Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250383/7/Lg/Shn

Linz, 02.08.1995

VwSen-250383/7/Lg/Shn Linz, am 2. August 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung der Frau R L, P, E, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G K, R, W, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Eferding vom 13. Dezember 1994, Zl.SV96-10-5-1994-Ma/Bü, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr.218/1975 idgF, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird bezüglich des Eventualantrages auf Anwendung des § 21 VStG stattgegeben und von der Verhängung einer Strafe abgesehen. Im übrigen wird die Berufung abgewiesen. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 21 Abs.1 VStG iVm §§ 3 Abs.1 und 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin eine Geldstrafe von 2.500 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt, weil sie am 17. Juni 1994 einen Ausländer zumindest eine Stunde lang bei einer Bezahlung von mindestens 150 S beschäftigt habe, ohne daß die gemäß § 3 Abs.1 AuslBG erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.

2. Die Berufung läßt unbestritten, daß der Ausländer eine Stunde gearbeitet und 150 S erhalten hat. In der Berufung wird jedoch die Auffassung vertreten, daß keine Beschäftigung vorliege, da keine Lohnvereinbarung getroffen worden sei. Im übrigen wird geltend gemacht, daß die Voraussetzungen des § 21 Abs.1 VStG vorliegen.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Dem Argument des Fehlens einer Entgeltsvereinbarung ist entgegenzuhalten, daß gemäß § 1152 ABGB bei Fehlen einer Entgeltsvereinbarung nicht Unentgeltlichkeit vorliegt. Daß Unentgeltlichkeit bedungen wurde, wurde in der Berufung nicht behauptet.

Der unabhängige Verwaltungssenat vermag sich jedoch nicht dem Argument zu verschließen, daß die Beschäftigungsdauer und der Lohn äußerst gering waren, sodaß für eine Privatperson (auch im Hinblick auf die kaum vorstellbare Administrierbarkeit der Stellung eines Beschäftigungsbewilligungsantrages für so kurze Zeit) nur schwer erkennbar ist, daß eine Beschäftigung iSd AuslBG vorliegt. Der diesbezügliche (in der Berufung glaubwürdig behauptete) Rechtsirrtum der Berufungswerberin entschuldigt diese zwar nicht gänzlich, fällt aber im Zusammenhang mit § 21 Abs.1 VStG ins Gewicht.

Im konkreten Fall bleibt die Tat so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, daß die Folgen der Übertretung als unbedeutend und das Verschulden der Beschuldigten als geringfügig einzustufen ist.

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Langeder

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