Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230893/3/SR/Ri

Linz, 27.10.2004

 

 

 VwSen-230893/3/SR/Ri Linz, am 27. Oktober 2004

DVR.0690392
 
 
 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine

I. Kammer

 
unter dem Vorsitz von Dr. G r o f,
in Anwesenheit des Berichters Mag. S t i e r s c h n e i d e r
und der Beisitzerin Mag. B e r g m a y r - M a n n

 

über die Berufung des S J, B Straße, RI., gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Ried i.I. vom 28. Juli 2004, Zl. Sich96-410-2004-Ha, wegen Übertretung des Sicherheitspolizeigesetzes zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat keinen weiteren Kostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 10/2004 - AVG iVm § 24, 19 und § 51e Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 117/2002- VStG iVm § 81 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. 566/1991zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 104/2002.

zu II.: § 64 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit angefochtenem Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Ried i.I. wurde der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben am 14.06.2004 um 18.30 Uhr in 4910 Ried i.I., Marktplatz, in stark alkoholisiertem Zustand im Wartebereich des Autobusbahnhofes mit J L eine tätliche Auseinandersetzung ausgetragen und sich dabei gegenseitig die Hemden vom Leib gerissen. Sie haben somit durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 81 Abs.1 Sicherheitspolizeigesetz, BGBl.Nr. 566/1991

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Freiheitsstrafe von 3 Tagen

Gemäß § 81 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

45 EU als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 EU angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 45,00 EU".

 

2. Gegen dieses dem Bw am 5. August 2004 zu eigenen Handen zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende bei der Behörde erster Instanz rechtzeitig eingebrachte Berufung.

 

2.1. In der Begründung führte die Behörde erster Instanz im Wesentlichen aus, dass der im Spruch angeführte Sachverhalt auf Grund der Ergebnisse des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und der Anzeige des Gendarmeriepostenkommandos Ried i. Innkreis einwandfrei erwiesen sei. Da der Bw keine Stellungnahme abgegeben habe, könne angenommen werden, dass er dem klaren Sachverhalt nichts entgegen zu halten habe. Die Tatbestandsmerkmale der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung seien voll und ganz erfüllt, da der Bw "zum Tatzeitpunkt in stark alkoholisiertem Zustand im Wartebereich des Autobusbahnhofes mit J L eine tätliche Auseinandersetzung ausgetragen habe. Bei der Auseinandersetzung hätten sich beide gegenseitig die Hemden vom Leib gerissen".

 

Die Freiheitsstrafe wurde damit begründet, dass der Bw "seit dem Jahre 1999 bereits 14 mal wegen Übertretung nach § 81 Abs. 1 SPG, 7 mal wegen Übertretung nach § 83 Abs. 1 SPG und 15 mal wegen Übertretung nach § 1 Abs. 1 Oö. Polizeistrafgesetz" rechtskräftig bestraft worden sei. Weiters habe sich der Bw hinsichtlich der Beachtung von Vorschriften, welche der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dienen, in hohem Maße uneinsichtig gezeigt. Um ihn von Übertretungen gleicher Art abzuhalten, sei die Verhängung einer Freiheitsstrafe als unbedingt notwendig erachtet worden.

 

2.2. Dagegen hat der Bw die zur Last gelegte Tat ohne weitergehende Begründung bestritten und die verhängte Strafe als zu hoch bezeichnet.

 

3.1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

    1. Auf Grund der Aktenlage steht folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest:

 

Am 14. Juni 2004 teilte ein Passant dem Journaldienst der Bezirksleitzentrale Ried im Innkreis telefonisch mit, dass in Ried im Innkreis, am Marktplatz im Wartebereich des Autobusbahnhofes, eine tätliche Auseinandersetzung zwischen zwei alkoholisierten Personen stattfinde und sich diese die Hemden vom Leib reißen würden.

 

Zur Klärung der Sachlage wurde die Verkehrsstreife Ried 1 mit den Beamten BezInsp K und RevInsp U zum Tatort entsandt. Zum Zeitpunkt des Eintreffens der beiden Beamten saß der Bw auf einer Sitzbank des Autobusbahnhofes. Auf Grund seiner starken Alkoholisierung konnte er keine verwertbare Aussage zum Tatvorwurf machen. Der an dieser tätlichen Auseinandersetzung beteiligte J L war nicht mehr anwesend.

 

Die tätliche Auseinandersetzung zwischen dem Bw und J L hat den Ablauf des äußeren Zusammenlebens von Menschen in wahrnehmbarer Weise gestört und deren Ärgernis erregt.

 

3.3. Auf Grund der Aktenlage und den Wahrnehmungen des Meldungslegers nach der am Tatort stattgefundenen Auseinandersetzung ist das dem Bw vorgeworfene strafbare Verhalten als erwiesen anzusehen. Dem entsprechenden behördlichen Vorwurf hat der Bw nichts entgegengehalten. Sowohl im Ermittlungsverfahren als auch in der mündlich vorgebrachten Berufung hat der Bw keine Angaben gemacht, die dem Ermittlungsergebnis entgegenstehen würden.

 

Unbestritten steht fest, dass der Bw innerhalb der letzten 5 Jahre 14 mal wegen Übertretung nach § 81 Abs. 1 SPG, 7 mal wegen Übertretung nach § 83 Abs. 1 SPG und 15 mal wegen Übertretung nach § 1 Abs. 1 Oö. Polizeistrafgesetz rechtskräftig bestraft worden ist.

 

 

  1. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1.1. Gemäß § 81 Abs. 1 SPG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört.

 

4.1.2. § 81 Abs. 1 SPG bildet ein Erfolgsdelikt, weshalb § 5 Abs. 1 VStG nicht zum Tragen kommt. Im Sinne von § 81 Abs. 1 SPG ist jedes menschliche Verhalten tatbildlich, das als besonders rücksichtslos qualifiziert werden kann. Rücksichtsloses Verhalten ist jenes Verhalten, das gegen jene ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit verstößt, deren Befolgung als unentbehrliche Voraussetzung für ein gedeihliches Miteinanderleben angesehen wird. Die besondere Rücksichtslosigkeit ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Ein Verhalten, das unter bestimmten Umständen hinzunehmen ist, kann unter anderen Umständen besonders rücksichtslos sein. Demnach ist die Ordnung an einem öffentlichen Ort gestört, wenn ein Zustand hergestellt worden ist, welcher der Ordnung widerspricht, wie sie an einem öffentlichen Ort gefordert werden muss oder wenn ein Zustand geschaffen wird, der geordneten Verhältnissen an einem öffentlichen Ort widerspricht. Jedenfalls muss durch das tatbildliche Verhalten entweder der Ablauf des äußeren Zusammenlebens von Menschen oder aber ein bestehender Zustand von Dingen in wahrnehmbarer Weise gestört worden sein (Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz, Kommentar2 , Seite 592 ff).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Tatbestandselement der tatsächlichen Störung der öffentlichen Ordnung überdies nur dann verwirklicht, wenn das Verhalten des Beschuldigten und seine Äußerungen von anderen Personen als den unmittelbar Betroffenen und intervenierenden Beamten wahrgenommen werden kann und diese Personen daran Ärgernis genommen haben (u.v. VwGH vom 25.11.1991, Zl. 91/10/0207).

 

4.2. Der Bw hat sein Verhalten im Wartebereich des Autobusbahnhofes vor einer größeren Menschenmenge gesetzt und den Ablauf des äußeren Zusammenlebens in wahrnehmbarer Weise gestört. Die tätliche Auseinandersetzung zwischen dem Bw und J L, bei der sich die beiden Kontrahenten gegenseitig die Hemden vom Leib gerissen haben, ist als besonders rücksichtslos zu qualifizieren und hat bei den Wartenden in der Bushaltestelle tatsächlich Ärgernis erregt. Eine Rechtfertigung für dieses Verhalten ist aus der Aktenlage nicht zu ersehen und wurde vom Bw auch nicht behauptet.

 

Der Bw hat somit tatbestandsmäßig und schuldhaft gehandelt.

 

4.3. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 - 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

Gemäß § 81 Abs. 1 SPG kann anstelle einer Geldstrafe bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.

 

Hinsichtlich der verhängten Strafe ist der Bw darauf hinzuweisen, dass deren höhenmäßige Festsetzung eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, die sie unter Bedachtnahme auf die objektiven und subjektiven Strafbemessungskriterien des § 19 VStG und des § 81 Abs. 1 SPG vorzunehmen hatte. Die Begründung der belangten Behörde in Bezug auf das von ihr festgesetzte Strafausmaß - im Hinblick auf die erschwerenden Umstände - erweist sich als nachvollziehbar.

 

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

5. Neben den bereits von der Behörde erster Instanz vorgeschriebenen Kosten waren keine weiteren vorzuschreiben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von geseUichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Grof

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