) Der Ausspruch über den Entfall der Beiträge zu den Verfahrenskosten hat seine Grundlage in den angeführten Gesetzesbestimmungen. Insgesamt war aus den angeführten Gründen spruchgemäß (Spruchpunkte I und II) zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Dr. Keinberger

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