Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240460/2/BMa/Pe

Linz, 08.09.2003

 

 VwSen-240460/2/BMa/Pe Linz, am 8. September 2003

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bergmayr-Mann, über die Berufung des Herrn GK, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 8. Juli 2003, Zl. SanRB96-84-2003, wegen der Beschlagnahme von Arzneimitteln zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG.

 
 

Entscheidungsgründe:

1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 8. Juli 2003, Zl. SanRB96-84-2003, wurden Produkte, die nach allgemeiner Verkehrsauffassung als Arzneimittel einzustufen seien, wegen des Verdachtes einer Übertretung des § 8 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Z. 1 und i.V.m. § 2 Abs. 1 und 2, zweiter Fall, des Arzneiwareneinfuhrgesetzes, BGBl.Nr. I 28/2002 (im Folgenden: ArzneiWEG), gemäß § 39 VStG zur Sicherung der Strafe des Verfalls in Beschlag genommen.

Begründend wird dazu ausgeführt, dass der dem Rechtsmittelwerber angelastete Sachverhalt auf Grund entsprechender Wahrnehmungen der ermittelnden Zollbehörden als erwiesen anzusehen sei.

2. Gegen diesen, dem Berufungswerber am 14. Juli 2003 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 22. Juli 2003 - und damit rechtzeitig - per Telefax eingebrachte "Rechtfertigung" die, wie sich aus deren Inhalt ergibt, als Berufung zu werten ist.

2.1. Darin bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei der Meinung gewesen, es würde sich um Vitaminpräparate handeln, welche zur Einnahme durch seine Frau bestimmt gewesen seien. Aus der Broschüre, in der die Produkte dargestellt worden seien, werde in keinster Weise darauf Bezug genommen, dass es sich dabei um ein Arzneimittel handeln könnte. Auf diesen Umstand sei er auch durch den Arzt nicht hingewiesen worden. Als medizinischer Laie sei er der Meinung gewesen, die Bestellung von Vitaminpräparaten für den persönlichen Gebrauch sei völlig legal. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass die Produkte einer gesetzlichen Einfuhrbeschränkung unterliegen würden.

Daher wird - erschließbar - die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BH Linz-Land zu Zl. SanRB96-84-2003; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen dementsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 1 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 und 2 ArzneiWEG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen, der bewilligungspflichtige Arzneiwaren ohne entsprechende Genehmigung entweder aus einem Staat außerhalb der EU in das Bundesgebiet einführt oder aus einem Mitgliedstaat der EU in das Bundesgebiet verbringt.

Nach § 8 Abs. 2 ArzneiWEG können die dem Täter oder einem Mitschuldigen gehörigen Waren für verfallen erklärt werden, wenn die Tat vorsätzlich begangen worden ist.

4.2. Im gegenständlichen Fall steht allerdings unbestritten fest, dass der Berufungswerber die in Rede stehenden Waren im Wege eines sog. "Versendungskaufes" in den Niederlanden - also einem Mitgliedstaat der EU - bestellt hat. Diese wurden sodann per Luftfracht geliefert und vom Hauptzollamt Linz im Zuge einer Kontrolle sichergestellt und von der belangten Behörde beschlagnahmt. Das Vorbringen des Rechtsmittelwerbers, er habe aus der Broschüre nicht erkennen können, es handle sich bei den angebotenen Waren um Arzneimittel, ist glaubwürdig, da keine Anhaltspunkte vorliegen, dass er damit rechnen musste, dass verbotene Waren vorliegen.

Eine Prüfung der Tatbildmäßigkeit der Bestellung der Ware durch den Rechtsmittelwerber erübrigt sich im konkreten Fall; er hat jedenfalls nicht vorsätzlich gehandelt, weil er über das normative Tatbestandsmerkmal der Einstufung der Vitamine als "zolltarifliche" Arzneimittel, da er über die Beschaffenheit des importierten Präparats (konkret: über jene Eigenschaften, die es zu einem Arzneimittel nach dem Zolltarif machen), geirrt hat.

Dies ergibt sich aus seiner oben wiedergegebenen (siehe Pkt 2.1., zweiter Satz) Verantwortung.

4.3. Da somit im Ergebnis die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 ArzneiWEG nicht vorliegen, war der gegenständlichen Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bergmayr-Mann

 

 

 
 

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