Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230720/11/Fra/Ka

Linz, 13.10.1999

VwSen-230720/11/Fra/Ka Linz, am 13. Oktober 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding, vom 22.7.1999, Sich96-257-1998, wegen Übertretung des Fremdengesetzes 1997, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird in der Schuldfrage als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 500,00 Schilling (entspricht  36,34 Euro) und die Ersatzfreiheits-strafe auf 12 Stunden herabgesetzt wird. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu zahlen; für das erstinstanzliche Verfahren ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 50,00 Schilling (entspricht 3,63 Euro).

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG; §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 5 und § 31 Abs.1 Z1 iVm § 107 Abs.1 Z4 Fremdengesetz 1997, BGBl.Nr.75/97 (FrG), gemäß § 107 Abs.1 Z4 leg.cit. eine Geldstrafe von 1.000 S (EFS 24 Stunden) verhängt, weil er am 13.5.1998 gegen 16.15 Uhr als Lenker des PKW, Kz.: , auf der Innkreisautobahn A8, über die damalige Grenzkontrollstelle Suben-Autobahn vom Gebiet der BRD in das der Republik Österreich eingereist ist, ohne dass in seinem bosnischen Reisedokument ein für Österreich erforderlicher Aufenthalts- bzw. Einreisetitel eingetragen war, noch er sonst über einen für den Aufenthalt im Bundesgebiet notwendigen Aufenthalts- bzw Einreisetitel verfügte. Er hielt sich daher als Fremder am angegebenen Ort zur angegebenen Zeit im Bundesgebiet der Republik Österreich nicht rechtmäßig auf.

Ferne wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG).

3. Der Bw bringt im Wesentlichen vor, dass er zum Vorfallszeitpunkt unterwegs an der Autobahn A3 in der BRD war, wo er sich rechtmäßig aufhielt. Er fuhr in Richtung Österreich. Als er mit seinem Fahrzeug die auf einer vorgelegten Skizze als Position 1 bezeichnete Stelle erreicht hatte (diese Stelle befinde sich kurz vor der ehemaligen Grenzkontrollstelle Suben), sei er an der als Position 2 bezeichneten Stelle (diese liege ebenfalls noch auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland) von einem Exekutivbeamten aufgefordert worden, anzuhalten. Er habe auf Höhe des Gendarmeriebeamten, also immer noch vor der ehemaligen Grenzkontrollstelle Suben angehalten. Der Beamte nahm seinen Reisepass, Führerschein und Fahrzeugschein und habe ihm befohlen zu parken und auszusteigen. Auf seine Frage an den Beamten, wo er parken dürfe, habe ihm dieser eine Stelle gezeigt (diese ist in der Skizze als Tatort bezeichnet), wo er das Fahrzeug abzustellen hatte. Dieser Platz befinde sich bereits im Bundesgebiet Österreich. Dort sei er vom Beamten aufgefordert worden, 1.000 S Strafe zu bezahlen, um weiterfahren zu dürfen oder zurückzufahren. Er habe sich für die Rückfahrt entschieden.

4. Aufgrund des oa Vorbringens hat der Oö. Verwaltungssenat an Ort und Stelle eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung anberaumt und am 8.9.1999 durchgeführt.

Zeugenschaftlich einvernommen gab der Meldungsleger Insp. G, VAASt R., im Wesentlichen an, dass es sich bei der vom Bw als ehemalige Grenzkontrollstelle Suben bezeichneten Stelle um Kontrollkojen handelt. Dies ist jedoch nicht die Staatsgrenze zu Deutschland. Diese ist ca. 700 m bis 800 m von der Kontrollstelle entfernt, dh der Bw legte bereits diese Distanz in Österreich mit seinem Fahrzeug zurück. Der Bw wurde zu der von ihm als Tatort bezeichneten Stelle angewiesen, zu halten. Dort wurde eine Fahndungskontrolle im Zuge der Schengener Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt. Die baulichen Maßnahmen waren zum Tatzeitpunkt so wie früher auf der Grenzkontrollstelle. Er trug bei der Kontrolle Zivilkleidung, jedoch auch eine Überwurfjacke mit der Aufschrift "Gendarmerie". Weiters war er im Besitze einer Dienstmarke. Das Beschuldigtenfahrzeug wurde deshalb angehalten, weil dieses ein bosnisches Kennzeichen aufwies. Im Zuge der Kontrolle stellte er fest, dass der Bw einen bosnischen Reisepass mitführte. In diesem war ein Schengenvisum eingetragen, gültig vom 4.4.1998 bis 4.5.1998. Dieses Visum war somit zum Tatzeitpunkt bereits 9 Tage abgelaufen und ungültig. Der Bw führte weiters eine Bescheinigung über die Beantragung der Aufenthaltsgenehmigung für Deutschland, ausgestellt von der Stadt Nürnberg, mit. Diese war gültig bis 11.8.1998. Aufgrund des bosnischen Kennzeichens und des bosnischen Reisepasses glaubte er, der Bw habe keinen Wohnsitz in Deutschland und möchte nach Bosnien fahren. Nachdem ihm dieser gesagt hatte, dass er in Deutschland einen Wohnsitz hatte, stornierte er die vorläufige Sicherheitsleistung wieder und teilte dem Bw mit, dass er Anzeige erstatten werde. Der Bw hätte nur dann durch Österreich durchfahren dürfen, wenn ihm die Fremdenpolizei einen Ausreiseauftrag erteilt hätte und wenn die Ausreise gesichert gewesen wäre. Der Bw fragte ihn auch, ob er umdrehen könne, was er ihm gestattete, weil dies auch aufgrund der straßenbaulichen Umstände möglich war und weil er sich aufgrund der vorgelegten Unterlagen in Deutschland auch rechtmäßig aufgehalten hat.

4.1. Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass die oa Aussagen des Meldungslegers unter Wahrheitspflicht abgelegt wurden, bei deren Verletzung dieser mit straf- und dienstrechtlichen Sanktionen zu rechnen hätte. Die Aussagen des Zeugen sind glaubhaft. Der vom Meldungsleger dargestellte Sachverhalt wird daher als erwiesen festgestellt.

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 107 Abs.1 Z4 Fremdengesetz 1997 (FrG) begeht eine Verwaltungs-übertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S zu bestrafen, wer sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Gemäß § 31 Abs.1 Z1 FrG hält sich ein Fremder rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn er unter Einhaltung der Bestimmungen des 2. Hauptstückes und ohne die Grenzkontrolle zu umgehen eingereist ist.

Gemäß § 2 Abs.1 FrG brauchen Fremde für die Einreise, während des Aufenthaltes und für die Ausreise einen gültigen Reisepass (Passpflicht), soweit nicht anderes bundesgesetzlich oder durch zwischenstaatliche Vereinbarungen bestimmt wird oder internationalen Gepflogenheiten entspricht.

Gemäß § 5 Abs.1 FrG unterliegen passpflichtige Fremde bei der Einreise in das Bundesgebiet und während des Aufenthaltes in ihm der Sichtvermerkspflicht, soweit nicht anderes bundesgesetzlich oder durch zwischenstaatliche Vereinbarungen bestimmt wird.

Gemäß § 5 Abs.2 leg.cit. braucht, wer der Sichtvermerkspflicht unterliegt, einen Einreise- oder Aufenthaltstitel.

Die Strafbehörde hat im angefochtenen Straferkenntnis zutreffend ausgeführt, dass der Bw nicht unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Gebiet der Republik Österreich eingereist ist, allerdings hätte er als bosnischer Staatsangehöriger während seines Aufenthaltes im österreichischen Staatsgebiet einen österreichischen Sichtvermerk benötigt, da kein Übereinkommen bzw keine bundesgesetzlichen Bestimmungen existieren, nach denen Inhaber von einem bosnischen Reisedokument von der Sichtvermerkspflicht befreit wären. Der Bw hat gemäß § 2 Abs.1 FrG während seiner Einreise und während seines Aufenthaltes im Gebiet der Republik Österreich über einen entsprechenden Reisepass verfügt, allerdings besaß er als passpflichtiger Fremder entgegen den Bestimmungen des zweiten Teiles des FrG keinen gültigen Sichtvermerk bei seiner Einreise, weshalb sein Aufenthalt im Gebiet der Republik Österreich gemäß § 107 Abs.1 Z4 FrG strafbar war.

Dem Vorbringen des Bw kommt im gegenständlichen Zusammenhang deshalb keine Entscheidungsrelevanz zu, weil er sich bei der Anhaltung des Gendarmeriebeamten bereits beinahe einen Kilometer im Gebiet der Republik Österreich befand. Bei den Grenzkontrollkojen handelt es sich nicht um die Staatsgrenze. Diese befindet sich in der Mitte der Brücke über den Inn und ist auch deutlich mit der Aufschrift "Staatsgrenze" beschildert. Der Bw hat daher den ihm zur Last gelegten Tatbestand zu verantworten, weil er sich über die hier einschlägige Rechtslage offensichtlich nicht informiert hat. Dass ihm dies nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre, ist nicht evident und wird vom Bw auch nicht behauptet.

6. Strafbemessung:

Wie oben erwähnt, geht der Oö. Verwaltungssenat nicht davon aus, dass der Bw trotz Kenntnis der Rechtslage versucht hatte, durch Österreich durchzufahren, sondern davon, dass sich dieser über die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen nicht ausreichend informiert hat. Das Verschulden ist daher als durchschnittlich zu bewerten, weshalb die Strafe tat- und schuldangemessen reduziert wurde. Schließlich ist der Bw nach der Amtshandlung auch wieder nach Deutschland zurückgekehrt, woraus Schuldeinsicht abzuleiten ist. Es bedarf daher auch aus spezialpräventiven Gründen keiner höheren Strafe als die neubemessene.

7. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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