Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250505/4/Kon/La

Linz, 13.08.1996

VwSen-250505/4/Kon/La Linz, am 13. August 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn X L Z, pA W GmbH, G, L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz als Bezirksverwaltungsbehörde vom 6.11.1995, GZ 101-6/3-53-3249, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG und § 45 Abs.1 Z1 (erster Fall) VStG.

Entscheidungsgründe:

Das angefochtene Straferkenntnis enthält in seinem Schuldspruch nachstehenden Tatvorwurf:

"Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma W GesmbH., G, L, verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, daß folgender ausländische Staatsbürger im oa. Betrieb beschäftigt wurde, ohne daß für diesen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde (gem. § 4 Ausländerbeschäf tigungsgesetz), noch dieser im Besitze eines Befreiungsscheines (§ 15 Ausländerbeschäftigungsgesetz) oder einer Arbeitserlaubnis (§ 14a Ausländerbeschäftigungsgesetz) gewesen war.

Folgender ausländischer Dienstnehmer wurde unerlaubt beschäftigt:

Z J, geb. am 27.03.1965, als Küchenhilfe, am 10.2.95 (Datum der Kontrolle der Bundespolizeidirektion Linz) Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 3 Absatz 1 iVm. § 28 Absatz 1 Ziffer 1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz 1975 i.d.g.F.".

Begründend führt die belangte Behörde aus, daß der dem Beschuldigten zur Last gelegte Sachverhalt auf Grund der Anzeigen der Bundespolizeidirektion Linz vom 10.2.1995 sowie auf Grund des von ihr durchgeführten Ermittlungsverfahrens, als erwiesen anzunehmen sei. Die Rechtfertigungsangaben des Beschuldigten vermögen diesen nicht zu entlasten.

Was die subjektive Tatseite der gegenständlichen Verwaltungsübertretung betreffe, so vermochte der Beschuldigte nicht, die ihm gemäß § 5 Abs.1 VStG obliegende Glaubhaftmachung dafür zu erbringen, daß ihn an der gegenständlichen Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben und hierin die ihm angelastete Tat bestritten. Begründend bringt er hiezu vor, daß der Schluß der belangten Behörde, der Ausländer Z sei von ihm als Küchengehilfe angestellt worden, weil er bei der Polizei kontrolle mit ölbeschmierter Kleidung im Lokal angetroffen worden sei, nicht der Wahrheit entspreche. Er habe Z nie als Küchengehilfen angestellt. Als man Genannten am 10.2.1995 in seinem Lokal angetroffen habe, habe sich dieser bloß zufälligerweise zum Besuch aufgehalten. Allein der Umstand, daß Z befleckte Kleidung getragen habe, sei kein Beweis dafür, daß er in seiner Küche gearbeitet hätte. Vielmehr seien die Flecken darauf zurückzuführen, daß Z keine anderen Kleidungsstücke mit sich gehabt hätte.

Die Behauptung, er hätte Z als Küchengehilfen beschäftigt, sei weiters auch deshalb unrichtig, weil er zu jener Zeit bereits drei Angestellte im Lokal beschäftigt gehabt hätte.

Auch er selbst sei im Betrieb tätig, sodaß bereits genügend Arbeitskräfte vorhanden gewesen seien. Er habe daher Z auch nicht als Küchengehilfe benötigt. Im übrigen hätte er in keiner Weise für die persönlichen Probleme des Ausländers Z einzustehen. Als ihn der Genannte am 10.2.1995 besucht hatte, habe er sich mit ihm lediglich wie mit einem Freund unterhalten, ihn aber nicht als Küchengehilfen angestellt.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Dem wiedergegebenen Berufungsvorbringen ist zunächst die Sachverhaltsdarstellung laut Anzeige der BPD-Linz vom 10.2.1995 gegenüberzustellen. Die Anzeige der BPD betrifft drei Tatbestände, nämlich den unrechtmäßigen Aufenthalt des Ausländers Z im Bundesgebiet gemäß § 15 Abs.1 iVm § 82 Abs.1 Fremdengesetz; die Beihilfe des Beschuldigten Z X L zu einer gerichtlich strafbaren Handlung und die unberechtigte Beschäftigung des Ausländers Z J.

Laut angezeigtem Sachverhalt hat RI C H am 10.2.1995 um 13.15 Uhr im Stiegenhaus des Hauses L, V, Vorpaß gehalten und bemerkt, wie der verfahrensgegenständliche Ausländer durch die Küchentür des Lokales "E" heraustrat und sodann das Stiegenhaus in Richtung Dachboden hinauflief. Der Ausländer trug laut Polizeianzeige dabei eine stark mit Öl verschmierte Arbeitskleidung. In weiterer Folge wurde der Ausländer sodann einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen, die laut Anzeige ergab, daß er nicht im Besitz eines für den Aufenthalt im Bundesgebiet gültigen Reisedokumentes war. Er wurde sodann laut Polizeibericht für festgenommen erklärt und dem Journalbeamten in der BPD überstellt. Nach Ausstellung eines Schubhaftbescheides wurde er im Polizeigefangenenhaus inhaftiert. Eine Einvernahme des Ausländers konnte nicht erfolgen, da dieser zu erkennen gab, der deutschen Sprache nicht mächtig zu sein. Wie aus der Aktenlage hervorgeht (siehe AV vom 18.5.1995 ON 4), war auch der belangten Behörde eine zeugenschaftliche Einvernahme des Ausländers Z J, geb. 27.3.1965, nicht möglich, da dieser im März 1995 aus der Polizeihaft entlassen wurde. Eine Zeugeneinvernahme konnte auch vom unabhängigen Verwaltungssenat nicht vorgenommen werden, da eine zu diesem Zweck erhobene Anfrage bei der BPD-Linz ergab, daß über Z J keine Daten für eine Meldeauskunft vorlägen (Mitteilung der BPD-Linz vom 6.2.1996).

Es liegt sohin weder eine Aussage des Ausländers Z J im Rahmen einer polizeilichen Einvernahme noch einer zeugenschaftlichen Vernehmung zur Frage seiner unberechtigten Beschäftigung durch den Beschuldigten vor. Die belangte Behörde erachtet das Vorliegen der objektiven Tatseite der gegenständlichen Verwaltungsübertretung allein auf Grund des Umstandes, daß der Ausländer bei der Polizeikontrolle aus der Küche kommend mit ölverschmierter Arbeitskleidung angetroffen wurde, als erwiesen. Wenngleich auf Grund dieses Umstandes der gegen den Beschuldigten erhobene Verdacht berechtigt und naheliegend ist, erweist sich dieser ohne zusätzliche Beweise, wie sie sich beispielsweise aus der Einvernahme des Ausländers ergeben hätten können, für nicht unwiderleglich. Es ist daher insofern der Argumentation des Berufungswerbers zu folgen, wonach der Umstand, daß Z J in ölverschmierter Kleidung beim Verlassen der Küche angetroffen worden sei, noch keinen Beweis dafür biete, daß er auch in seiner Küche als Küchengehilfe gearbeitet hätte. Ein Grund dafür, daß der Beweis für eine unerlaubte Beschäftigung als nicht zur Gänze erbracht zu erachten ist, kann nämlich beispielsweise auch darin erblickt werden, daß sich der Ausländer unberechtigt im Bundesgebiet aufgehalten hat und in dieser Situation im Lokal des Beschuldigten "Unterschlupf" gesucht haben könnte. Es kann daher der Umstand, daß er die Küche des Lokales verließ um sich daraufhin im Dachgeschoß des Hauses zu verstecken, seinen Grund allein/auch darin gehabt haben, daß er mangels Aufenthaltsberechtigung vor der Polizeikontrolle geflüchtet ist. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, daß der Ausländer arbeitend nicht angetroffen wurde.

Auf Grund der gegebenen Beweislage vermag der unabhängige Verwaltungssenat - ohne das Vorliegen starker Verdachtsmomente zu verkennen - den Beschuldigten der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung nicht für überführt zu erachten. Aus diesem Grund war seiner Berufung stattzugeben und wie im Spruch zu entscheiden.

Die vorliegende Entscheidung hat zur Folge, daß vom Beschuldigten keine Verfahrenskosten zu tragen sind.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. K o n r a t h

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