Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250527/16/Lg/Bk

Linz, 18.07.1996

VwSen-250527/16/Lg/Bk Linz, am 18. Juli 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 9.

Juli 1996 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des Herrn K E, M, V, vertreten durch Rechtsanwalt Dkfm. DDr. W, G, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 26. April 1996, Zl.

SV96-50-1995, wegen sieben Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975 idgF (AuslBG), zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß die Ersatzfreiheitsstrafen hinsichtlich aller betroffenen Ausländer auf 11 Stunden herabgesetzt werden.

II. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 28 Abs.1 Z1 lit.a und 3 Abs.1 AuslBG idF BGBl.Nr. 257/1995 iVm §§ 24, 16 Abs.2 und 19 VStG.

Zu II.: § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber sieben Geldstrafen in Höhe von je 10.000 S bzw sieben Ersatzfreiheitsstrafen in Höhe von je fünf Tagen verhängt, weil er am 1.12.1995 in M und am 3.12.1995 in S die slowakischen Staatsangehörigen 1. K, 2. K, 3. K, 4. S, 5. P, 6. K und 7. B beschäftigt habe, obwohl die gemäß § 3 Abs.1 AuslBG für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere nicht vorgelegen seien.

In der Begründung verweist das angefochtene Straferkenntnis auf die Anzeige des GPK V vom 16.10.1995, die Einvernahmen der im Spruch angeführten Ausländer und die eigenen Aussagen und Stellungnahmen des Berufungswerbers.

Alle Ausländer hätten anläßlich ihrer Zeugeneinvernahme am 5.12.1995 vor der belangten Behörde im Beisein eines Dolmetsch übereinstimmend angegeben, daß sie vom Berufungswerber angeworben worden seien, um bei Tanzvorführungen bzw Modeschauen aufzutreten. Sie hätten mit dem Berufungswerber einen Vertrag abgeschlossen. Die Ausländer hätten in einem Beschäftigungsverhältnis mit dem Berufungswerber gestanden und sie seien wirtschaftlich vom Berufungswerber abhängig gewesen. Die Mädchen hätten sich, laut Vereinbarung mit dem Berufungswerber, am Ende jeder Vorführung bis auf die Unterwäsche entkleiden und auch für ca 10 Sekunden den BH abnehmen müssen. Als Entlohnung seien mit S 1.500 S, mit allen anderen 1.000 S pro Auftritt vereinbart gewesen. P und K hätten angegeben, daß sie jeweils 14 Auftritte in Österreich absolviert hätten. Sie hätten bereits 4.000 S vom Berufungswerber erhalten, es seien jedoch an Forderungen noch 8.450 S gegen den Berufungswerber offen. K habe angegeben, drei Mal bei Tanzvorführungen und Modeschauen aufgetreten zu sein. Sie hätte für ihre Auftritte noch kein Geld vom Berufungswerber erhalten. K, K, S und B hätten angegeben, daß sie jeweils sechs Vorführungen in Österreich gemacht hätten. Die vereinbarte Entlohnung hätten sie vom Berufungswerber noch nicht erhalten.

Am 6.12.1995 sei der Berufungswerber im Beisein seines Rechtsanwaltes bei der belangten Behörde zur Sache einvernommen worden. Hiebei hätte der Berufungswerber angegeben, daß er selbständiger Künstler sei und im Rahmen seiner Firma "A" diverse Showveranstaltungen abhalten würde.

Die hauptsächlichen Tätigkeiten würden in der Tschechei, Slowakei, Schweiz, Spanien und Deutschland stattfinden. Die im Spruch angeführten Ausländer seien nur zu Trainingszwecken in Österreich gewesen und hätten lediglich bei verschiedenen Shows Probeauftritte gemacht. So habe zB am 1.12.1995 in M und am 3.12.1995 in S in der Discothek E ein "Probeauftritt" stattgefunden. Die Ausländer würden in Österreich für spätere Showauftritte im Ausland vom Berufungswerber bzw seinem Sohn und Frau Irene S zur Erweiterung ausgebildet. Hierüber hätten Verträge zwischen dem A und der slowakischen Agentur und den Ausländern bestanden. Diesbezüglich habe der Berufungswerber ein leeres Formblatt ("Vereinbarung zwischen dem einzelnen Künstler, der Agentur V und dem A") vorgelegt. Der Berufungswerber hätte die Ausbildung auch selbst finanziert. Kost und Quartier seien in seinem Haus in V vom Berufungswerber zur Verfügung gestellt worden. Die Ausländer würden von der slowakischen Agentur für ihre bisherige einwöchige Showtätigkeit 2.000 S erhalten.

In der schriftlichen Stellungnahme vom 22.1.1996 habe der Berufungswerber nochmals betont, daß die Ausländer lediglich zu Trainingszwecken in Österreich gewesen seien und hiebei nur zwei Probeauftritte vorgesehen gewesen wären. Die Ausländer seien nicht vom Berufungswerber beschäftigt worden, sondern seien vertraglich an eine slowakische Agentur gebunden gewesen. Der Berufungswerber hätte die Tätigkeit als Ausbildner für diese Agentur ausgeübt. Ein Arbeitsvertrag zwischen dem Berufungswerber und den Ausländern hätte nicht existiert und es seien die Ausländer auch nicht vom Berufungswerber bezahlt worden sondern von der slowakischen Agentur. Die Ausländer seien in Österreich lediglich zwei Mal bei einer probeweise veranstalteten Show zur Erweiterung ihrer Kenntnisse, ohne Arbeitspflicht und ohne Entgeltsanspruch dem Berufungswerber gegenüber, im Einsatz gewesen. Außerdem habe der Berufungswerber die Meinung geäußert, daß eine zweimalige Verwendung eines Künstlers zu Trainingszwecken nicht unter das AuslBG falle.

Diesbezüglich habe der Berufungswerber auf § 3 Abs.4 und 5 AuslBG verwiesen.

Laut Bericht des GPK M vom 8.3.1996 hätten laut Angaben einer ehemaligen Kellnerin der "K" in M im Dezember 1995 wöchentlich an Freitagen Showeinlagen mit etwa sieben ausländischen Mädchen stattgefunden, welche auch Stripteasetänze vorgeführt hätten.

Der Berufungswerber habe ferner mit Schreiben vom 24.4.1996 den Standpunkt vertreten, daß es sich bei den im Spruch angeführten Vorführungen um "künstlerische Darbietungen auf dem Gebiet der Folklore" gehandelt hätte. Dies seien sogenannte Karaoke Darbietungen und Tänze zum Singen gewesen. Weiters habe der Berufungswerber darauf verwiesen, daß die vom GPK M durchgeführten Erhebungen nicht ergeben hätten, daß der Berufungswerber die dort abgehaltenen Shows veranstaltet hätte.

2. In der Berufung wird im wesentlichen vorgebracht:

Die belangte Behörde hätte das Beweismittel eines Videos, das den künstlerischen Charakter der Darbietungen der Ausländerinnen belegt, nicht berücksichtigt. Die Künstlerinnen hätten sich nur drei Tage und nur zu Trainingszwecken in Österreich aufgehalten, sodaß allenfalls § 3 Abs.4 bzw § 3 Abs.5 AuslBG heranzuziehen gewesen wären.

Dienstgeber sei eine slowakische Agentur in Preßburg gewesen. Beim ausbezahlten Geld habe es sich um Beträge gehandelt, die den Künstlerinnen aufgrund ihres Vertrages mit der ausländischen Agentur zugestanden seien. Im übrigen seien durch das Verhalten des Berufungswerbers die vom AuslBG geschützten Interessen nicht berührt worden und habe der Berufungswerber nicht gewußt, mit dem AuslBG in Konflikt zu geraten.

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

3.1. Das vom Berufungswerber vorgelegte Werbematerial des As enthält folgende Titel: "Hüttenzauber/Sexy-Hexi/die frechste, heißeste Musik- und Spielshow der Alpen (Karaoke, Hypnose, Moderation, Schaum-, Dschungel- & Snow-Parties, Top Dj's, Disco-Anlagen, Miß-Wahlen, Hot Sexy Girls Music-Shows)", "Neon Erotic Mix" (mit 3 Girls und 1 Mann plus 1 Moderator), "Lebendes Buffet" (2 bis 3 Girls werden mit Süßspeisen dekoriert als Leckerbissen zum Naschen serviert ... "Auserwählte" verspeisen diese Süßigkeiten ohne Zuhilfenahme der Hände), "Sexy Krampus und Nikolo" (unsere Sexy Girls und unser Men-Stripper, verkleidet als Teufelchen, Nikolos oder Krampus werden bei diesen Shows Ihren Gästen kräftig einheizen), "Sexy Christmas" (mit Glockengeläut und Schlitten kommt Santa Claus und seine süßen Sexy Angels zu ihren Gästen), "Playboy Osterhasen", "Show Total" (während der ganzen Veranstaltung gestalten wir das Musikprogramm und bringen laufend Showdarbietungen, Musikparodien und Erotik mit Girls und Boy, eine Augenweide für Damen und Herren), "Europas größte Karaoke Anlage", "Ramazotti's Hypnoseshow", "Schaumparty", "Hüttenzauber", "Hot Singing Sexy Girls/Dessous & Bademodenrevue" (3 Girls und 1 Mann plus 1 Moderator, Dessous- und Bademoden von einst bis jetzt, verpackt in einer flotten, lustigen Musikund Gesangsparodie, mit dabei auch ein Top Athlet als Augenweide für die weiblichen Gäste, diese Show präsentieren wir sowohl auf der Bühne als auch im Schaumbecken), "Bodypainting for Boys and Girls", "Beach Party" (Open Air Karaoke, Hot music, Miss Wet T-Shirt, Schlamm-Catschen) udgl. mehr.

3.2. Weiters liegt dem Akt die vom Berufungswerber vorgelegte "Vereinbarung" bei. Diese hat folgende Gestalt:

Vereinbarung zwischen Name _________________________________________ Adresse _________________________________________ _________________________________________ Telefon _________________________________________ Agentur V und oben genannten A.

Folgende Shows sind im Programm Musik-Vollplayback-Parodien Go-Go Dance auch "Oben Ohne" Dessous- und Bademodenpräsentationen Body Painting Neon Shows, Miss-Wahlen Modenschauen sowie Shows lt. gesehenen Prospektmaterial Garantie-Gage monatlich ATS 10.000,-Wohnung und Verpflegung frei bei Mithilfe im Haushalt Ab der 11. Show im jeweiligen Monat ATS 500,-Leistungsprämie.

Bei guten Leistungen werden Sonderzulagen ausbezahlt.

Ausdrücklich verboten ist jeder private Kontakt mit Gästen, Personal und Direktion, vor, bei und nach Auftritten beim jeweiligen Veranstalter.

Sex-Business in jeder Art löst diese Vereinbarung sofort aus.

... % Vermittlungsprovision wird für Agentur V einbehalten.

Ort und Datum ____________________________________ Unterschrift A Agentur V Agentur _________________ _______________ _______________ 3.3. Ferner befinden sich im Akt die Niederschriften über die zeugenschaftliche Einvernahme der Ausländer:

P sagte aus, sie sei vom Berufungswerber angeworben worden um Tanzvorführungen bzw Modeschauen zu machen. Sie hätte mit dem Berufungswerber einen Vertrag, stünde zu ihm in einem Beschäftigungsverhältnis und sei von ihm wirtschaftlich abhängig. Als Entlohnung erhalte sie pro Vorführung von Bademoden und ähnlichem ca 1.000 S. Bisher habe sie 14 Vorführungen in Österreich gemacht. Aufgrund des Vertrages stünden ihr dafür noch 8.450 S zu. 4.000 S habe sie bereits bekommen. Sie habe somit Forderungen in Höhe von 8.450 S an den Berufungswerber.

Die Aussage von K deckt sich mit jener von E, mit Ausnahme der angegebenen Aufenthaltsdauer in Österreich; während P angegeben hatte, seit drei Monaten in Österreich aufhältig zu sein, gab K an, seit einem Monat ununterbrochen in Österreich aufhältig zu sein.

K gab an, seit acht Tagen ununterbrochen in Österreich aufhältig zu sein. Sie sei vom Berufungswerber angeworben worden um Tanzvorführungen bzw Modeschauen zu machen. Sie hätte mit dem Berufungswerber einen Vertrag, stünde in einem Beschäftigungsverhältnis mit ihm und sei von ihm wirtschaftlich abhängig. Als Entlohnung erhalte sie pro Vorführung von Bademoden und ähnlichem 1.000 S. Bisher habe sie drei Vorführungen in Österreich gemacht. Aufgrund des Vertrages stünden ihr dafür 3.000 S zu. Sie habe aber noch kein Geld bekommen. Daher habe sie Forderungen in Höhe von 3.000 S an den Berufungswerber. Am Ende jeder Vorführung hätten sie (gemeint: die Ausländerinnen) sich bis auf die Unterwäsche entkleidet und auch für ca 10 Sekunden den BH abgenommen.

K und K gaben an, sich seit acht Tagen ununterbrochen in Österreich aufzuhalten. Sie seien vom Berufungswerber angeworben worden, um Tanzvorführungen bzw Modeschauen zu machen. Sie hätten mit dem Berufungswerber einen Vertrag, stünden in einem Beschäftigungsverhältnis mit ihm und seien wirtschaftlich von ihm abhängig. Als Entlohnung erhielten sie pro Vorführung von Bademoden und ähnlichem 1.000 S.

Bisher hätten sie je sechs Vorführungen in Österreich gemacht. Aufgrund des Vertrages stünden ihnen dafür je 6.000 S zu. Sie hätten aber noch kein Geld bekommen. Sie hätten somit Forderungen in Höhe von je 6.000 S an den Berufungswerber. Am Ende jeder Vorführung hätten sie sich bis auf die Unterwäsche entkleidet und auch für ca 10 Sekunden den BH abgenommen.

S gab an:

Sie halte sich seit acht Tagen ununterbrochen in Österreich auf. Sie sei vom Berufungswerber angeworben worden, um Tanzvorführungen bzw Modeschauen zu machen. Sie hätte mit dem Berufungswerber einen Vertrag, stehe in einem Beschäftigungsverhältnis mit ihm und sei von ihm wirtschaftlich abhängig. Als Entlohnung erhalte sie pro Vorführung von Bademoden und ähnlichem 1.500 S, dafür habe sie auch bei jeder Vorstellung einen Striptease machen müssen. Bisher habe sie sechs Vorführungen in Österreich gemacht. Aufgrund des Vertrages stünden ihr dafür 9.000 S zu. Sie habe aber noch kein Geld bekommen. Sie habe daher Forderungen in Höhe von 9.000 S an den Berufungswerber.

B sagte aus:

Sie halte sich seit zehn Tagen ununterbrochen in Österreich auf. Sie sei vom Berufungswerber angeworben worden, um Tanzvorführungen bzw Modeschauen zu machen. Sie habe mit dem Berufungswerber einen Vertrag, stehe in einem Beschäftigungsverhältnis mit ihm und sei von ihm wirtschaftlich abhängig. Als Entlohnung erhalte sie pro Vorführung von Bademoden und ähnlichem 1.000 S. Bisher habe sie sechs Vorführungen in Österreich gemacht. Aufgrund des Vertrages stünden ihr dafür 6.000 S zu. Sie habe aber noch kein Geld bekommen. Sie habe somit Forderungen in Höhe von 6.000 S an den Berufungswerber. Am Ende jeder Vorführung hätten sie (gemeint: die Ausländerinnen) sich bis auf die Unterwäsche entkleidet und auch für ca 10 Sekunden den BH abgenommen.

3.4. Ferner liegt dem Akt die Rechtfertigung des Berufungswerbers, die dieser in Gegenwart seines Rechtsanwaltes am 6.12.1995 vor der belangten Behörde gemacht hatte, bei. Der Berufungswerber sagte aus, er sei selbständiger Künstler und betreibe gemeinsam mit seinem Sohn und einem Herrn M und einem Herrn H das "A". Es sei aber jeder der Künstler selbständig, selbstverantwortlich und selbst steuerlich veranlagt.

Es würden folgende Veranstaltungen abgewickelt:

- Karaoke-Shows (der Berufungswerber und sein Sohn und M), - Hypnose Shows (der Berufungswerber alleine), - Schaumparty im Becken (jeder), - Gesang-Shows (Sohn Günther), - Kasperl-Theater (Herr L - Salzburger Puppenbühne).

Die Mädchen, welche am Vortag von der BH Gmunden vernommen worden seien, seien lediglich zum Training in Österreich und hätten lediglich bei verschiedenen Shows Probeauftritte gemacht. So zB in der "E" (S) am 3.12.1995 und am 1.12.1995 in M. Die Mädchen seien lediglich zwei Tage in V und würden immer wieder ausreisen. Die Mädchen würden in Österreich ausgebildet und zwar vom Berufungswerber bzw seinem Sohn und einer Frau I. Die Ausbildung und die Probeauftritte würden vornehmlich einer späteren Tätigkeit im Ausland dienen. Der Berufungswerber würde den Mädchen kostenlos das Quartier zur Verfügung stellen bzw komme er für das Essen und Trinken auf.

Der Berufungswerber legte die Kopie "des Vertrages mit den Mädchen mit der slowak. Agentur" vor.

Der Berufungswerber habe zwei Karaoke-Musik-Anlagen in der Slowakei. Die Ausbildung der Mädchen finanziere er. Die Kosten hiefür seien gering, für die oben erwähnten Personen würden sie lediglich 6.000 S ausmachen. Ansonsten hätten die Mädchen ihren Vertrag mit der Agentur.

Jene Mädchen, welche nun eine Woche bei der Show seien, würden ca 2.000 S von P V bekommen.

3.5. Ferner findet sich im Akt ein Aktenvermerk vom 6.12.1995 von Dr. M. Darin ist festgehalten, daß der Berufungswerber das erwähnte Werbematerial vorgelegt habe.

Dr. M hält im Aktenvermerk weiters fest, daß er die am Vortag vernommenen Ausländer auf Fotos im Werbematerial wiedererkannt hätte. Der Begleittext zu den Fotos "Hüttenzauber/Sexy-Hexi; die frechste, heißeste Musik- und Spielshow der Alpen" zeige in Verbindung mit den Fotos, daß hier tatsächlich mit den Zeuginnen und dem Zeugen Musik- und Spielshows angepriesen werden. Auf der Referenzliste seien neben ausländischen Orten auch eine große Anzahl österreichischer Gastlokale aufgelistet. Ebenso deute das beiliegende "Angebot für Firmenfeiern, Weihnachts- oder Jubiläumsgalas ... Shows und Ganzabendprogramme für Veranstaltungen jeder Art ... Präsentation und Produktion A" darauf hin, daß nicht nur im Ausland sondern auch in Österreich diese Shows angeboten werden.

Wenn die Zeuginnen in ihren Zeugenaussagen ausgeführt haben, daß sie auch oben ohne aufgetreten sind, so sei dies auch mit den abgelichteten Fotos zu dokumentieren, wo ebenfalls auch die Zeuginnen oben ohne dargestellt sind.

Aufgrund dieser Unterlagen sei offensichtlich, daß nicht nur, wie dies der Berufungswerber in seiner Aussage ausgeführt habe, Probeauftritte in Österreich gemacht werden und die Shows hauptsächlich im Ausland stattfinden, sondern vielmehr auch in Österreich eine Vielzahl von Auftritten stattgefunden hätten. Dies stimme auch mit den zeugenschaftlichen Aussagen der Ausländer überein, welche von drei bis vierzehn Vorführungen gesprochen hätten.

Dr. M habe sich von dem vom Berufungswerber vorgelegten Material einschließlich der Fotos Kopien gemacht und diese dem Akt beigefügt.

3.6. Ferner liegt dem Akt die Aussage von R, der ehemaligen Kellnerin der K, gegenüber Beamten des GP M bei. R hatte angegeben, daß im Dezember 1995 in der K wöchentlich an Freitagen Showeinlagen mit etwa sieben ausländischen Mädchen stattgefunden hätten. Diese hätten auch Stripteasetänze vollführt. Sie glaube, daß die Gruppe die Bezeichnung "Karaoke Team" führe. Die K sei mittlerweile geschlossen, weil der Lokalbetreiber eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Justizstrafanstalt S verbüße.

3.7. In der schriftlichen Rechtfertigung vom 22.1.1996 führte der Berufungswerber aus, daß sich die Mädchen nur zum Trainingszweck und nur drei Tage in Österreich aufgehalten hätten. Im Rahmen dieses Trainings seien auch zwei Probeauftritte vorgesehen gewesen. Die Mädchen seien vertraglich an eine slowakische Agentur gebunden. Der Berufungswerber sei lediglich Ausbildner, ohne daß die Auszubildenden mit ihm in einem Vertragsverhältnis stehen.

Der Berufungswerber übe die Tätigkeit des Ausbildners für die slowakische Agentur aus. Es handle sich dabei um die Agentur V mit dem Sitz in P. Die auszubildenden Mädchen würden nicht vom Berufungswerber bezahlt sondern von der slowakischen Agentur. Die zweimalige Verwendung einer Künstlerin zu Trainingszwecken falle nicht unter das AuslBG.

In diesem Zusammenhang verweist der Berufungswerber auf § 3 Abs.4 und 5 AuslBG. Die Mädchen seien lediglich zu Trainingszwecken, also zum Zwecke der Erweiterung ihrer Kenntnisse ohne Arbeitspflicht und ohne Entgeltsanspruch gegenüber dem Berufungswerber zweimal bei einer probeweise veranstalteten Show im Einsatz gewesen.

3.8. In der schriftlichen Rechtfertigung vom 24.4.1996 brachte der Berufungswerber vor, es handle sich bei den Vorstellungen um künstlerische Darbietungen auf dem Gebiet der Folklore. Es seien sogenannte Karaoke Darbietungen, Tänze zum Singen.

Der Berufungswerber habe über die künstlerische Darbietung ein Videoband hergestellt und werde dieses zum Beweis dafür vorlegen, daß es sich um künstlerische Darbietungen handelt und die dabei beteiligten Personen ausländische Künstlerinnen sind. Ein Antrag auf Beschäftigungsbewilligung für die ausländischen Künstlerinnen sei deshalb nicht gestellt worden, weil es sich nur um die zweimalige Verwendung von Künstlerinnen zu Trainingszwecken handelte. Die kurzfristige Beschäftigung von ausländischen Künstlern sei gemäß § 3 Abs.4 AuslBG zulässig. Gemäß § 3 Abs.5 AuslBG sei die Tätigkeit von Ausländern zum Erwerb von Fertigkeiten für die Praxis zulässig. Die Mädchen würden die Show zu Trainingszwecken üben.

4. Am Tag vor der öffentlichen mündlichen Verhandlung rief der Berufungswerber aus Mallorca das zuständige Mitglied des O.ö. Verwaltungssenates an und gab bekannt, nicht zur öffentlichen mündlichen Verhandlung zu kommen.

Inhaltlich brachte der Berufungswerber vor, die Slowakinnen würden von einer slowakischen Agentur bezahlt, bei der sie ganzjährig angestellt seien. Sie würden nur bei Musikparodien verwendet. Natürlich treten sie dort leicht bekleidet auf. Speziell bei der Parodierung der "Pointers Sisters" erbrächten die Mädchen hervorragende Leistungen.

Dafür stellt der Berufungswerber seine Anlage gegen Honorar der Agentur zur Verfügung. Damals (im vorgeworfenen Tatzeitraum) seien die Mädchen nur zu Trainingszwecken in die Lokale mitgenommen worden, ferner weil sie von der Gendarmerie belästigt worden seien, wenn sie zu Hause blieben. Der Berufungswerber habe die Mädchen nur an Wirtshäuser vermittelt, wo sie seine Anlage mitbenutzen durften. Geschäftlich interessant sei aber nur Mallorca/Ibiza.

Die gegenteiligen Aussagen der Mädchen auf der BH Gmunden seien nur unter Zwang zustandegekommen. Die Mädchen seien mit Abschiebung und Einreiseverbot bedroht worden, wenn sie nicht unterschrieben.

Das zuständige Mitglied des unabhängigen Verwaltungssenats empfahl dem Berufungswerber, sich mit seinem Rechtsanwalt in Verbindung zu setzen, damit dieser die seiner Ansicht nach richtige Sachverhaltsdarstellung geben und die entsprechenden Beweismittel vorlegen kann.

5. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurden die unter 3. angesprochenen Aktenteile sowie das unter 4.

erwähnte Telefonat erörtert.

Die betroffenen Ausländer konnten nicht vernommen werden, da die Zustellung an der einzigen bekannten Adresse scheiterte.

Es wurde Dr. J von der BH G, welcher damals die behördliche Einvernahme der Ausländer leitete, zeugenschaftlich einvernommen. Die Ausländer hätten ihre Aussagen unter Verwendung eines Dolmetsch gemacht, nicht bloß suggerierte Antworten unterschrieben. Die Ausländer seien nicht unter Druck gesetzt worden bzw mit Einreiseverbot bedroht worden, falls sie "mißliebige Aussagen" machen. Daß hinsichtlich einer (weiteren) Ausländerin keine Niederschrift im Akt ist, sei darauf zurückzuführen, daß es mit dieser Ausländerin nach Erinnerung des Zeugen Verständigungsschwierigkeiten gegeben habe. Keinesfalls sei die Situation so gewesen, daß eine Ausländerin als einzige dem behördlicherseits ausgeübten Druck widerstanden hätte. All diese könne durch weitere bei der Einvernahme anwesende Zeugen belegt werden.

Die Ausländer hätten dezidiert ausgesagt, in einem Vertragsverhältnis zum Berufungswerber zu stehen und ihm gegenüber einen Entlohnungsanspruch zu haben. Hinsichtlich der Art der Tätigkeit hätten sie gesagt, bei Shows wie etwa der Demonstration von Bademoden mitzuwirken, bei denen sie sich zum Schluß entkleideten. Der eindeutig erotische Charakter dieser Shows habe sich auch daraus ergeben, daß auf dem vom Berufungswerber selbst vorgelegten Bildmaterial die Slowakinnen oben ohne dargestellt sind. Glaubwürdig seien die diesbezüglichen Aussagen der Ausländer auch deshalb gewesen, weil im vom Berufungswerber selbst vorgelegten Werbematerial für seine Shows der erotische Gehalt augenfällig sei.

Überdies habe der Berufungswerber selbst geäußert, daß die Ausländer von ihm Kost und Quartier erhielten, wenn sie zusätzlich gewisse Tätigkeiten im Haushalt verrichten.

Hinsichtlich der Dauer der Tätigkeit der Ausländer sagte der Zeuge, daß die Ausländer unterschiedliche Angaben gemacht hätten und verwies diesbezüglich auf den Akt. Daß auch schon vor dem 1.12. und 3.12.1995 Auftritte erfolgt sind, ergebe sich auch aus der Logik der Angaben der Ausländer über ihre Entlohnung. Keineswegs seien diese Auftritte ausschließlich im Ausland erfolgt, wie auch die vom Berufungswerber vorgelegte Referenzliste zeige.

Bei der Einvernahme der Ausländer sei weder von einer Agentur noch von Kunst die Rede gewesen. Mit dem Kunstcharakter habe der Berufungswerber erst später, nach anwaltlicher Beratung, argumentiert. Zuvor sei ein solches Argument auch nicht zu erahnen gewesen, da die Mädchen keine einschlägige Ausbildung sondern "zivile" Berufe hatten und konkret der erotische Aspekt dominierte. Sowohl im Hinblick auf das vom Berufungswerber vorgelegte Werbematerial als auch im Hinblick auf die vom Berufungswerber nachgereichte Videocassette ginge das Kunstargument ins Leere.

Hinsichtlich der Agentur sei lediglich eine Vertragsschablone vorgelegt worden, welche nicht einmal als solche die Behauptung des Berufungswerbers, Dienstgeber sei eine slowakische Agentur, stützt. Vielmehr deute die Provisionsklausel auf eine bloße Vermittlertätigkeit der Agentur hin.

Der Vertreter des Berufungswerbers suchte die Aussagekraft der Niederschriften der Einvernahme der Ausländer in Zweifel zu ziehen. Dies zunächst in der Hinsicht, daß die Aussagen der Ausländer unter Druck zustandegekommen seien, was sich auch im "Verschwinden" einer Niederschrift der Einvernahme einer Zeugin, bei der die Einschüchterung nicht gelungen sei, aus dem Akt zeige. Die diesbezügliche Gegendarstellung Dr. M wurde bereits oben festgehalten. Weiters geht in diese Richtung der Hinweis des Vertreters des Berufungswerbers auf Ähnlichkeiten der Niederschriften und die gleichlautende Zeitangabe bezüglich des Beginns der Vernehmung. Dem erwiderte der Zeuge Dr. M, daß die Niederschriften sehrwohl unterschiedliche Angaben in wesentlichen Punkten enthalten und sich die Einheitlichkeit der äußeren Erscheinungsform aus der technischen Herstellung erkläre. Die Zeuginnen seien außerdem zwischen 10.30 Uhr und ca 15.00 Uhr hintereinander einvernommen worden. Durch ein Versehen sei aber auf den Niederschriften statt des richtigen Zeitpunktes des Beginnes einheitlich 10.30 Uhr als Beginn der Vernehmung angegeben.

Trotz der Dauer der Vernehmung und den bei der BH Gmunden gegebenen räumlichen Verhältnissen und des Umstandes, daß nur Verköstigung auf geringem Niveau (Mineralwasser, Butterbrote) angeboten werden konnte, könne keineswegs von "gefängnisähnlichen Umständen" gesprochen werden, die die Glaubwürdigkeit der Aussagen der Ausländer zu beeinträchtigen geeignet gewesen wären.

Die Angaben der Slowakinnen, zur Mitarbeit im Haushalt verpflichtet gewesen zu sein, läßt nach Auffassung des Vertreters des Berufungswerbers auch die Deutung offen, daß sie nicht bedient wurden. Der Zeuge Dr. M hielt dem entgegen, daß dies nicht der Fall sei; der Berufungswerber und sein Sohn seien mit einem Teil der im selben Haus wohnenden Slowakinnen liiert gewesen und hätten keine Gattinnen gehabt, sodaß es auf der Hand liege, daß die Hausarbeit von den Slowakinnen gemacht wurde.

Schließlich zog der Vertreter des Berufungswerbers die Darstellung der vom Beamten des GP M befragten Kellnerin der K in Zweifel, wonach im Dezember 1995 wöchentlich an Freitagen Showeinlagen mit etwa sieben ausländischen Mädchen stattgefunden hätten, welche Stripteasetänze vollführt und die Bezeichnung "Karaoke Team" geführt hätten. Diese Aussage sei, so der Vertreter des Berufungswerbers "vorpräpariert", da von sieben Mädchen die Rede sei, aber nur jeweils drei bis vier Mädchen gleichzeitig auftraten.

Auf ausdrückliches Befragen über die Ausgestaltung des Vertrages des Berufungswerbers mit der slowakischen Agentur gab der Vertreter des Berufungswerbers bekannt, keine über den Akt hinausgehende Information zu besitzen. Zusätzliches Beweismaterial habe ihm der Berufungswerber nicht zur Verfügung gestellt. Beweisanträge wurden vom Vertreter des Berufungswerbers nicht gestellt.

6. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

6.1. Zur Frage der Beschäftigung der Ausländer durch den Berufungswerber:

Nach der Sachverhaltsdarstellung der Ausländer bestand zwischen ihnen und dem Berufungswerber ein Rechtsverhältnis des Inhalts, daß die Ausländer zu Showauftritten und der Berufungswerber zur Entlohnung verpflichtet war. Der zeitliche Rahmen war unterschiedlich (zwischen drei und vierzehn bereits erfolgten Auftritten), aber jedenfalls weiter zurückreichend als bis zum 1.12.1995.

Die Gegendarstellung des Berufungswerbers, die Ausländer seien nicht zu ihm sondern zu einer slowakischen Agentur in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden, stehen in klarem Widerspruch zu diesen Aussagen. Die Glaubwürdigkeit der Darstellung des Berufungswerbers leidet zunächst daran, daß sich seine Mitwirkung auf die Vorlage einer Vertragsschablone zwischen der "Agentur V" und "oben genannten A" beschränkte. Ein solche Schablone ist jederzeit leicht herstellbar und ihre tatsächliche Verwendung im konkreten Fall schon deshalb zumindest zweifelhaft, weil keine Kopien unterfertigter Exemplare betreffend die konkreten Ausländer vorgelegt wurden. Abgesehen davon, daß Geschäftsadressen fehlen, ist der Leistungsinhalt der Ausländer nur vage umschrieben (demonstrative Aufzählung von Shows - ergänzt durch Shows lt. gesehenen Prospektmaterial in Verbindung mit einem Verbot privater Kontakte mit Dritten bzw von Sex-Business). Darüber hinaus ergibt selbst diese Schablone, daß der Agentur lediglich ein gewisser (an der betreffenden Stelle befindet sich ein Leerraum statt einer Angabe) Prozentsatz (wovon?) an Vermittlungsprovision einbehalten wird. Hingegen deuten die Verpflichtungen (wohl:

des "As", hier: wohl des Berufungswerbers), nämlich "Garantie-Gage monatlich ATS 10.000,--, Wohnung und Verpflegung frei bei Mithilfe im Haushalt, ab der 11. Show im jeweiligen Monat ATS 500,-- Leistungsprämie, Sonderzulagen bei guten Leistungen", darauf hin, daß es sich dabei um Leistungen des Berufungswerbers an die Ausländer handelt. Allein die hier vorgesehene Leistungsbeziehung zwischen dem ins Auge gefaßten Ausländer (in der Vertragsschablone als "Künstlerin" bezeichnet) und dem Berufungswerber weist klar auf ein Arbeitsverhältnis bzw zumindest auf ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis zwischen dem Berufungswerber und dem Ausländer (nicht also zwischen dem Ausländer und der Agentur) hin. Dabei ist es völlig gleichgültig, ob, wie der Berufungswerber darzulegen versucht, die gegenständlichen Ausländerinnen nur im Rahmen von Musik-, Vollplayback-Parodien auftraten oder im Zusammenhang mit anderen Programmen, welche, etwa mit der durch Beamte des GP M befragten Kellnerin der K, schlichtweg als Stripteasevorführungen zu bezeichnen wären.

Das Agentur-Argument des Berufungswerbers fällt daher schon deshalb in sich zusammen, weil es sich bei der vorgelegten Schablone entweder um ein bloß zur Vorlage bei der belangten Behörde produziertes Formular handelt, welches die realen Verhältnisse nicht wiedergibt, oder weil andernfalls diese Schablone Indizien für ein Arbeitsverhältnis bzw arbeitnehmerähnliches Verhältnis der Ausländer zum Berufungswerber enthält. Hingegen enthält die Schablone keinen einzigen Anhaltspunkt, daß die Agentur der Arbeitgeber der Ausländer war. Zu späteren Erläuterungen des Berufungswerbers ist festzuhalten: In der Vertragsschablone sind keine Hinweise darauf enthalten, daß der Berufungswerber zur Ausbildung der Mädchen verpflichtet ist und welche Gegenleistung er dafür von der Agentur erhält.

Ferner fehlt jeglicher Hinweis darauf, daß der Berufungswerber der Agentur seine Anlage zur Verfügung stellt und dafür honoriert wird. Derlei stünde auch in Widerspruch zur Textierung der vorgelegten Vertragsschablone.

Dazu kommen weitere Ungereimtheiten, etwa wenn der Berufungswerber sagte, die Mädchen seien deshalb mitgenommen worden, um sie vor der Belästigung durch die Gendarmerie zu schützen oder wenn er sagte, er habe die Mädchen lediglich an Wirtshäuser vermittelt.

In Anbetracht der widersprüchlichen und über weite Strecken diffus gebliebenen Angaben des Berufungswerbers und der in den substantiellen Punkten übereinstimmenden Angaben der Ausländer vor der belangten Behörde, verdienen letztere, was die Glaubwürdigkeit anlangt, den Vorzug. Der unabhängige Verwaltungssenat vermochte in Ansehung der glaubwürdigen Darstellung des Hergangs der Einvernahme der Ausländer in der BH Gmunden durch den Zeugen Dr. M nicht zu erkennen, daß diese Aussagen behördlicherseits vorfabriziert und unter Zwang unterschrieben wurden. Der wesentliche Gehalt der Aussagen der Ausländer wurde außerdem von dem die Einvernahme leitenden Beamten der BH Gmunden glaubwürdig wiedergegeben. Daran vermögen auch textliche Ähnlichkeiten der Niederschriften ebensowenig zu ändern wie der Umstand, daß bezweifelt werden darf, daß die Ausländer die Begriffe "Beschäftigungsverhältnis" und "wirtschaftliche Abhängigkeit" in der vollen Tragweite ihrer komplexen juristischen Implikationen verstanden haben.

Aus diesen Gründen sieht es der unabhängige Verwaltungssenat als erwiesen an, daß die Ausländer mit dem Berufungswerber in einem Vertragsverhältnis standen. Dieser Vertrag enthielt einerseits die Pflicht des Berufungswerbers zur geldmäßiger Entlohnung, andererseits waren die Ausländer bei ihren Auftritten an das Programm des Berufungswerbers zeitlich und örtlich gebunden. Die zwei beanstandeten Auftritte standen im Zusammenhang einer weitergehenden Verpflichtung zu mehreren Auftritten. Eine ständig wechselnde Zahl von Arbeitgebern lag nicht vor, sodaß die Ausländer während ihres Aufenthalts beim Berufungswerber auch wirtschaftlich abhängig waren. Unter diesen Voraussetzungen ist davon auszugehen, daß die Ausländer zumindest in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis zum Berufungswerber standen.

Ergänzend ist anzumerken, daß die Zurverfügungstellung von Kost und Quartier durch den Berufungswerber (welche tatsächlich erfolgte, da der Berufungswerber selbst zugab, daß die Ausländer damals bei ihm wohnten) eine Naturalentlohnung darstellt. Dabei ist gleichgültig, ob dieser Leistung die Auftrittsverpflichtung oder die "Mithilfe im Haushalt" (so die Vertragsschablone bzw die Aussage des Berufungswerbers gegenüber dem Zeugen Dr. M) gegenüberstand.

6.2. Zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für den Entfall einer Beschäftigungsbewilligung gemäß § 3 Abs.4 AuslBG idF vor der AuslBG-Novelle BGBl.Nr. 895/1995 vorlagen.

Von seiten des Berufungswerbers ins Treffen geführt ist offenbar die dreitägige Beschäftigung von Konzert- oder Bühnenkünstler zur Sicherung eines Konzerts, einer Veranstaltung oder einer Vorstellung.

Zwar ist im angefochtenen Straferkenntnis die Tatzeit durch die Nennung zweier Tage umschrieben, an denen Auftritte der Ausländer erfolgten, wobei diese Tage innerhalb einer Zeitspanne von drei Tagen liegen. Dieser Umstand hat offenbar den Vertreter des Berufungswerbers veranlaßt, das Kunstargument - welches ansonsten für die Frage der Bewilligungspflicht wertlos wäre - in den Vordergrund zu stellen. Im gegenständlichen Fall steht jedoch fest, daß die beiden Auftritte nicht der "Sicherung eines Konzerts, einer Veranstaltung oder einer Vorstellung" dienten. Mit dieser Wendung stellt das AuslBG auf die Situation ab, daß "zum Zwecke der Sicherung von künstlerischen Darbietungen bei unvorhergesehenem Ausfall künstlerischen Personals" die kurzfristige Beschäftigung von Ausländern notwendig ist (vgl. die EB, 1421 BlgNR 13. GP, S 21) bzw für die Einholung einer Beschäftigungsbewilligung nicht mehr Zeit ist. Im gegenständlichen Fall lag weder ein "unvorhergesehener Ausfall künsterlischen Personals" vor, noch ging es um die Sicherung eines bestimmten Konzerts usw. Vielmehr waren die beiden Auftritte Glieder einer Kette von stattgefundenen und geplanten Auftritten. Überdies stellte der Berufungswerber den gesetzlich geforderten Sicherungszweck für ein bestimmtes Konzert usw selbst in Abrede, indem er mit dem Trainingszweck bzw dem Zweck des Schutzes der Ausländerinnen vor Belästigungen durch die Gendarmerie argumentierte.

Völlig unverträglich mit der ratio der in Rede stehenden Bestimmung ist auch das Argument des Berufungswerbers, es habe sich um Volontäre gehandelt, also um Personen, "die ausschließlich zum Zwecke der Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen zum Erwerb von Fertigkeiten für die Praxis ...

beschäftigt werden" (§ 3 Abs.5 AuslBG). Schon aus diesen Gründen kommt der Ausnahmetatbestand des § 3 Abs.4 im gegenständlichen Fall nicht zum Tragen.

Es kann daher im gegenständlichen Fall auch dahingestellt bleiben, ob die Tätigkeit der Ausländer als "künstlerische" einzustufen wäre. Dennoch sei festgehalten, daß nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenats diese Einstufung nicht gerechtfertigt wäre. Nach der Lage des Falles, wie er in den Aussagen der Ausländer zum Ausdruck kam und zu welchem auch das Werbematerial des Berufungswerbers gut paßt, handelte es sich um erotische Instinkte ansprechende Auftritte im Rahmen von Unterhaltungsprogrammen ohne besonderes Anspruchsniveau, wobei auch das vom Berufungswerber hergestellte Video keine überdurchschnittliche Leistungen der Ausländer offenbart. Es liegt also kein subjektiver Gestaltungswille als Ausdruck eines Bemühens um die Realisierung eines Kunstwertes sondern eher die kommerzielle Ausbeutung wenig sublimer Triebe vor (zu diesen Kriterien vgl. Berka, Die Freiheit der Kunst Art.

17a StGG und ihre Grenzen, JBl 1983, S 281 ff, S 285). In diesem Zusammenhang sei nochmals darauf hingewiesen, daß für den Berufungswerber hinsichtlich der Frage der Bewilligungspflicht solcher Aktivitäten auch dann nichts gewonnen wäre, wenn man diese Tätigkeit als künstlerische einstufen würde, da der Einsatz künstlerischen Personals ebenfalls grundsätzlich bewilligungspflichtig ist.

6.3. Zur Behauptung des Vorliegens von Volontariaten genügt es, auf die Entlohnung der Ausländer durch den Berufungswerber hinzuweisen, welche nach dem Wortlaut des Gesetzes (§ 3 Abs.5 AuslBG in der zur Tatzeit geltenden Fassung) und ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Vorliegen eines Volontariats ausschließt.

6.4. Zur Strafhöhe ist festzustellen, daß über den Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe verhängt wurde (§ 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG idF vor der AuslBG-Novelle BGBl.Nr.

895/1995, welche am 1.1.1996 in Kraft trat und die Mindeststrafsätze verdoppelte). Die Mindeststrafe ist im Hinblick auf die relativ kurze Beschäftigungsdauer vertretbar. Die finanziellen Verhältnisse des Berufungswerbers bzw die Sorgepflichten sind wie im angefochtenen Straferkenntnis zu berücksichtigen. Die vom Berufungswerber geltend gemachten "Milderungsgründe" (geringe Bedeutung der Tat für den Arbeitsmarkt, Rechtsunkenntnis) bzw das Fehlen ersichtlicher Milderungsgründe rechtfertigen die Anwendung des § 20 VStG nicht. Bei Anwendung derselben Strafbemessungskriterien erscheint eine Ersatzfreiheitsstrafe von elf Stunden angemessen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Langeder

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