Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230692/2/Kei/La

Linz, 29.10.1999

VwSen-230692/2/Kei/La Linz, am 29. Oktober 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Johann F, K, M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 22. Oktober 1998, Zl. Sich96-207-1998/WIM, wegen einer Übertretung des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), zu Recht:

  1. Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, im Hinblick auf die Schuld keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Strafe wird der Berufung insoferne teilweise Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 2.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 112 Stunden herabgesetzt wird.

Zwischen "Amtsorgan" und "angaben" wird eingefügt "Herbert Ecker".

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

II. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 200 S, zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die im Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), lautet:

"Sie haben am 6.8.1998 gegen 11.15 Uhr in W, H, im Amtsgebäude der B W-L, E, durch Ihr besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört, indem Sie sich gegenüber den vor Zimmer 6, P, wartenden sowie den im P aufhältigen Parteien vordrängten, diese beschimpften, laut schrien, einige Flugzettel sowie eine Luftdruckkugel auf das Pult des Büros warfen, weiters ein Taschenmesser aus Ihrer Jacke nahmen, mit diesem herumfuchtelten und gegenüber dem dienstverrichtenden Amtsorgan angaben, diesem zeigen zu wollen, wie gut Sie mit dem Messer umgehen könnten." Der Berufungswerber (Bw) habe dadurch "§ 81 Abs.1 Sicherheitspolizeigesetz, BGBl.566/1991 i.d.g.F." übertreten, weshalb er "gemäß § 81 Abs.1 Sicherheitspolizeigesetz, BGBl.566/1991 i.d.g.F." zu bestrafen gewesen sei - und zwar mit einer Geldstrafe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 14 Tage).

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Bw brachte in der Berufung vor (auszugsweise wörtliche Wiedergabe):

"Ich habe aufgrund meines Waffenverbotes lediglich eine Luftdruckkugel im Waffenamt abgegeben.

Ich habe in etwa 4 Stück Beweismittel überreicht, welche er "(Herr E, Anmerkung)" von seinem Pult auf den zweieinhalb Meter entfernten Tisch legte und mir diese nicht mehr aushändigte. Daraufhin habe ich von der genannten Entfernung die Beweismittel fotografiert und er entriß mir den Fotoapparat und hat ihn mir nicht mehr ausgehändigt. Bei der Übergabe mußte ich wie aus der Beilage ersichtlich feststellen, war der Fotoapparat beschädigt und der Film, wo wichtige Beweismittel vorhanden waren, entfernt."

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 3. November 1998, Zl. Sich96-207-1998-WIM/MR, Einsicht genommen.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird.

Das Vorbringen des Bw ist nicht geeignet, das Verhalten des Bw zu rechtfertigen, das Verschulden des Bw zu mindern oder das Verschulden des Bw auszuschließen. Der objektive Tatbestand des § 81 Abs.1 SPG wurde im gegenständlichen Zusammenhang verwirklicht. Das Verschulden des Bw wird - ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor - als Vorsatz qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG. Die Folgen der Übertretung sind nicht unbedeutend iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG. Es konnte nicht die Bestimmung des § 21 VStG angewendet werden.

4.2. Zur Strafbemessung:

Es liegen Vormerkungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die vor der gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen sind und die noch nicht getilgt sind, vor. Der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG kommt nicht zum Tragen. Ein Milderungsgrund liegt nicht vor.

Der Oö. Verwaltungssenat geht vom Vorliegen eines Vorsatzes aus (dies wurde in Punkt 4.2. ausgeführt). Durch die belangte Behörde wurde "die eindeutig vorsätzliche Begehungsform der Verwaltungsübertretung" als erschwerend gewertet. Bei der Strafbemessung wird durch den Oö. Verwaltungssenat auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht genommen. Das Vorliegen eines Vorsatzes wird aber nicht als Erschwerungsgrund gewertet. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wurde von folgenden Grundlagen ausgegangen: Pension in der Höhe von ca. 13.000  S pro Monat (diese ist bis auf 2.000 S pro Monat gepfändet), Vermögen: ein Betriebsgrundstück samt Nebengebäude, keine Sorgepflicht.

Der Aspekt der Spezialprävention wurde berücksichtigt, der Aspekt der Generalprävention wurde berücksichtigt.

Die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von 2.000 S ist insgesamt angemessen.

Zu der durch die belangte Behörde angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 14 Tagen:

Es wird auf die im Folgenden wiedergegebenen Ausführungen zu § 81 Abs.1 SPG aus Hauer/Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 5. Auflage, Linde Verlag, S.1379, RN 4, hingewiesen. "Das Ausmaß der Ersatzfreiheitsstrafe beträgt höchstens eine Woche, im Wiederholungsfall bis zu 2 Wochen". Wäre die belangte Behörde vom Vorliegen eines Wiederholungsfalles ausgegangen, dann hätte dies - um den Erfordernissen im Hinblick auf § 44a Z1 VStG iVm § 81 Abs.1 SPG zu entsprechen - im Spruch des Straferkenntnisses (in der als erwiesen angenommenen Tat) zum Ausdruck gebracht werden müssen. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass im gegenständlichen Zusammenhang kein Wiederholungsfall vorliegt.

Es war die angedrohte Ersatzfreiheitsstrafe neu festzusetzen.

4.3. Aus den angeführten Gründen war die Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG hinsichtlich des Schuldspruches abzuweisen und ihr hinsichtlich der Strafe teilweise Folge zu geben.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in Höhe von 10 % der verhängten Strafe, das sind 200 S, vorzuschreiben. Da der Berufung teilweise Folge gegeben wurde, sind für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keine Kosten zu leisten (§ 65 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss- von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Keinberger

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