Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250467/4/Kon/Fb

Linz, 29.11.1995

VwSen-250467/4/Kon/Fb Linz, am 29. November 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn H S, S, L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 25. Juli 1995, GZ 101-6/3 1567, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Bestrafte hat 20 % der über ihn verhängten Strafe, ds 500 S, als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, § 16 Abs.1 VStG und § 19 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

Das angefochtene Straferkenntnis enthält nachstehenden Schuld- und Strafausspruch:

"Sie haben es als Gewerbeinhaber der Fa. S H, B, L, F, verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, daß die ausl.

Staatsbürgerin, Fr. P F, zumindest vom 1.4.1994 bis 30.4.1994 als Hilfskraft im oa. Betrieb beschäftigt wurde, ohne daß für diese eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde (gem. § 4 Ausländerbeschäftigungsgesetz), noch diese im Besitz eines Befreiungsscheines (§ 15 Ausländerbeschäftigungsgesetz) oder einer Arbeitserlaubnis (§ 14a Ausländerbeschäftigungsgesetz) gewesen war.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 3 Abs. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Ziffer 1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz 1975 i.d.g.F.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Schilling: S 2.500,--; Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von: 1 Tag 6 Stunden; gemäß: § 28 Abs. 1 Z. 1 lit.a AuslBG 1975 i.V.m. § 20 VStG.

Ferner haben Sie gem. § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

250,-- Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher:

S 2.750,-- Schilling. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 67 VStG)." Der Beschuldigte wendet gegen seine Bestrafung im wesentlichen mangelndes Verschulden ein. So habe er aufgrund der sich später als falsch herausstellenden Aussage des Z S (Institut für s I) angenommen, daß für die Beschäftigung der Ausländerin im Rahmen der Phase der Arbeits- und Berufseingliederung keine Beschäftigungsbewilligung erforderlich sei. Als er am 24.3.1994 den Antrag auf Beschäftigungsbewilligung für die gegenständliche Ausländerin stellte, sei er davon ausgegangen, daß eine solche ausschließlich für den Zeitraum nach dem 30.4.1994 erforderlich gewesen wäre. Er habe nämlich damals beabsichtigt, die Ausländerin weiter zu beschäftigen.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 3 Abs.1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde oder wenn der Ausländer eine für die Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt.

Dem Berufungsvorbringen ist zunächst entgegenzuhalten, daß der Beschuldigte um die Bewilligungspflicht gemäß der voranzitierten Gesetzesstelle gewußt hat, was insofern hervorgeht, als er am 24.3.1994 - sohin eine knappe Woche vor Beginn der unberechtigten Beschäftigung - um die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung angesucht hat. Eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht für Phasen sozialer Eingliederung ausländischer Arbeitnehmer wie auch für eine bloß probeweise Beschäftigung, sieht das AuslBG nicht vor. Eine solche Ausnahmeregelung erschiene auch keineswegs als naheliegend. Wenn der Beschuldigte dennoch der Meinung gewesen sein sollte, daß für die Zeit der Integrationsphase der Ausländerin eine Beschäftigungsbewilligung nicht erforderlich sei - wie er dies in der Berufung vorbringt - wäre von ihm, aus Gründen der Sorgfaltspflicht in rechtlichen Angelegenheiten, zu verlangen gewesen, daß er sich diesbezüglich beim Arbeitsamt erkundigt hätte.

Was die falsche Rechtsauskunft des Z S betrifft, ist aufzuzeigen, daß eine unrichtige Rechtsauskunft einer Behörde geeignet sein kann, einen entschuldbaren Rechtsirrtum zu bewirken. Allerdings muß dabei die unrichtige Auskunft von einem Organ der zuständigen Behörde - im vorliegenden Fall des Arbeitsamtes - erteilt worden sein. Auf das erwähnte Z S trifft dieser Umstand aber nicht zu, weil es sich hiebei weder um eine Behörde noch um eine sonstige, mit dem AuslBG im Zusammenhang stehende, Institution handelt. Im weiteren ist der Beschuldigte auch darauf hinzuweisen, daß genanntes Institut laut dem im Akt erliegenden Schreiben vom 13.2.1995, bei seiner Rechtsauskunft nicht die Bewilligungspflicht schlechthin verneinte, sondern offensichtlich die Beschäftigung der Ausländerin durch eine bereits im Jahr 1993 vom Arbeitsamt Gmunden für diese ausgestellte Beschäftigungsbewilligung rechtlich gedeckt erachtete. Der Beschuldigte kann sohin die erwähnte Auskunft des Z S nicht zur Begründung eines die Schuld ausschließenden Rechtsirrtums heranziehen, sodaß der Schuldspruch der belangten Behörde zu Recht erfolgte.

Was die Strafhöhe betrifft, so ist der Beschuldigte darauf hinzuweisen, daß er bei der Strafbemessung in den vollen Genuß der außerordentlichen Strafmilderung (§ 20 VStG) gelangt ist, als dabei die gesetzliche Mindeststrafe von 5.000 S auf das nicht mehr unterschreitbare Ausmaß von 2.500 S herabgesetzt wurde.

Ein Absehen von der Strafe, allenfalls unter bloßer Erteilung einer Ermahnung gemäß § 21 VStG kommt insofern nicht in Betracht, als dies Geringfügigkeit des Verschuldens und unbedeutende Folgen der Übertretung zur Voraussetzung hätte.

Der Beschuldigte hat bei der Beschäftigung der Ausländerin gegenüber den gesetzlichen Bestimmungen des AuslBG ein fahrlässiges Verhalten in nicht unerheblichem Ausmaß an den Tag gelegt, sodaß sich jedenfalls sein Verschulden an der gegenständlichen Verwaltungsübertretung als nicht bloß geringfügig erweist.

Da die Geldstrafe im gesetzlich nicht unterschreitbaren Mindestausmaß verhängt wurde, erübrigen sich Erörterungen über die Angemessenheit des Strafausmaßes.

Aus den dargelegten Gründen war der Berufung der Erfolg zu versagen und das angefochtene Straferkenntnis aus seinen zutreffenden Gründen zu bestätigen.

zu II.:

Der Ausspruch über die Kosten des Berufungsverfahrens ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h

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