Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250409/5/Lg/Bk

Linz, 14.07.1995

VwSen-250409/5/Lg/Bk Linz, am 14. Juli 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn Mag. H M, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. S, V, L, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 10. Februar 1995, Zl. 101-6/3, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, der Bescheid aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt. Verfahrenskostenbeiträge sind nicht zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 44a Z1 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber als handelsrechtlichen Geschäftsführer der Firma V Ges.m.b.H. eine Ermahnung ausgesprochen, weil diese Firma Arbeitsleistungen von zwei näher bezeichneten Ausländern ab 5. April 1993 in Anspruch genommen habe, dies jedoch erst am 27. April 1993 gemäß § 18 Abs.3 AuslBG angezeigt habe.

2. In der Berufung wird geltend gemacht, daß die Firma V Ges.m.b.H. die Firma T als eigenverantwortlichen Subunternehmer beauftragt habe. Die Firma V Ges.m.b.H. sei deshalb nicht als Arbeitgeber, welchen die Meldepflicht trifft, anzusehen. Außerdem hätten zwischenzeitige Ermittlungen ergeben, daß die beiden Ausländer erst am 26.

April 1993 zu arbeiten begonnen hätten. Darüber seien die beiden Ausländer zeugenschaftlich einzuvernehmen. Ferner mangle es dem angefochtenen Bescheid an einer den Anforderungen des § 44a Z1 VStG genügenden Tatumschreibung, da im Spruch der Arbeitsort nicht angeführt sei.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

3.1. Gemäß § 28 Abs.1 Z2 lit.b AuslBG ist strafbar, wer entgegen dem § 18 Abs.3, 5 und 6 die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt wird, in Anspruch nimmt, ohne die Beschäftigung dem zuständigen Arbeitsamt rechtzeitig anzuzeigen. Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses fehlt der Vorwurf, daß die Ausländer von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt wurden. Gemäß § 44a Z1 VStG muß der Bescheidspruch alle wesentlichen Sachverhaltselemente enthalten (vgl. etwa Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage, 1990, S 939). Dieser Anforderung genügt der Spruch des angefochtenen Bescheides wegen des Fehlens des essentiellen Sachverhaltselementes der Betriebsentsendung nicht.

3.2. Die Anzeigepflicht gemäß § 18 Abs.3 lit.a AuslBG setzt Montagearbeiten bzw Reparaturen in Zusammenhang mit Lieferungen von Anlagen bzw Maschinen an einen Betrieb voraus. Weder in der Anzeige des Arbeitsamtes L noch durch die belangte Behörde wurden Feststellungen über die konkrete Art der Arbeit getroffen. Wie der Berufungswerber ua in seiner Rechtfertigung vom 29. September 1993 (von der belangten Behörde unwidersprochen zur Kenntnis genommen) feststellte, handelte es sich um Sanierungsarbeiten an der Stahlkonstruktion an der Baustelle des D. Die belangte Behörde konnte daher allenfalls das Tatbestandsmerkmal der "Anlage" (nicht: Maschine) vor Augen haben. Die Herstellung eines Gebäudes außerhalb des Betriebes, welcher betriebsentsandte Ausländer in Anspruch nimmt, erfüllt jedoch nicht den Begriff der Anlage des § 18 Abs.3 AuslBG; vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Mai 1994, Zl. 93/09/0176, vom 23. Februar 1994, Zl.

93/09/0441 und vom 19. Februar 1993, Zl. 92/09/0307. Dem Berufungswerber war daher die ihm vorgeworfene Tat nicht zur Last zu legen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Langeder

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