Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230944/6/SR/Ri

Linz, 15.05.2006

 

 

 

VwSen-230944/6/SR/Ri Linz, am 15. Mai 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Strafberufung des K R, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. W M, Prstraße, M, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Perg vom 24. März 2006, Sich96-107-2005/LA wegen Übertretung des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG (BGBl Nr. 566/1991, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 158/2005) zu Recht erkannt:

 

 

Der Strafberufung wird insoweit stattgegeben als die Geldstrafe mit 20 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt wird.

Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu entrichten. Der Kostenbeitrag zum Verfahren vor der Behörde erster Instanz beträgt 2,00 Euro.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004 - AVG iVm § 24, § 19, § 51c und § 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002- VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Perg wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) eine Geldstrafe in der Höhe von 80,00 Euro verhängt, weil er gegen § 82 Abs. 1 SPG verstoßen hatte.

 

2. Gegen dieses dem Vertreter des Bw am 29. März 2006 zu eigenen Handen zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende bei der Behörde erster Instanz rechtzeitig eingebrachte Berufung. Im Zuge des Berufungsverfahrens hat der Bw persönlich beim Unabhängigen Verwaltungssenat vorgesprochen und eine Einschränkung auf die Strafhöhe vorgenommen.

 

2.1. Begründend hat die Behörde erster Instanz im Hinblick auf die Strafbemessung ausgeführt, dass die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf seine soziale und wirtschaftliche Lage festgesetzt worden sei und dem Ausmaß des Verschuldens entspreche. Grundlage für die Bewertung würden die geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bilden. Das Nettomonatseinkommen sei mit 1.100 Euro angenommen worden. Mildernde oder erschwerende Umstände seien nicht gewertet worden.

 

2.2. Dagegen hat der Bw vorgebracht, dass er arbeitslos sei und derzeit auch keine Arbeitslosenunterstützung erhalte. Im weiteren Verfahren könne er sich den Rechtsanwalt nicht mehr leisten. Nach Erläuterung der rechtlichen Situation hat der Bw die Berufung auf eine Strafberufung eingeschränkt und um Herabsetzung der Strafe ersucht.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bezirkshauptmannes von Perg zu AZ Sich96-107-2005 KG; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, sich die Berufung nur gegen die Strafhöhe richtet, konnte gemäß § 51e Abs. 3 Z. 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

3.1. Auf Grund der Aktenlage und der niederschriftlichen Befragung am 5. Mai 2006 steht folgender relevanter Sachverhalt fest:

 

Dem Vorlageakt können keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen entnommen werden. Die Behörde erster Instanz hat weder erschwerende noch mildernde Umstände gewertet und ausschließlich auf die soziale und wirtschaftliche Lage des Bw und auf das Ausmaß seines Verschuldens abgestellt.

Im Berufungsverfahren hat sich herausgestellt, dass der Bw derzeit über kein Einkommen verfügt. Dem Grunde nach gibt er sich schuldeinsichtig, bringt aber in diesem Zusammenhang vor, dass die einschreitenden Beamten auch Fehler gemacht hätten, da ihm beim Anlegen der Handfesseln Schmerzen zugefügt worden seien. Die Druckspuren im Bereich der Handgelenke seien nachträglich noch zu sehen gewesen und auch vom Arzt festgestellt worden.

 

Seit dem gegenständlichen Vorfall hat der Bw keine weitere verwaltungsstrafrechtlich zu ahndende Tat gesetzt und sich somit wohl verhalten.

 

3.2. Mangels entsprechender Aufzeichnungen im Vorlageakt war von einer absoluten verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit auszugehen. Der Bw hat bei der persönlichen Vorsprache am 5. Mai 2006 glaubwürdig vorgebracht, dass er über kein Vermögen verfügt, derzeit kein Einkommen hat und auch keine Arbeitslosenunterstützung bezieht.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Im gegenständlichen Fall wird auch vom Bw selbst nicht bestritten, dass er die ihm angelastete Verwaltungsübertretung begangen habe. Auf Grund der Einschränkung der Berufung auf die Höhe der Strafe war der Oö. Verwaltungssenat nur befugt, über die Strafhöhe abzusprechen.

 

4.2. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 - 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

Hinsichtlich der verhängten Strafe ist der Bw darauf hinzuweisen, dass deren höhenmäßige Festsetzung eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, die sie unter Bedachtnahme auf die objektiven und subjektiven Strafbemessungskriterien des § 19 VStG vorzunehmen hat. Die Behörde erster Instanz hat bei der Strafbemessung eine Schätzung der Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse vorgenommen. Der Schätzung wurde im Berufungsverfahren glaubwürdig widersprochen. Da die Behörde erster Instanz bei der Strafbemessung davon ausgegangen ist, dass keine Erschwerungsgründe vorliegen, jedoch nicht den Milderungsgrund der absoluten verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit bei der Strafbemessung gewertet hat, war schon aus diesem Grund die verhängte Geldstrafe zu reduzieren. Weiters hat die Einsichtigkeit des Bw, sein nachfolgend rechtskonformes Verhalten und seine prekäre Finanzlage eine weitere Herabsetzung notwendig erscheinen lassen. Die Geldstrafe war daher auf 20 Euro (die Ersatzarreststrafe auf 12 Stunden) herabzusetzen. Der Oö. Verwaltungssenat hält die nunmehr verhängte Geldstrafe für ausreichend, um den Bw in Hinkunft von gleichgelagerten Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

Der zu beurteilende Sachverhalt bot keine Anhaltspunkte für geringfügiges Verschulden und unbedeutende Folgen. Da das Tatverhalten des Bw keinesfalls hinter dem typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung zurückbleibt, war auch die Rechtswohltat des § 21 VStG nicht in Erwägung zu ziehen.

 

5. Gemäß § 64 Abs. 2 VStG waren die Kosten für das Verfahren vor der Behörde erster Instanz mit 10% der verhängten Geldstrafe, d.s. 2,00 Euro zu bemessen. Für das Berufungsverfahren war kein Kostenbeitrag vorzuschreiben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Stierschneider

 

 

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