Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230915/11/SR/Ri

Linz, 14.06.2005

 

 

 VwSen-230915/11/SR/Ri Linz, am 14. Juni 2005

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 
 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des Dipl. Ing. (FH) R D, Fstraße, L gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors der Landeshauptstadt Linz vom 3. März 2005, Zl. III/S-13.907/04-2 SE wegen Übertretung des Sicherheitspolizeigesetzes 1991 - SPG (BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 104/2002) nach der am 7. Juni 2004 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und der anschließenden Verkündung, zu Recht erkannt:

 

 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat zuzüglich zu den Kosten des Verfahrens vor der Behörde erster Instanz für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag von 20% der verhängten Strafe, d.s. 16 Euro zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004 - AVG iVm § 24, § 19, § 51c, § 51e Abs.1 und § 51h Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002- VStG.

zu II.: § 64 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis des Polizeidirektors der Landeshauptstadt Linz wurde der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

 

Sie haben sich am 04.04.2004, von 00.45 - 00.50 in Linz, Untere Donaulände nächst dem Kunstmuseum "Lentos" trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während dieses ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnahm, aggressiv verhalten und dadurch eine Amtshandlung behindert, indem Sie gegenüber den einschreitenden Sicherheitswachebeamten lautstark schrien: "Sie können gar nichts. Sie können mich nicht anzeigen. Ich kenne mich da aus. Wollen Sie mich festnehmen. Legen Sie mir die Handschellen an. Verrichten Sie doch Ihre Arbeit ordentlich", und dabei mit den Händen heftig gestikuliert haben.

Übertretene Rechtsvorschrift:

§ 82 Abs. 1 SPG

Strafnorm

§ 82 Abs. 1 SPG

Verhängte Geldstrafe:

€ 80,--

Ersatzfreiheitsstrafe:

48 Stunden

Verfahrenskosten:

€ 8,--

Gesamtbetrag:

€ 88,--

 

 

2. Gegen dieses dem Bw am 15. März 2005 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende bei der Behörde erster Instanz rechtzeitig eingebrachte Berufung.

 

2.1. In der Begründung hat die Behörde erster Instanz im Wesentlichen ausgeführt, dass der Tatbestand der dem Bw zur Last gelegten Verwaltungsübertretung durch die eigene dienstliche Wahrnehmung und des geführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen anzusehen sei. Im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens habe der Bw zugestanden, dass er die Tür des Funkstreifenwagens aufgerissen und sich eine Diskussion mit den Beamten ergeben habe. Trotz der erfolgten Abmahnung habe der Bw durch Äußerungen und heftiges Gestikulieren die Aufnahme der Zeugenangaben behindert. Auf Grund der schlüssigen und glaubwürdigen Angaben der Zeugen sei der Verstoß gegen das Sicherheitspolizeigesetz erwiesen und spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Bei der Strafbemessung sei § 19 VStG berücksichtigt worden. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit sei dem Bw nicht mehr zugute gekommen. Da der Bw trotz Aufforderung seine Einkommensverhältnisse nicht bekannt gegeben habe, sei bei der Strafbemessung davon ausgegangen worden, dass der Bw kein relevantes Vermögen besitze, keine Sorgepflichten habe und ein monatliches Nettoeinkommen von mindestens 800 Euro beziehe.

 

2.2. In der als "Einspruch" bezeichneten Berufung findet es der Bw als schade, dass selbst nach Aussprache mit den betroffenen Beamten alle Schuld ihm zugeschanzt würde. Unter Beisein von BezInsp G sei alles geklärt und die Sache abgeschlossen worden. Man habe sich geeinigt, dass "beide Seiten über- bzw. falsch allemal jedoch nicht 100% korrekt" gehandelt hätten.

 

Weiters führte der Bw wie folgt aus:

"Sehr geehrter Herr R- da es ich um Menschen handelt kann ich ihr Schreiben nicht ansatzweise nachvollziehen und stelle mir die Frage, ob es ihrem Amt darum geht einen Nackten auszuziehen- leider habe ich als angehender Selbständiger nicht diese 800.-- Euro- pro Monat- und das schon gar nicht netto. Selbst wenn ich Euromillionär wäre würde ich diese Strafe nicht bezahlen- weil sie mir definitiv nicht zusteht ! Woher nehmen Sie die Tatsachen die ich Ihrem Schreiben entnehmen muss??? Wie kann ein Mensch der nicht dabei bzw. Zeuge war so ein Schreiben verfassen...

Bei allem Respekt aber rein menschlich gesehen fühle ich mich durch den von Ihnen vertretenen Staat sehr zu unrecht behandelt. Wie kann ausserdem ein im selben AMT Sitzender über solche Akte urteilen.... WO bleibt da die Objektivität bzw. die Gerechtigkeit.

P.S.: Lieber lasse ich mich bis auf die letzte Socke pfänden anstatt mich durch Einzahlung dieser Strafe letztendlich wirklich schuldig zu machen. Geldsachen kann man begleichen- Ruhm und Ehre nicht."

 

Erschließbar hat der Bw die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses beantragt.

 

3. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Schreiben vom 4. April 2005, AZ S-13.907/04-2 den gegenständlichen Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

3.1. Auf Grund der Berufungsschrift und der Aktenlage hat das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied des Oö. Verwaltungssenates die mündliche Berufungsverhandlung für 7. Juni 2005 anberaumt und hiezu die Parteien (Bw und Behörde erster Instanz) und die Zeugen RevInsp W R und BezInsp G K geladen.

 

Die Ladung wurde dem Bw zu eigenen Handen zugestellt und wies den Hinweis auf, dass das "Nichterscheinen gemäß § 51f Abs. 2 VStG weder die Durchführung der mündlichen Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses hindern" würde. Weiters wurde der Bw um unverzügliche Mitteilung für den Fall ersucht, dass er aus wichtigen Gründen - zB Krankheit oder Gebrechlichkeit - nicht kommen könne.

 

Der Vertreter der Behörde erster Instanz hat sich vor der mündlichen Verhandlung telefonisch für sein Fernbleiben entschuldigt.

 

Der Bw ist der mündlichen Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben. Anfragen im Sekretariat und der Kanzlei vor und nach der Verhandlung verliefen ergebnislos.

 

Am 7. Juni 2005, um 10.05 Uhr teilte der Bw telefonisch mit, dass er den Verhandlungstermin einfach "verschwitzt" habe.

 

3.2. Auf Grund der mündlichen Berufungsverhandlung steht folgender relevanter Sachverhalt fest:

 

Der Bw hat 4. April 2004, vor 00.24 Uhr bei der Funkleitstelle der Bundespolizeidirektion Linz angerufen und um Intervention ersucht. Dabei teilte er mit, dass ihm von mehreren Jugendlichen die Hand gebrochen worden sei.

 

Am 4. April 2004, um 00.24 Uhr wurde das Funkfahrzeug "Sektor 1" zum Tatort entsandt und der Funkwagenbesatzung mitgeteilt, dass vor dem Kunstmuseum Lentos eine Person warte, der von mehreren Jugendlichen die Hand gebrochen worden sei. Bei deren Eintreffen war vorerst keine Person wahrnehmbar. Unmittelbar nachdem das Funkfahrzeug zum Stillstand gekommen war, kam der Bw auf das Fahrzeug zugelaufen und riss die Beifahrertür auf. Da RevInsp R vorerst nicht klären konnte, ob es sich beim Bw um den Täter oder einen Zeugen des Vorfalles handelte, stieg er aus und drängte er den Bw mit der flachen Hand und mäßigem Körpereinsatz vom Funkfahrzeug weg.

 

Im Zuge des Gespräches stellte sich heraus, dass es sich beim Bw um das Opfer gehandelt hat. Unmittelbar danach kamen zwei Personen zum Ort der Amtshandlung. Diese wurden vom Bw als Zeugen bezeichnet. Auf Grund der ersten, noch sehr allgemein gehaltenen Aussagen des Bw ersuchte einer der beiden Beamten um Fahndung nach den Tätern. Kurz darauf wurde von der Besatzung eines "Tasso-Fahrzeuges" (Funkwagen mit Hundeführer) mitgeteilt, dass sich eine Gruppe von Personen, auf die die allgemeine Beschreibung passe, im Bereich einer Bank auf der Donaulände aufhalten würde.

 

Der Zeuge BezInsp K begab sich mit dem Bw zum Zwecke der Gegenüberstellung zum im Nahebereich befindlichen Ort. Bereits auf dem Weg dorthin und vor den zu befragenden Personen zeigte sich der Bw mit der Führung der Amtshandlung nicht einverstanden, kritisierte den Zeugen und machte den Zeugen vor der Personengruppe lächerlich. Da der Bw keine Person der kontrollierten Gruppe als Täter identifiziert hatte, kehrte der Zeuge mit ihm zum abgestellten Funkfahrzeug zurück. In der Zwischenzeit hatte der Zeuge RevInsp R mit der Aufnahme der Nationale der beiden namhaft gemachten Zeugen begonnen.

 

Der Bw störte ab seiner Rückkehr von der Gegenüberstellung die Befragung der beiden Zeugen derart, dass eine zielgerichtete Erhebung des Sachverhaltes nicht möglich war. U.a. gab der Bw lautstark sinngemäß an: "Sie wissen gar nichts. Sie können ihren Job überhaupt nicht. Ich mach das für sie. Ich befrage jetzt die Zeugen. So wird das überhaupt nichts".

 

Um unbehindert den Sachverhalt erheben zu können, wurde der Bw aufgefordert, die Amtshandlung nicht zu stören und sein Verhalten einzustellen. Weiters wurde ihm die Strafbarkeit seines Verhaltens dargelegt. Anschließend wurde dem Bw erklärt, dass die ihn betreffende Amtshandlung abgeschlossen und beendet sei, Anzeige gegen "Unbekannt" erhoben würde und er den Ort verlassen könne.

 

Trotz dieser Erläuterungen und der Abmahnung setzte der Bw sein Verhalten fort, mischte sich lautstark in die Befragung und gestikulierte dabei mit seinen Armen. Beispielsweise gab der Bw lautstark von sich: "Sie können gar nichts. Nehmen sie mich fest. Verrichten sie doch ihre Arbeit richtig. Als der Bw in diesem Zusammenhang mit erhobenen Zeigefinger auf den Zeugen BezInsp K zuging, musste ihn dieser mit flacher Hand auf Abstand halten.

 

Nach Androhung der Festnahme sagte der Bw nichts mehr und hielt sich einen Finger auf den Mund. Laut Anzeige wies der Bw während der Amtshandlung eine deutliche Alkoholisierung auf, war aber zeitlich und örtlich orientiert.

 

3.3. Da der Bw unentschuldigt der mündlichen Verhandlung ferngeblieben ist, wurden seine schriftlichen Äußerungen verlesen und zur Beweiswürdigung herangezogen. Verlesen wurden auch jene Aktenteile, die den beiden Zeugen auf Grund ähnlich gelagerter Fälle nicht mehr in Erinnerung waren.

 

Unstrittig ist, dass der Bw auf das Funkfahrzeug zugelaufen und die Tür aufgerissen hat.

 

In der mündlichen Verhandlung haben die Zeugen RevInsp R und BezInsp K glaubwürdig und schlüssig den unter Punkt 3.2. festgestellten Sachverhalt geschildert. Die Aussagen waren im Wesentlichen übereinstimmend. Diesen war daher zu folgen und davon auszugehen, dass die beiden Zeugen die Amtshandlung sachlich und korrekt geführt haben.

 

Im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens war dem Bw am 25. August 2004 der gesamte Akteninhalt - somit auch die Anzeige - zur Kenntnis gebracht worden. Die in der Anzeige festgehaltene und als deutlich bezeichnete Alkoholisierung wurde vom Bw während des gesamten Verfahrens nicht in Frage gestellt. Der Bw hat auch die sonstigen Feststellungen - zeitliche und örtliche Orientierung - zu keinem Zeitpunkt bestritten. In der Stellungnahme vom 30. August 2004 hat der Bw lediglich vorgebracht, dass die dargelegten "Sachverhalte" vollkommen verdreht und nicht wahrheitsgemäß beschrieben seien. Welche Widersprüche darin enthalten sein sollten, bzw. welche Teile nicht schlüssig und nicht nachvollziehbar seien, hat der Bw nicht bezeichnet. Als "paradox" erachtet er, dass niemand die Täter ausfindig machte sondern nur das Opfer verfolgt würde.

 

Schon dieser Teil des Bw - Vorbringens bestätigt indirekt das von den Zeugen geschilderte Verhalten des Bw. Ohne konkrete Aussagen zu treffen werden die Anzeige und die Amtshandlung als unschlüssig, widersprüchlich und nicht einwandfrei nachvollziehbar beschrieben. Bestärkung findet diese Annahme, wenn man auch die Einspruchsangaben in diese Betrachtung miteinbezieht. So führt der Bw dort aus, dass "die Beamten völlig verkehrt reagiert hätten, zunächst verbal auf ihn losgegangen seien, nicht im Geringsten versucht hätten, die eigentlichen Täter ausfindig zu machen und sich schlichtweg einfach unprofessionell - teilweise wie Türsteher - verhalten" hätten. Im Zusammenhang mit der Frage nach der Dienstnummer sei der "Grad der unproffesionellen Emotionalität noch extremer" geworden und im Anschluss daran zeigt sich der Bw "entsetzt, welche schwarzen Schafe sich teilweise unter unseren Executivbeamten" befinden würden.

 

Diese emotionalen Äußerungen, die in zeitlich großem Abstand zur Amtshandlung vom Bw vorgebracht wurden, lassen den Schluss zu, dass sich der Bw auch während der Amtshandlung zumindest einer derartigen Wortwahl bedient hat. Der Bw konnte daher durch sein schriftliches Vorbringen weder seine Sichtweise glaubhaft machen noch die Darstellungen der Zeugen dem Grunde nach erschüttern.

 

3.4. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung wurden der Spruch des Straferkenntnisses und seine wesentliche Begründung verkündet und anschließend im Verhandlungsprotokoll festgehalten.

 

3.5. Am 7. Juni 2005, um 10.05 Uhr teilte der Bw mit, dass er die Verhandlung "verschwitzt" habe. Im Zuge des Gespräches wurde der Bw davon in Kenntnis gesetzt, dass die mündliche Berufungsverhandlung mittlerweile geschlossen und sowohl der Spruch des Straferkenntnisses als auch seine wesentliche Begründung verkündet worden sind. Diese Mitteilung wurde vom Bw abfällig kommentiert und die Qualität des Rechtsstaates in Frage gestellt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 82 Abs. 1 SPG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 218 Euro zu bestrafen, wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber einer Militärwache, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, aggressiv verhält und dadurch eine Amtshandlung behindert.

 

4.2. Unter aggressivem Verhalten ist ein solches zu verstehen, durch das die jedem Staatsbürger gegen das Einschreiten eines obrigkeitlichen Organs zuzubilligende Abwehr vermeintlichen Unrechts derart überschritten wird, dass diese Abwehr zufolge des Tones des Vorbringens, der zur Schau gestellten Gestik oder durch beides zusammen als "aggressives Verhalten" gewertet werden muss. Solches liegt etwa vor, bei "Gebrauch lautstarker Worte verbunden mit heftiger Gestik gegenüber einem Sicherheitswachebeamten". Weiters kann unter aggressivem Verhalten auch ein "sowohl in der Sprache als auch in der Bewegung der gebotenen Ruhe entbehrendes, mit ungewöhnlicher Heftigkeit verbundenes Verhalten" angesehen werden. So gesehen reicht nach ständiger Rechtsprechung bereits allein das "Schreien mit einem Aufsichtsorgan" auch noch nach erfolgter Abmahnung zur Erfüllung des Tatbestandes aus (VwGH vom 20.12.1990, 90/10/0056; siehe auch Hauer/Keplinger, Kommentar zum Sicherheitspolizeigesetz3, Fn. 14 zu § 82 mit weiteren Verweisen).

 

Da das Gesetz lediglich "aggressives Verhalten" verlangt bedarf es keiner "besonderen" Aggressivität um den Tatbestand zu erfüllen.

 

Entsprechend den Feststellungen und der Beweiswürdigung ist als erwiesen anzunehmen, dass der Bw auch nach der Abmahnung in einem lautstarken Ton, der von der Behörde erster Instanz zu Recht auch als ein "Schreien" bezeichnet werden konnte, die Amtshandlung - Befragung der als Zeugen bezeichneten Auskunftspersonen - behindert hat.

 

Der Bw hat somit tatbestandsmäßig gehandelt. Rechtfertigungsgründe sind nicht hervorgekommen.

 

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht aus (VwGH 24.5.1989, 89/02/0017, 24.2.1993, 92/03/0011, 20.9.2000, 2000/03/0181; siehe auch Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, 2003, Seite 1217).

 

Wie bereits unter Punkt 3.2. dargelegt, konnte der Bw mit seinen schriftlichen Eingaben die in der mündlichen Verhandlung getätigten glaubwürdigen Aussagen der beiden Polizeibeamten nicht erschüttern und somit mangelndes Verschulden nicht glaubhaft machen.

4.3. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 - 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

Auf Grund einer - nicht einschlägigen - verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkung kann dem Bw nicht der Milderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht zugute kommen. Da der Bw trotz Ersuchens seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht bekannt gegeben hat, wurde von der Behörde erster Instanz eine Schätzung vorgenommen. Dieser hat der Bw in der Berufungsschrift ohne näherer Begründung widersprochen. Das entscheidende Mitglied des Oö. Verwaltungssenates lehnt sich daher bei der Strafbemessung an die vertretbar vorgenommene Schätzung an.

Das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung konnte auf Grund der Aktenlage nicht als gering bewertet werden. In Bedachtnahme auf die geschätzten seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse gelangte der Oö. Verwaltungssenat zur Auffassung, dass mit der festgesetzten Geld- bzw. der festgelegten Ersatzfreiheitsstrafe das Auslangen gefunden werden kann.

Da das Tatverhalten des Bw keinesfalls hinter dem typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung zurückbleibt, war die Rechtswohltat des § 21 VStG nicht in Erwägung zu ziehen.

 

5. Die Kosten waren spruchgemäß vorzuschreiben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Stierschneider

 

 

 

 
 

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