Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250255/5/Kon/Fb

Linz, 28.10.1994

VwSen-250255/5/Kon/Fb Linz, am 28. Oktober 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des I G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 23.

August 1993, SV-96/41-1992, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren mit der Feststellung, daß Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, eingestellt.

II. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz entfällt.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 28 Abs.2 AuslBG und § 45 Abs.1 Z3 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

Im angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten als Verantwortlichen des Vereins der türkischen Gastarbeiter in T, B, zur Last gelegt, in den Monaten Februar, März und April 1992, jedoch zumindest am 22.3.1992, die jugoslawische Staatsangehörige E S entgegen den Bestimmungen des § 3 Abs.1 AuslBG beschäftigt zu haben.

Der Beschuldigte hat gegen dieses Straferkenntnis rechtzeitig berufen.

Aus Anlaß dieser Berufung hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 28 Abs.2 AuslBG beträgt die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG) für Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1, ein Jahr.

Im Zuge seiner Einsichtnahme in den erstbehördlichen Verfahrensakt mußte der unabhängige Verwaltungssenat feststellen, daß innerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist der gegenständliche Tatvorwurf gegenüber dem Beschuldigten nicht erhoben wurde. Im Verfahrensakt waren kein Ladungsbescheid und auch keine Aufforderung zur Rechtfertigung als Beschuldigter vorzufinden, die diesen Tatvorwurf enthalten hätten. Der Beschuldigte wurde zwar am 21.8.1992 am Stadtamt Traun einvernommen, das Vernehmungsprotokoll des Stadtamtes Traun enthält aber unter dem Punkt Gegenstand der Vernehmung (genaue Beschreibung der Tat) lediglich die Anführung:

"Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes" sowie den Hinweis, daß der Beschuldigte mit dem Gegenstand der Einvernahme bekanntgemacht worden sei. Angaben über Ort und Zeit der Tat sowie über die Person des gesetzwidrig beschäftigten Ausländers sind dem Vernehmungsprotokoll jedoch nicht zu entnehmen, sodaß dieses den Bestimmungen des § 44 Abs.1 Z3 VStG nicht entspricht. Das erstbehördliche Verfahren nahm deshalb auf die Bestimmungen der §§ 40, 41 und 42 VStG nicht ausreichend Bedacht.

Wenngleich das angefochtene Straferkenntnis selbst einen ausreichend umschriebenen Tatvorwurf enthält, kann dieser wegen der zum Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses bereits eingetretenen Verfolgungsverjährung nicht mehr gegen den Beschuldigten erhoben werden.

Aus den dargelegten Gründen war daher, ohne auf das Berufungsvorbringen eingehen zu können, wie im Spruch zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über die Verfahrenskosten ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h

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