Linz, 24.10.1995
VwSen-250276/2/Kei/Shn Linz, am 24. Oktober 1995 DVR.0690392
E r k e n n t n i s
Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger aus Anlaß der Berufung des K T, F GesmbH, B, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Ried im Innkreis vom 19. Oktober 1993, Zl.Sich07-6436-1992/Mur, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, zu Recht:
Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Strafverfahren wird gemäß § 45 Abs.1 Z2 iVm § 31 Abs.3 VStG 1991 wegen eingetretener Strafbarkeitsverjährung eingestellt.
Entscheidungsgründe:
Nach dem im angefochtenen Straferkenntnis erhobenen Tatvorwurf endete die Frist für die Strafbarkeitsverjährung gemäß § 31 Abs.3 VStG am 8. Oktober 1995. Eine Entscheidung konnte innerhalb der Strafbarkeitsverjährungsfrist nicht mehr gefällt werden. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Für den O.ö. Verwaltungssenat:
Dr. Keinberger