Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240041/2/Gf/Hm

Linz, 22.09.1992

VwSen-240041/2/Gf/Hm Linz, am 22. September 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Alfred Grof über die Berufung des E, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 31. Juli 1992, Zl. VetR-96/18/1991-Fu, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG eingestellt.

II. Gemäß § 66 Abs. 1 VStG entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde und den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 31. Juli 1992, Zl. VetR-96/18/1991-Fu, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) verhängt, weil er am 19. September 1991 um 14.00 Uhr mit seinem Pferd an einem Reitturnier in teilgenommen habe, obwohl dieses Pferd gemäß dem Bescheid des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz vom 3. September 1991, Zl. 381.910/49-III/A/5/91, vom Zeitpunkt seiner Wiedereinfuhr aus Libyen, d.i. der 11. September 1991, jederzeit widerruflich bis zum 3. Dezember 1991 in der Reitanlage in Quarantäne zu verbleiben gehabt hätte und ein derartiger Widerruf bis zum 19. September 1991 nicht erfolgt sei; dadurch habe der Beschwerdeführer eine Übertretung der §§ 4 und 4a des Tierseuchengesetzes i.V.m. § 15 der Veterinärbehördlichen Einfuhrund Durchfuhrverordnung 1985 und i.V.m. dem Bescheid des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz vom 3. September 1991, Zl. 381.910/49-III/A/5/91 begangen, weshalb er gemäß § 64 des Tierseuchengesetzes zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses dem Beschwerdeführer am 12. August 1992 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 24. August 1992 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Beschwerde.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde begründend aus, daß die Rechtfertigung des Beschwerdeführers, von den im verfahrensgegenständlichen Bescheid vorgeschriebenen Auflagen nichts gewußt zu haben, deshalb ins Leere gehe, weil er selbst um die notwendige Einfuhrbewilligung angesucht habe und ihm auch aufgrund früherer Ansuchen und daraufhin erteilter Bewilligungen die damit verbundenen Auflagen bekannt sein müßten; überdies sei er im Laufe des nunmehrigen Bewilligungsverfahrens vom Amtstierarzt des Magistrates der Stadt Linz über die Notwendigkeit der Quarantäne unterrichtet worden. Schließlich sei der Beschwerdeführer aufgrund seines Berufes zudem verpflichtet, sich über die dessen Ausübung regelnden Rechtsvorschriften Kenntnis zu verschaffen, sodaß ihn die behauptete Unkenntnis schon aus diesem Grund nicht entschuldigen könne.

Da der Tatbestand der bescheidwidrigen Unterbrechung der Quarantäne nicht bestritten worden sei, sei unter Berücksichtigung des nicht unbeträchtlichen Unrechtsgehaltes der Tat, des nicht geringfügigen Verschuldens des Beschwerdeführers und seiner Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse spruchgemäß zu entscheiden gewesen, wobei die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als strafmildernd zu werten gewesen sei, während Erschwerungsgründe nicht hervorgekommen wären.

2.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, daß die zum Bewilligungsbescheid des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz vorgeschriebenen Auflagen für ihn unverständlich gewesen seien, weil dort zwar auf diverse Anlagen verwiesen worden sei, letztere aber dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht worden wären. Da der Beschwerdeführer aus seiner bisherigen Tätigkeit bereits Erfahrung mit der Wiedereinfuhr von Reitpferden aus Libyen gehabt und dabei stets die bescheidmäßigen Bedingungen eingehalten habe, hätte sohin für ihn auch kein Anlaß zur Vermutung bestanden, daß mit dem nunmehrigen Bescheid andere Auflagen als bisher vorgeschrieben würden.

Außerdem sei der verfahrensgegenständliche Bescheid nicht ihm, sondern seiner Gattin zugestellt worden, die ihn nicht rechtzeitig an ihn ausgefolgt hätte, sodaß er von dessen Inhalt tatsächlich keine Kenntnis haben konnte.

Schließlich gehe aus dem Verwaltungsakt auch nicht hervor, daß der Beschwerdeführer vom Amtstierarzt auf die Notwendigkeit der Quarantäne aufmerksam gemacht worden sei.

Aus allen diesen Gründen wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses beantragt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zu Zl. VetR-96/18/1991; da bereits aus diesem hervorging, daß das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 51e Abs. 1 VStG abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungsenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Gemäß § 64 des Tierseuchengesetzes, RGBl.Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 746/1988 (im folgenden: TierSeuchG) begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 60.000 S oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, der den im TierSeuchG enthaltenen oder den aufgrund desselben erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt.

Nach § 15 der Veterinärbehördlichen Einfuhr- und Durchfuhrverordnung, BGBl.Nr. 390/1985, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 84/1987, hat der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz auf Antrag eine Einfuhrbewilligung zu erteilen und dabei die zur Verhinderung der Einschleppung von Tierseuchen notwendigen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben.

Mit Bescheid des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz vom 3. September 1991, Zl.

381.910/49-III/A/5/91, wurde dem Beschwerdeführer die bis zum 3. Dezember 1991 jederzeit widerrufliche Bewilligung zur partienweisen Wiedereinfuhr von zwei österreichischen Pferden aus Libyen nach vorübergehender Teilnahme an einem Turnier in Tripolis u.a. mit der Auflage erteilt, daß diese am Bestimmungsort (d.i. die Reitanlage LinzE) abgesondert von anderen Tieren einzustellen und sogleich der Malleinaugenprobe zu unterziehen sind; und daß in weiterer Folge bei einem negativen Ergebnis dieser Probe die Tiere neun Tage danach in Abständen von drei Wochen einer zweimaligen Blutuntersuchung auf Afrikanische Pferdepest, auf Beschälseuche und auf ansteckende Blutarmut und bei der zweiten Blutuntersuchung auch einer Untersuchung auf Rotz zu unterziehen gewesen wären; dabei hätten die Tiere erst nach Abschluß der vorangeführten Blutuntersuchungen und bei Vorliegen eines negativen Untersuchungsbefundes aus der Quarantäne entlassen werden dürfen; im Falle eines positiven Befundes wären die Tiere auf Kosten ihres Besitzers unverzüglich entweder in das Ausland zu verbringen oder zu töten gewesen.

4.2. Inhalt der dem Beschwerdeführer bis zum 3. Dezember 1991 auf jederzeitigen Widerruf erteilten behördlichen Bewilligung war - nach dem insoweit unmißverständlichen Wortlaut des o.a. Bescheides - sohin, sein Turnierpferd nach der Widereinfuhr aus Libyen auf der Reitanlage Linzzunächst abgesondert einzustellen und sogleich der Malleinaugenprobe durch den Amtstierarzt unterziehen zu lassen. Nur für den Fall, daß diese ein negatives Ergebnis erbracht hätte, wäre das Pferd in der Folge auch einer zweimaligen Blutuntersuchung zu unterziehen und bis zu deren Abschluß durch einen negativen Untersuchungsbefund weiterhin in Quarantäne zu belassen gewesen; hätte die Blutuntersuchung hingegen einen positiven Befund erbracht, wäre das Pferd entweder ins Ausland zu verbringen oder zu töten gewesen.

Wie sich aus dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ergibt, hat die belangte Behörde die dem Beschwerdeführer erteilte Bewilligung jedoch ganz offensichtlich dahingehend mißverstanden, daß das Turnierpferd - wenn nicht zuvor ein entsprechender Widerruf durch den Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz erfolgte, der auch tatsächlich nicht erging und sohin - jedenfalls bis zum 3. Dezember 1991 in Quarantäne zu verbleiben gehabt hätte.

Aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt geht hervor, daß die Einfuhr (u.a. auch) des verfahrensgegenständlichen Turnierpferdes am 11. September 1991 am Flughafen Wien erfolgte, von wo aus es in der Folge in den Reitstall verbracht wurde. Dort wurde an dem Tier vom Amtstierarzt des Magistrates der Stadt Linz offensichtlich auch eine Malleinaugenprobe sowie eine Blutabnahme zwecks nachfolgender Blutuntersuchung durchgeführt, wobei sich der genaue Zeitpunkt dieser Maßnahmen zwar nicht mehr eruieren läßt, jedenfalls die Malleinaugenprobe jedoch offenbar vor dem 19. September 1991 - dem Tag der Turnierteilnahme des Pferdes in - gelegen sein muß, weil die erste Blutprobe vom Magistrat der Stadt Linz am 23. September 1991 an die Bundesanstalt für Tierseuchenbekämpfung zur Ana lyse übersandt wurde und diese der bescheidmäßigen Auflage entsprechend eben erst neun Tage nach der Malleinaugenprobe entnommen werden durfte. Wie sich aus dem im Verwaltungsakt erliegenden Schreiben des Magistrates der Stadt Linz vom 30. Oktober 1991, Zl. 303-K/IV-6633/91, überdies ergibt, haben in der Folge sowohl die Malleinaugenprobe als auch die Blutuntersuchungen jeweils ein negatives Ergebnis gezeigt.

Es ist somit im Ergebnis ohne Bedeutung, ob dem Beschwerdeführer das positive Ergebnis der Malleinaugenprobe vor dem Turnier in am 19. September 1991 auch tatsächlich vom Amtsarzt mitgeteilt wurde oder nicht, weil diese Probe der bescheidmäßigen Auflage zufolge ohnehin sogleich durchzuführen war und er daher auch im Falle des Unterbleibens einer dementsprechenden Mitteilung jedenfalls von einem negativen Befund ausgehen konnte. Damit lagen aber objektiv besehen auch die Voraussetzungen für eine Blutuntersuchung und somit in der Folge auch die Bedingungen für eine weitere Aufrechterhaltung der Quarantäne nicht vor, heißt es doch im vorangeführten Bescheid explizit, daß die Blutuntersuchung nur "bei negativem Ergebnis" der Malleinaugenprobe durchzuführen ist und steht damit die Bedingung, daß die Tiere "erst nach Abschluß der vorangeführten Blutuntersuchungen und bei Vorliegen eines negativen Untersuchungsbefundes aus der Quarantäne entlassen werden" dürfen, offensichtlich unter dem Vorbehalt, daß die solcherart angeordnete Blutuntersuchung auch zulässig, nämlich im besonderen bescheidmäßig vorgeschrieben ist.

Wenn der Beschwerdeführer daher allgemein unbestritten erst nach dem - objektiven - Vorliegen einer positiven Malleinaugenprobe sein Pferd aus der Quarantäne nahm und in der Folge an einem Turnier teilnehmen ließ, hat er sohin aber auch dem Bescheid des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz vom 3. September 1991, Zl. 381.910/49-III/A/5/91, - insbesondere dessen Auflagepunkt 1. - nicht zuwidergehandelt. Damit liegt aber auch kein Verstoß gegen § 64 TierSeuchG vor.

4.3. Aus diesem Grund war daher der vorliegenden Beschwerde gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorzuschreiben.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann von den Parteien des Verfahrens (§ 51d VStG) innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden; diese muß von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Grof 6

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