Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250415/2/Gu/Atz

Linz, 10.04.1995

VwSen-250415/2/Gu/Atz Linz, am 10. April 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans GUSCHLBAUER über die Berufung des B. Ö. gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters (Magistrates) der Landeshauptstadt Linz vom 16.12.1994, Zl. 101-6/3, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, zu Recht:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 51e Abs.1 VStG, § 63 Abs.5 VStG iVm § 24 VStG.

Entscheidungsgründe:

Der Bürgermeister (Magistrat) der Landeshauptstadt Linz hat mit Straferkenntnis vom 16.12.1994, Zl. 101-6/3, den Rechtsmittelwerber schuldig erkannt, es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als nach außen hin zur Vertretung befugte Organ der B. HandelsgesmbH., .............., ............, Gast- bzw. Lebensmittelladen, verwaltungsstrafrechtlich verantworten zu müssen, daß der türkische Staatsbürger T. R. zumindest in der Zeit vom 15.3.1992 bis 15.10.1992 im oa. Betrieb beschäftigt worden sei, ohne daß für diesen eine Beschäftigungsbewilligung gemäß § 4 AuslBG erteilt worden war, noch dieser im Besitz einer Arbeitserlaubnis gemäß § 14a AuslBG oder eines Befreiungsscheines gemäß § 15 AuslBG gewesen sei.

Wegen Verletzung des § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) und ein Verfahrenskostenbeitrag von 10% der verhängten Geldstrafe auferlegt.

Dieses Straferkenntnis erhielt auch die Rechtsmittelbelehrung, das gegen dieses innerhalb von zwei Wochen nach seiner Zustellung schriftlich, fernschriftlich, telegrafisch, mittels Fernkopierer oder mündlich entweder beim Magistrat Linz oder beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich eine Berufung eingebracht werden kann.

Dieses Straferkenntnis wurde dem im Verfahren eingeschrittenen Rechtsfreund des Beschuldigten Rechtsanwalt Dr. J. R. am 13.1.1995 eigenhändig zugestellt.

Aus der Aktenlage ist ersichtlich, daß der Beschuldigte am 30.1.1995 beim Magistrat Linz vorgesprochen und um Ratenzahlung ersucht hat, welche ihm auch gewährt wurde. Vom Rechtsfreund des Beschuldigten wurde keine Berufung eingebracht. Hingegen hat der Beschuldigte selbst am 27.2.1995 an den Magistrat Linz eine Eingabe verfaßt, welche er als Berufungsschreiben zum Ausländerbeschäftigungsgesetz bezeichnete und in welche er um eine neuerliche Beurteilung des Falles ersuchte. Diese Eingabe hat er laut Poststempel nachweislich am 1.3.1995 der Post zur Beförderung übergeben.

Nachdem die Eingabe als Berufung anzusehen war, wurde sie vom Magistrat Linz dem O.ö. Verwaltungssenat zuständigkeitshalber vorgelegt. Nachdem der Sachverhalt, das ist die Zustellung des Straferkenntnisses und das Einbringen des Rechtsmittels einwandfrei erwiesen ist, war diesbezüglich ein weiteres Ermittlungsverfahren entbehrlich. Demnach hat der Rechtsmittelwerber die gemäß § 63 Abs.5 AVG geltende 2-Wochen-Frist versäumt und war aus diesem Grunde mit der sofortigen Zurückweisung vorzugehen, zumal auch eine nachträgliche Befassung des im Verfahren eingeschrittenen Anwaltes etwa durch Nachholung einer Unterschrift die versäumte Berufungsfrist nicht sanieren konnte.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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