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des Landes Oberösterreich
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VwSen-250616/2/Lg/Bk

Linz, 12.03.1998

VwSen-250616/2/Lg/Bk Linz, am 12. März 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn W gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 24.6.1997, Zl. MA2-SV-24-1995, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt. II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 VStG. Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber (Bw) vorgeworfen, er habe über sein Unternehmen mit Sitz in W am 22.3.1995 die bosnischen Staatsbürger M beschäftigt, ohne daß die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien. In der Begründung verweist das angefochtene Straferkenntnis auf die Anzeige des Arbeitsinspektorates für den 19. Aufsichtsbezirk vom 30.3.1995, auf die Zeugenaussagen von M sowie auf die Rechtfertigungen des Bw. Nach einer Darstellung der Aussagen dieser Zeugen bzw der Ausführungen des Bw kommt die belangte Behörde zum Schluß, daß "aufgrund des angeführten Sachverhaltes ... die objektive Tatseite ... als erwiesen anzusehen" sei. Eine Schuldentlastung iSd § 5 Abs.1 VStG sei dem Bw mangels eines effizienten Kontrollsystems nicht gelungen.

2. In der Berufung bleibt der Bw bei seiner seit jeher aufgestellten Behauptung, sein Dienstnehmer M habe seine beiden Brüder M und A am gegenständlichen Tag ohne Wissen des Bw auf die Baustelle mitgenommen. Dies werde auch durch die einvernommenen Zeugen einhellig bestätigt. Die objektive Tatseite sei daher gerade nicht erwiesen. Die belangte Behörde nahm zur Berufung dahingehend Stellung, der Zeuge Deroisevic habe nicht ausgesagt, daß der Bw nichts davon gewußt hätte, daß M seine beiden Brüder auf die Baustelle mitgenommen hatte. M habe ausgesagt, ihm sei unbekannt, ob der Bw von seiner Tätigkeit gewußt habe. 3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

Laut Anzeige des AI vom 30.3.1995 seien auf der Baustelle vier Arbeitskräfte angetroffen worden, welche angegeben hätten, Dienstnehmer der Firma S zu sein. Eine Niederschrift fehlt und somit auch eine Information darüber, von welchen Ausländern wem gegenüber konkret welche Aussagen zu einer Beschäftigung der gegenständlichen Ausländer durch den Bw getroffen wurden.

M sagte im erstbehördlichen Verfahren aus, er habe am 22.3.1995 seine beiden Brüder auf die Baustelle mitgenommen, damit sie ihm (dem Zeugen!) helfen. Seine Brüder hätten gewußt, daß sie für diese Hilfe nicht bezahlt würden. M sagte aus, er habe seinem Bruder (!) geholfen. Er habe von vornherein gewußt, daß er für diese Tätigkeit nicht bezahlt werden würde. D sagte vor der Erstbehörde aus, daß M am 22.3.1995 "seine Brüder mitgehabt" habe. Das AI bestritt in seiner Stellungnahme die Richtigkeit dieser Aussagen nicht, machte aber gleichwohl ein mangelndes Kontrollsystem geltend. 4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Die Behauptung des Bw, ein von ihm beschäftigter Ausländer habe die gegenständlichen Ausländer ohne Wissen des Bw auf die Baustelle mitgenommen, blieb unwiderlegt. ISd Rechtsprechung des VwGH (vgl. etwa das Erkenntnis vom 17.3.1993, Zl. 92/09/0075), wonach eine Zurechnung der Arbeitsleistungen zum Beschuldigten nicht möglich ist, wenn ein Ausländer ohne Wissen der Firma auf Aufforderung eines dazu nicht ermächtigten Arbeitnehmers mitarbeitet, ist daher auch im gegenständlichen Fall davon auszugehen, daß die verfahrensgegenständlichen Ausländer nicht durch den Bw beschäftigt wurden. Durch zwei Zeugen wurde (ohne daß es zu einer gegenteiligen zeugenschaftlichen Aussage gekommen wäre) außerdem belegt, daß die Ausländer keinen Entlohnungsanspruch (daher auch keinen Entlohnungsanspruch gegenüber dem Bw) hatten, sodaß auch unter diesem Blickwinkel die Annahme einer Beschäftigung durch den Bw ausscheidet. War aber dem Bw die Tat in objektiver Hinsicht nicht vorzuwerfen, so gehen auch Überlegungen zur Schuld (Kontrollsystem) ins Leere. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Langeder

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