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VwSen-250650/78/Lg/Bk

Linz, 28.04.1999

VwSen-250650/78/Lg/Bk Linz, am 28. April 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 8. Kammer (Vorsitzender: Dr. Konrath, Berichter: Dr. Langeder, Beisitzerin: Dr. Klempt) nach einer in mehreren Fortsetzungen (zuletzt am 12. April 1999) durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des Herrn F, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Ried i.I. vom 13. November 1997, Zl. SV96-8-1996, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es enfallen sämtliche Verfahrenskosten.

Rechtsgrundlage: Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 VStG. Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber (Bw) 13 Geldstrafen in Höhe von je 15.000 S bzw 13 Ersatzfreiheitsstrafen in Höhe von je 42 Stunden verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das zur Vertretung nach außen befugte Organ der S, zu vertreten habe, daß die B 13 näher bezeichnete ausländische Staatsangehörige in näher bezeichneten Zeiträumen (überwiegend vom 6. bis 15. Mai 1996) beschäftigt habe, ohne daß die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien. Das angefochtene Straferkenntnis stützt sich im wesentlichen darauf, daß der Betriebsleiter Johann K gegenüber Erhebungsbeamten des AI die Anwesenheit der Ausländer mit einem vorübergehenden Produktionsdruck erklärt und er weiters vor der Erstbehörde ausgesagt habe, daß als Ersatz für die Ausländer nach der Kontrolle Leasingarbeiter eingestellt worden seien, um den Betrieb aufrechtzuerhalten. Die Ausländer seien daher zur Abdeckung von Arbeitsspitzen eingestellt worden; sie seien in den Betriebsablauf eingegliedert und für den Ablauf der Produktion notwendig gewesen. Beim vorgelegten Vertrag mit der M (idF: ) habe es sich um eine klare Umgehungskonstruktion gehandelt. Die M habe zumindest bis Anfang Mai keine Produktion für die B(idF: B) aufgenommen und sie sei Mitte Mai 1997 aufgelöst worden. Die Ausländer hätten nach eigenen Angaben relativ einfache Tätigkeiten verrichtet, für die keine oder nur eine kurze Einschulung nötig gewesen sei. Volontariate seien nicht vorgelegen. Besonderes Gewicht legt das angefochtene Straferkenntnis auf die Aussage des Boris M, welcher, erstbehördlich einvernommen, geäußert habe, er und seine Landsleute seien nicht zur Einschulung gekommen sondern um zu arbeiten; die Löhne seien letztlich von Herrn S, nicht von Ante B bezahlt worden. 2. In der Berufung wird dagegen im wesentlichen eingewendet:

Die Ausländer seien zur Einschulung im Betrieb der B gewesen. Da es sich um Volontariate gehandelt habe, seien keine arbeitsmarktrechtlichen Papiere erforderlich gewesen. Eine Arbeitspflicht der Ausländer gegenüber der B habe nicht bestanden. Die Ausländer seien, wofür es zahlreiche Belege gebe, durch Ante B bezahlt worden. Einen wirtschaftlichen Vorteil habe die B aus der - naturgemäß auch aus "Arbeit" bestehenden - Einschulung der Ausländer nicht oder nicht wesentlich gezogen. Die Idee zu einer Kooperation sei aufgrund von Problemen mit Zulieferfirmen aus dem Ostblock entstanden. Man habe mit Ante B, welcher eine Schlosserei mit ca 25 Beschäftigten in Bosnien (M) besessen habe, einen Kooperationsvertrag dahingehend geschlossen, einen Teil der Produktion nach Bosnien auszulagern. Dafür hätte sich die M verpflichtet, Arbeiter zur Einschulung nach Österreich zu schicken. Ante B habe die Kosten der Anreise, der Arbeit und des Aufenthalts der Ausländer übernommen. Die B hätte sich verpflichtet, die M beim erforderlichen Ausbau finanziell zu unterstützen (teil in natura, teils finanziell). Dies sei in der Folge auch geschehen. Ante B sei mit zwei Arbeitern Ende April aus Bosnien zurückgekommen, der Rest (der von Ante B ausgesuchten Arbeiter) sei am 5. Mai eingetroffen. In der Folge seien alle Arbeiter zur Einschulung eingesetzt worden. Durch die M sei die Entlohnung, die Deckung der Unterbringungskosten und die Beistellung der Arbeitskleidung erfolgt. Die Lernfähigkeit der Ausländer sei unterschiedlich gewesen; dementsprechend habe ihre Schulung differiert. Zum Zeitpunkt der Kontrolle seien die Ausländer erst wenige Tage im Betrieb gewesen. Es wäre eine Zirkulation zum Zwecke der Einschulung auf verschiedenen Tätigkeiten vorgesehen gewesen. Die belangte Behörde sei aufgrund einseitiger Würdigung der Beweisergebnisse zu einem verfehlten Sachverhalt gelangt. Gerügt wird insbesondere, welchen Zeugen die Behörde Glauben schenkte (dem Alkoholiker Boris M), die Art der Fragestellung an die Ausländer sowie die teilweise gruppenweise Vernehmung der Ausländer. Die entlastenden Passagen der Aussagen der Ausländer, insbesondere der angegebene Schulungszweck (bestätigt durch K) seien nicht entsprechend gewürdigt worden. Unberücksichtigt seien auch die Quittungen der Arbeiter an Ante B geblieben. So sei die belangte Behörde zu dem Ergebnis gekommen, daß 14 Zeugen die Unwahrheit gesagt haben, daß alle schriftlichen Unterlagen nur Scheinverträge, Scheinbestätigungen und Scheinzahlungen gewesen seien und daß nur der Trinker Boris M den wahren Sachverhalt durchschaut habe. Den Argumenten der belangten Behörde zur Ablehnung von Volontariaten durch das angefochtene Straferkenntnis wird entgegengehalten, daß sich das Erliegen des Produktionsbetriebes der neu gegründeten M aus der Vereitelung der Einschulung der Ausländer durch die österreichischen Behörden erkläre. Daß die Ausländer in der B kurzfristig auf relativ einfache Tätigkeiten (Arbeitsvorgänge) eingeschult wurden, erkläre sich aus ihrem erst kurzen Dasein, aus Unterschieden in Begabung und Ausbildungsstand, aus der Notwendigkeit von Wiederholungen im Rahmen von Lernprozessen und der vorgesehenen Einschulung auf mehrere Arbeitsgänge. 3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

3.1. Laut Anzeige des GP Aurolzmünster vom 10.5.1996 seien fünf Kroaten einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen worden. Es sei ihnen von der Firma B eine Arbeitsbestätigung bis 10.5.1996 ausgestellt worden. Den Angaben der Verdächtigen sei entnehmbar gewesen, daß diese zu einer beruflichen Einschulung in dieser Firma arbeiten. 3.2. Laut Niederschrift eines Arbeitsinspektionsorgans anläßlich der Kontrolle am 15.5.1996 habe Johann K gesagt, bedingt durch eine Betriebsübersiedlung und einen unerwarteten hohen Auftragsschub sei ein Produktionsdruck entstanden, weshalb zusätzlich 14 Kroaten vorübergehend eingestellt worden seien. Sie würden arbeiten bis die Zulieferteile, die künftig in Kroatien gefertigt werden sollen, hergestellt seien. Die 14 kroatischen StA seien zur Einschulung hier und würden nach Erlangen der Erkenntnisse und Fertigkeiten wieder nach Kroatien zurückkehren. 3.3. Laut einer Niederschrift gegenüber einem weiteren Arbeitsinspektionsorgan habe Ante B gesagt, er habe eine Schlosserei in Bosnien und arbeite für verschiedene Firmen. Mit der Firma B habe er einen Vertrag, daß die Hächslerproduktion ausgelagert wird. Er und einige Ausländer seien seit drei Wochen hier, um die Leute einzuschulen. Wenn die Qualität der Arbeitsleistung zufriedenstellend sei, werde die Produktion in Bosnien begonnen. Er selbst sei seit vier Monaten bei der Firma B als Maschinenschlosser angestellt. Johann K, der Betriebsleiter, ordne die Arbeiten an, er selbst würde die Ausführung kontrollieren. Die Ausländer würden bei Ante B in Bosnien ca 6.400 S pro Monat verdienen. Das Quartier in Österreich, die Versicherung in Kroatien sowie eine Auslöse würde Ante B bezahlen. Insgesamt bekomme jeder Ausländer zwischen 12.000 und 14.000 S. Herr S habe gesagt, daß die Leute keine Arbeitsbewilligung benötigen. Die Einrichtung für seine Produktionsanlage würde von der Firma B bezahlt. Falls er für die Entlohnung von Leuten Geld benötige, bekomme er es von der Firma B. Bis jetzt habe Ante B ca 200.000 S bekommen, zusätzlich erhalte er gebrauchte Maschinen. Die Ausländer würden Montag bis Freitag von 8.00 bis 16.00 Uhr und ab und zu auch am Wochenende arbeiten. 3.4. Laut einer weiteren Niederschrift mit einem Arbeitsinspektionsorgan sagte der Bw, die Firma sei im März von Norddeutschland übersiedelt worden. Er würde derzeit 30 Arbeitnehmer haben und ca 15 bis 20 mehr benötigen. Die Arbeiter würden ca 18.000 bis 20.000 S verdienen. Die Produktion sei bis Jahresende ausgebucht. Das Arbeitsamt könne weder Arbeiter schicken noch Bewilligungen für Ausländer geben. Darum würde die Produktion ausgelagert werden. Als im April die ersten Ausländer kamen, sei beim AMS gemeldet worden, daß ausländische Arbeiter eingeschult würden (Kooperationsvertrag).

Wenn die Produktion in Bosnien anläuft (wahrscheinlich im August) werde von der Firma B die Zulieferung bezahlt. An Vorleistungen wurden jetzt schon ca 200.000 S an die Firma M geleistet. Dies sei für Investitionen bestimmt gewesen. Der Steuerberater, Herr F (R) habe dem Bw diese Vorgangsweise vorgeschlagen und versichert, daß dies mit dem AuslBG konform gehe. Die Eingliederung der Ausländer in den Produktionsprozeß sei notwendig, da der Qualitätsstandard stimmen muß. 3.5. Laut einem Beiblatt errichteten zwölf Ausländer folgende Tätigkeiten: Vollautomatische Säge, Messer wuchten, Messerkasten stechen, Spreuverteiler montieren, Elektrokupplungen montieren, Draht schneiden, CO2 schweißen, Pulverbeschichtung, Kontrolle der Pulverbeschichtung, Montage von Spanwellen, CNC-Maschinenbedienung.

3.6. Weiters sind im Akt 30 Belege (davon 29 in Kopie) über Bezahlungen des Ante B an einzelne Ausländer enthalten.

3.7. Über die Arbeitgeberrolle sagten die Ausländer bei ihrer erstbehördlichen Einvernahme aus: Boris M: Arbeitgeber sei Ante B. Von diesem habe er bisher 7.000 S erhalten. Die Löhne würden nicht von Ante B sondern von F bezahlt. Ante B würde nur vorgeschoben, um einen ausländischen Arbeitgeber vorzutäuschen. Während der Amtshandlung habe ihm die Mutter F gesagt, er solle ja nichts über die Bezahlung sagen und sie habe versichert, der Zeuge würde 10.000 S erhalten. Frano B, Z sagten gemeinsam einvernommen aus: Arbeitgeber sei Ante B. Von diesem hätten sie auch schon verschiedene Geldbeträge erhalten. Milan K sagten gemeinsam einvernommen aus: Sie seien bei der M beschäftigt, Arbeitgeber (auch in Österreich) sei Ante B, von dem sie auch verschiedene Geldbeträge erhalten hätten. Die übrigen Ausländer sagten, getrennt einvernommen, aus, sie seien bei der M beschäftigt, Arbeitgeber (auch in Österreich) sei Ante B, von dem sie verschiedene Geldbeträge erhalten hätten. 3.8. Über die zu verrichtenden Tätigkeiten bzw die Einschulungsmaßnahmen sagten die Ausländer bei ihrer erstbehördlichen Einvernahme aus:

Frano B, Z: Bedienung der CNC-Fräse (B), Pulverbeschichtung (B), CO2-Schweißen (V), Montage von Spannrollen (P). Aufgrund ihrer Vorkenntnisse sei praktisch keine Einschulung mehr notwendig gewesen. Man schaue sich die Tätigkeit einmal kurz an und dann wisse man, wie es funktioniert. M: CO2-Schweißen (D), Bedienen einer vollautomatischen Säge (V), Kontrolle der Probebeschichtung (K). Sie seien anfangs von österreichischen Arbeitnehmern kurz eingeschult worden. M Spreuverteiler montieren. Er sei gelernter Mechanikertechniker und habe noch verschiedene andere Arbeiten durchgeführt. Er habe die verschiedenen Arbeitsgänge kennenlernen wollen. Er sei anfangs vom Meister (einem Österreicher), kurz in die Arbeiten eingeführt worden. Eine genauere Anleitung sei aufgrund seiner Vorkenntnisse nicht mehr notwendig gewesen. Mit Fragen habe er sich an Ante B gewendet.

Z: Messerkasten stecken, Messer wuchten, Arbeiten an der Drehbank. Er sei von einer Person kurz eingeschult worden. Ante B kontrollierte die geleistete Arbeit, ansonsten habe er diese Tätigkeit schon selbständig verrichtet. B M: Wellenmesser montieren. Daneben eine Vielzahl anderer Tätigkeiten, zB Stapler fahren, irgendwelche Teile bohren, schleifen. Außer Schweißen habe er praktisch alles getan. Er sei anfangs ein bis zwei Stunden von im Betrieb tätigen Ausländern angewiesen worden, was er machen müsse. Seither sei keine Schulung mehr erfolgt. Z: Ante B habe einen ähnlichen Betrieb wie den der Firma B aufbauen wollen. Die Aufgabe des Zeugen sei es gewesen bei der Firma B eine bestimmte Tätigkeit zu erlernen, und zwar das Wuchten eines Bestandteiles des Mähwerkes eines Mähdreschers. Andere Arbeiten habe er bisher nicht durchführen müssen. Er sei von einem Meister mit dem Vornamen Hans angelernt worden. Er habe für seine Arbeit über entsprechende Vorkenntnisse verfügt. Eingeschult sei er in bezug auf das Programmieren einer Maschine geworden, weil die Geräte in Bosnien nicht mit Computersteuerung ausgestattet sind. Anfangs habe er pro Tag etwa eine Stunde die Hilfe des Vorarbeiters benötigt, heute genüge eine halbe Stunde, verteilt auf den ganzen Arbeitstag. M: Ante B plane seit längerer Zeit einen ähnlichen Betrieb in Bosnien aufzubauen. B habe zum Zeugen gesagt, er solle zur Firma B kommen, um für diese Tätigkeit in Bosnien angelernt zu werden. Er solle im speziellen Arbeiten für die Fertigung der elektrischen Bauteile der Maschinen erlernen. Er habe bei der Firma B aber auch schon andere Arbeiten verrichtet (zB Montage, Stapler fahren, Lackiererarbeiten). Im Bedarfsfall sei er auch als Staplerfahrer eingesetzt worden. Der Österreicher K habe ihm erklärt, was er zu machen habe. Es handle sich um ganz einfache Tätigkeiten, die er verrichte, sodaß es nicht notwendig gewesen sei, lange angelernt zu werden. Nach einigen kurzen Hinweisen habe er verstanden, was er zu tun habe. Beispielsweise habe er heute den ganzen Tag Kupferdrähte aBliert und die Stecker dazu angebracht. Außerdem habe er noch geholfen, Schrauben einzupacken. I: B habe geplant jeweils einen Teil der Beschäftigten nach Österreich zwecks Einschulung zu schicken, während die übrigen im Betrieb in Bosnien tätig sind. Später sollte der Betrieb in Bosnien ausgebaut werden. B habe gesagt, der Zeuge und seine Kollegen sollten nach Österreich kommen um für die Tätigkeit in Bosnien angelernt zu werden. Der Zeuge sollte im speziellen Lackiererarbeiten erlernen. Bis jetzt habe er nur Lackiererarbeiten verrichtet. Der Zeuge solle allerdings auch andere Arbeitsgänge erlernen. 3.9. Über die Firma M zeigten sich die Ausländer überwiegend orientiert (Firmenname, geographische Lage). Einzelne Ausländer wurden auch über die Größe und Ausstattung der Firma befragt und gaben entsprechende Antworten. Nicht alle Ausländer seien erst seit kurzem bei der M (bei Ante B) beschäftigt (zB B seit Frühjahr 1993). 3.10. Dem Akt liegt ferner das übersetzte Muster eines Arbeitsvertrages der M mit dem Ausländer Frano B bei. 3.11. Ferner liegt dem Akt ein Muster des Kooperationsvertrages zwischen den Firmen B und M bei. In der Präambel wird die beabsichtigte Auslagerung der Produktion von Strohhächslern (einzelne Fertigungsschritte) avisiert. Art und Umfang der vom Auftragnehmer durchzuführenden Fertigungsschritte werden vierteljährlich im vorhinein vom Auftraggeber festgelegt. Auf die Auslastung der beiden Betriebe sei Rücksicht zu nehmen. Der Auftragnehmer werde zur Ausführung der übernommenen Aufträge rund 12 Facharbeiter beschäftigen. Der Auftragnehmer habe die technischen Anweisungen des Auftraggebers bei der Durchführung der ihm übertragenen Arbeitsvorgänge genau zu beachten. Die Arbeiten seien nach dem vom Auftraggeber beigestellten Konstruktionsplänen auszuführen. Der Auftragnehmer habe auf seine Kosten die zur Ausführung der Aufträge notwendige technische Ausrüstung bereitzustellen. Dem Auftraggeber werde gestattet, während der Betriebszeiten des Auftragnehmers die Produktionsanlagen unangemeldet zu betreten und Qualitätskontrollen vor Ort vorzunehmen. Die Liefertermine seien von beiden Parteien genau einzuhalten (Pönale). Basis der Vergütung der vom Auftragnehmer übernommenen Arbeiten sei eine einvernehmlich festzulegende Fertigungszeit je Arbeitsvorgang einerseits sowie das durchschnittliche Lohnniveau für Facharbeiter in metallverarbeitenden Berufen im Gebiet des Auftragnehmers andererseits. Die Höhe der Vergütung sei so zu bemessen, daß es dem Auftragnehmer möglich ist, bei normaler Auslastung angemessene Betriebskosten und einen Unternehmerlohn abzudecken. Auf Verlangen des Auftraggebers muß der Auftragnehmer Kalkulationsunterlagen in nachprüfbarer Form zur Verfügung stellen. Der Auftragnehmer sei verpflichtet, alle mit der Durchführung der zu übernehmenden Arbeitsvorgänge betrauten Arbeitnehmer zur Einschulung in den Betrieb des Auftraggebers zu entsenden. Die dafür anfallenden Kosten (Löhne, Aufenthaltskosten) trage der Auftragnehmer. Während der Ausbildungszeit hätten die entsandten Arbeitnehmer Anweisungen des Auftraggebers zu befolgen. Dem Auftragnehmer sei es nicht gestattet, im Gebiet des Auftraggebers auch für andere Auftraggeber Arbeiten auszuführen oder selbst Geräte zu erzeugen, die gleich oder ähnlich den vom Auftraggeber erzeugten Maschinen sind. Dieses Verbot gelte auch nach Ablauf dieses Vertrages. 3.12. Ferner liegen dem Akt diverse "Volontärsanzeigen" beim Gemeindeamt St. Martin/Innkreis bei. 3.13. Dem Akt liegt ferner die Mitteilung des GP Antiesenhofen über die Befragung von Wirten, welche einen Teil der Ausländer einquartiert hatten, bei. Diese gaben an, daß das Quartier von Ante B bezahlt würde. 3.14. Am 4.6.1996 sagte Johann K, zeugenschaftlich einvernommen, aus:

Er sei seit 1992 bei der Firma S beschäftigt. Die Firma S habe die Firma B (BRD) samt Ausstattung und Patenten übernommen und die Produktion nach Österreich verlagert. Seit Februar 1996 sei die Produktion in Österreich (Ort im Innkreis) gelaufen und der Zeuge (wie schon zuvor in der BRD) Betriebsleiter.

Da es wegen der Unverläßlichkeit zu großen Problemen mit Zulieferfirmen aus Tschechien, der Slowakei und Polen gekommen sei, habe sich der Mitarbeiter Ante B, welcher in Bosnien eine eigene Schlosserei betreibe, angeboten, gewisse Produktkomponenten in Bosnien zu erzeugen. Dazu diene der Kooperationsvertrag. Um die Arbeitnehmer des Ante B entsprechend anzulernen/einzuschulen sei es notwendig gewesen, daß diese nach Österreich kommen, um die notwendigen Fertigkeiten für die Vielzahl der Produkte zu erlernen. Infolge der zwischenzeitlich aufgetretenen Produktionsspitzen sei es erforderlich geworden, die Einschulung relativ rasch durchzuziehen. Die erste Zulieferung würde in zwei bis drei Monaten erwartet. Arbeitgeber der Ausländer sei Ante B. Dieser habe die Ausländer entlohnt und deren Quartier organisiert und bezahlt. Auch die Stundenkontrolle der Arbeiter habe Ante B alleine durchgeführt. Die Ausländer seien in ihrer Heimat sozialversichert. Die Arbeitskleidung hätten die Ausländer aus Bosnien mitgebracht.

Der Zeuge habe mit Ante B besprochen, zu welchen Arbeitsschritten die Ausländer einzusetzen seien. Die Kontrolle sei dann gemeinsam durchgeführt worden.

Schon vor der Kontrolle seien einige Ausländer kurzfristig zur Schulung anwesend gewesen.

Nach der Abreise der Ausländer in der Folge der Kontrolle am 15.5.1996 habe der Ausländer "zwischenzeitlich" zwölf Leasingarbeiter eingestellt. Zudem seien vom AMS Ried zwei Arbeiter vermittelt worden, jedoch würden diese keine Arbeiten ausführen, die zuvor von den Ausländern erledigt wurden. Daneben seien im Produktionsbereich noch weitere 25 Personen beschäftigt. 3.15. Dem Akt liegt ferner die Übersetzung des Gewerbescheines der M lautend auf baugewerbliche Tätigkeit bei.

3.16. Am 25.7.1996 rechtfertigte sich der Bw grundsätzlich wie in der Berufung. Das unterfertigte Original des Kooperationsvertrages, welcher am Tag der Kontrolle schon gültig gewesen sei, liege im Büro des Bw auf. Es sei übersehen worden, die Arbeitsaufnahme der Ausländer beim AMS anzuzeigen. Die 200.000 S, die Ante B von B erhalten hatte, seien für den Aufbau der Produktionshalle in Bosnien gedacht gewesen. Keinesfalls sollte Ante B damit Arbeitsleistungen seiner Arbeitnehmer begleichen. Die M habe mittlerweile die Produktion aufgenommen, die Erstzulieferung würde für Herbst erwartet. Ante B stehe seit einem Monat in keinem Beschäftigungsverhältnis mit der Firma B mehr. Weitere Einschulungen seien vorgesehen. 3.17. Am 7.5.1997 sagte Ante B vor dem Magistrat Wels zeugenschaftlich einvernommen aus: Der Zeuge sei vom Februar bis Mai 1996 bei der Firma B beschäftigt gewesen (die anderslautende Aussage von Boris M sei falsch). Ein unterschriebenes Exemplar des Kooperationsvertrages liege in Bosnien auf. Es handle sich um keinen "Scheinvertrag", es sei nicht versucht worden, etwas zu verschleiern. Bei der Firma M seien von der Firma B eine Drehbank, Schweißmaschinen und eine Biegemaschine aufgestellt worden. Die Ausländer seien Arbeitnehmer der M gewesen. Sie seien in Bosnien sozialversichert (Vorlage einer Versicherungskarte für Z als Beispiel). Die Arbeitnehmer seien von der M entlohnt worden. Der Bw habe mit der Entlohnung der Ausländer nichts zu tun. Der Zeuge habe den Ausländern Vorschüsse ausbezahlt. Die 200.000 S , die der Ausländer vom Bw erhalten hatte, seien weder für Löhne noch für die Unterkünfte verwendet worden. Ein Teil der gegenständlichen Ausländer sei noch bei der M beschäftigt. Die M würde metallverarbeitende Tätigkeiten durchführen; der Gewerbeschein sei falsch übersetzt. Die M habe noch keine Produktion für die Firma B aufgenommen. Es sei aber nicht ausgeschlossen, daß es zu einer solchen Produktion kommt.

3.18. Ante B sagte am 24.7.1997 vor dem Magistrat Wels zeugenschaftlich einvernommen aus: Die Firma M sei vor ca 2 Â1/2 Monaten aufgelöst worden. Der Zeuge sei daher nicht mehr in der Lage Lohnabrechnungsunterlagen vorzulegen. 4. Die öffentliche mündliche Verhandlung mußte verteilt auf mehrere Termine durchgeführt werden.

Sämtliche Ausländer wurden geladen, erschienen aber nicht zur öffentlichen mündlichen Verhandlung.

M entschuldigte sich schriftlich und erklärte in diesem Zusammenhang, vom 6.5. bis 15.5.1996 zur Weiterbildung bei der Firma B gewesen zu sein. Er sei nur zur Firma M, nicht jedoch auch zum Bw in einem Vertragsverhältnis gestanden. Zwischen der M und der B habe es Vereinbarungen gegeben. Dieses Schreiben, wie auch sämtliche Teile des erstbehördlichen Akts, wurden in der öffentlichen mündlichen Verhandlung erörtert. In den öffentlichen mündlichen Verhandlungen wurden der Betriebsleiter Johann K und Ante B zeugenschaftlich einvernommen:

Im Zentrum der Einvernahme des Zeugen Johann K stand die Problematik des Vorliegens des Ausbildungszwecks:

Es sei geplant gewesen, einzelne Tätigkeiten von der Firma B in den Betrieb der M auszulagern. Entscheidend dafür seien letztlich Kostengründe gewesen. Die Notwendigkeit einer Schulung sei dadurch gegeben gewesen, daß Qualitätsstandarde einzuhalten seien. Als Beispiel nannte der Zeuge die Spreuverteilermontage: "Der Spreuverteiler ist ein Teil des Mähdreschers. Er befindet sich am hinteren Ende des Mähdreschers und verteilt die Spreu. Es bedarf aber die Montage einer Einschulung. Es gibt verschiedene Typen und die müssen verschieden montiert werden. Es gibt bestimmte Kriterien, die pro Montagevorgang eingehalten werden müssen. Ein solches Kriterium ist zB die Einstellung der Wellen. Dh, für den jeweiligen Mähdreschertyp muß die Welleneinstellung stimmen. Wir produzieren für alle Mähdrescherhersteller und jeder Hersteller hat ca 10 verschiedene Typen von Mähdreschern. Es gibt vier Hersteller. Das bedeutet, daß in Summe 40 verschiedene Einstellungen denkbar sind. Außerdem ist jeder Spreuverteiler anders in der Ausrüstung, dh es gehören verschiedene Teile dazu. Die Bestellungen kommen von Mähdrescherfirmen, aber auch von Endkunden. Dh es werden je nach Bedarfslage mehr oder weniger gleichgeartete Spreuverteiler hergestellt. Der Spreuverteiler ist nur ein Beispiel dessen, was wir herstellen. Wir stellen auch her: Rapsvorsätze, Schneidwerkswagen, Hächsler, Gemüsewaschmaschinen. Bei allen diesen Maschinen gibt es verschiedene Varianten, die bei der Produktion zu berücksichtigen sind. Ferner gilt für all diese Maschinen, daß die Endfertigung bei uns geschieht und wir weitgehend von Zulieferfirmen abhängig sind. Blechteile, Drehteile, Lackierungsarbeiten, fertig montierte Baugruppen etc., all dies wird zugekauft, zB der Spreuverteiler wird fertig montiert in Baugruppen zugekauft. Insoweit mit Robotern geschweißt werden muß, machen wir das trotzdem noch selber. Der Spreuverteiler besteht aus zwei Baugruppen: Dem Gehäuse und Anbauteilen. Die Anbauteile werden bei uns mit dem Roboter geschweißt. Das Gehäuse wird montiert zugekauft. Wir machen nur die Endmontage. Endmontage heißt nicht, daß wir es auf den Mähdrescher montieren, sondern nur, daß das jeweilige Objekt verkaufsfertig ist." Nochmals zum Ausbildungszweck befragt, erklärte der Zeuge:

"Es gibt bei den Metallteilen solche, die für die Funktion nicht relevant sind und solche, die für die Funktion relevant sind. Bei den nicht relevanten Teilen ist es zB so, daß der Arbeiter auch lernen muß, daß geringfügige Fehler das Wegwerfen des Teils noch nicht rechtfertigen. Es geht ja praktisch auch um die Einschulung in wirtschaftliche Verhaltensweisen. Die Unterscheidung zwischen diesen beiden Arten von Teilen ist von den Ausländern zu lernen. Die Fertigung muß perfekt sein, weil sonst die Funktion gefährdet ist. Auch die Montage selbst ist wichtig. Ich verweise auf das Beispiel eines Rotors, welcher mit 900 Umdrehungen/Minute läuft. Hier müssen die Schweißnähte 100 %ig zeichnungsgetreu gesetzt sein, sonst kann man das nicht auswuchten. Beim Gehäuse ist diese Exaktheit nicht erforderlich. Weiteres Beispiel: Die Passung der Welle: Die Passung bei der Antriebswelle muß absolut in Ordnung sein, weil die Keilriemenspannung darauf lastet. Bei der Zwischenwelle ist das nicht so heikel. Die konkreten Tätigkeiten sind dann: Schweißen, Kanten, Drehen, Lackieren, Zusammenbauen." Über die Anlernzeit sagte der Zeuge aus: "Das kommt auf den konkreten Arbeiter an. Ich würde sagen, das kann schwanken zwischen vier Wochen und einem halben Jahr. Das ist produktspezifisch unterschiedlich. Wir haben Produkte, die haben etwa 12 Teile und auch Produkte, die haben etwa 60 Teile. Daher ist die Montage verschieden kompliziert." "Die Einschulung hätte mit Ende August auf jeden Fall abgeschlossen sein müssen, weil sonst die Produktion für die nächste Saison nicht geschafft würde. Die Ausländer hätten daher etwa ab Ende August schon in der M arbeiten müssen." In der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von den gegnerischen Parteien in Anlehnung an den erstbehördlichen Akt (mit Anhaltspunkten dafür, daß die Ausländer relativ einfache Tätigkeiten durchgeführt hätten) immer wieder der Ausbildungszweck kritisch hinterfragt. Dazu der Zeuge: "Das mit dem Staplerfahren ist so zu verstehen, daß die Teile ja in Kisten gelagert sind und an den Arbeitsort gebracht werden mußten. Es hat sich der Einfachheit halber so ergeben, daß die Ausländer ihre Kisten selber holten und dazu den Stapler benutzten... Es ist unvorstellbar, daß diese Leute einen Überblick darüber hatten, wie die Produktion insgesamt verläuft. Sie konnten daher vernünftigerweise gar nicht behaupten, daß das einfache Tätigkeiten waren. ZB beim Spreuverteiler ist das Abschleifen eines Teiles grundsätzlich eine einfache Tätigkeit. Bei bestimmten Teilen muß das Schleifen aber nach ganz bestimmten Vorgaben geschehen. Für den einzelnen Arbeiter mag es, wenn er den Gesamtüberblick nicht hat, so aussehen, als ob er nur geschliffen hätte. Erst wenn er selbst an der Endmontage teilgenommen hat, sieht er, warum er so und nicht anders geschliffen hat und darauf kommt es an... ZB wird das Lackieren ausgelagert. Das ist notwendigerweise so, weil wir fertige Baugruppen zukaufen und logischerweise das Lackieren vor dem Montieren der Baugruppen kommt, man kann keine unlackierten Teile montieren und erst nachher lackieren. Bei uns werden nur die Teile lackiert, die bei uns gefertigt werden... Es gibt sozusagen routinemäßige Tätigkeiten, die schon länger laufen im Vergleich zu der Herstellung neuer Produkte, die wir im Betrieb selbst vornehmen. So kann man zB gewisse Drehteile qualitativ befriedigend herstellen ohne eine CNC-Drehbank. Wenn die Maße oder andere bestimmte Kriterien nicht eingehalten werden, handelt es sich trotzdem um Ausschuß, zB bei uns die Trommelfertigung. Ich kann mir aber, obwohl es sich nur um eine Schweißnaht handelt, nicht vorstellen, diese Teile außer Hauses zu fertigen. Dafür sind die Kriterien zu zahlreich und zu heikel... Es ist so, daß wir aus dem Ausland Baugruppen beziehen. Für diese Produktion bedarf es sehr wohl der Einschulung und zwar geht es darum, daß diese Gruppen mit einem wirtschaftlich vernünftigen Aufwand hergestellt werden. Letztlich ist das Ganze eine Frage der wirtschaftlichen Kalkulation. Es darf der Zeitaufwand nicht zu groß sein und auch der Ausschuß. Kabel abisolieren heißt eigentlich Anfertigung von Kabelbäumen. In der gesamten Baugruppe ist es so, daß jeder Typ einen eigenen Kabelbaumtyp hat, dh, es gibt etwa 40 verschiedene Kabelbäume. Jeder Mähdrescher hat seinen eigenen Kabelbaum. Das Abisolieren ist wohl einfach, aber den gesamten Kabelstrang herstellen, ist eine komplizierte Tätigkeit. Die Erfahrung hat gerade gezeigt, daß bei den bisherigen Zulieferern bei den Kabelbäumen besondere Schwierigkeiten bestanden... Kabel abisolieren und Stecker hinaufgeben ist der erste Arbeitsschritt beim Herstellen von Kabelbäumen... Der Ausländer hätte in weiterer Folge dann den gesamten Kabelbaum machen müssen." Der Zeuge wurde - wieder mit kritischem Hintergrund - auch um Aufklärung darüber gebeten, wie es sich mit den Personalständen vor und nach der Kontrolle verhielt und welche Bewandtnis es mit seiner früheren Aussage habe, daß die Einbeziehung der gegenständlichen Arbeiter zur Abdeckung einer Arbeitsspitze gedient hätten bzw daß als Ersatz für die gegenständlichen Ausländer 15 Leasingarbeiter eingestellt werden mußten. Dazu der Zeuge: Neben den gegenständlichen Ausländern seien rund 30 andere Personen tätig gewesen, nicht jedoch, wie die gegenständlichen Ausländer zum Zweck der Einschulung. Aus den Aussagen des Zeugen über die genaue Zahl von eingestellten Leasingarbeitern, die Zeitpunkte ihrer Einstellung und die Frage, inwieweit diese Leasingarbeiter Surrogatfunktion für die hier gegenständlichen Ausländer hatten bzw über das Verhältnis zur Auslagerung eines Teils der Produktion in die Slowakei, ergab sich aus den immer wieder zu aus verschiedenen Blickwinkeln gestellten Fragen gegebenen Antworten letztlich kein klares Bild. Der Zeuge blieb aber standhaft dabei, daß die Ausländer - im Gegensatz zu den Leasingarbeitern - zum Schulungszweck hier waren und es keinen Sinn gehabt hätte, die Ausländer durch Facharbeiter zu ersetzen. Zur Frage eines Ausbildungsplanes sagte der Zeuge: "Es gab Zeichnungen und ich war dafür verantwortlich, daß ich den Arbeitern sagte, diesen Teil und diesen Teil mußt du so und so behandeln. Gemeinsam mit B kontrollierte ich, ob die Ausländer schon in der Lage waren diese Tätigkeit durchzuführen... Diejenigen, die in der Fertigung waren, mußten später auch in die Montage gehen. Weil nur so lernt man, worauf es bei der Fertigung ankommt. Zuschnitt, Fertigung, Lackieren und Montage sind Stufen der Produktion. Geplant war, daß das Ganze ein "Radl" wird. Nur indem man alle Tätigkeiten gemacht hat, weiß man, worauf es bei der einzelnen Tätigkeit ankommt." Eine Zuteilung der Ausländer zu österreichischen Vorarbeitern sei aufgrund der Sprachbarierre nicht möglich gewesen. Daher habe sich der Zeuge gemeinsam mit B um die Ausbildung gekümmert. Die Angabe eines Ausländers, er habe ausschließlich Lackierarbeiten durchgeführt, könne nicht stimmen. So lange habe kein Ausländer lackiert. Zur Frage der Vorbildung sagte der Zeuge, er sei aufgrund der Auskunft von B davon ausgegangen, daß es sich um Facharbeiter der Metallbranche gehandelt habe. B selbst habe als Dolmetscher zwischen dem Zeugen und den Ausländern fungiert, sodaß die Ausländer aufgeklärt werden konnten, was sie falsch machten. Die Ausländer hätten in sehr hohem Ausmaß Ausschuß produziert, dh unbrauchbare Teile, welche wegzuwerfen waren. Das wirtschaftliche Risiko für diesen Ausschuß habe die Firma B getragen.

Seine im erstbehördlichen Verfahren gemachten Aussagen über die rechtlichen Verhältnisse ergänzte der Zeuge durch die Betonung, daß die Stundenaufzeichnungen B - und nur dieser - geführt habe. Der Zeuge wisse vom Kooperationsvertrag und B nichts jedoch über Details. Bei diesen Aussagen setzte der Zeuge (wie im erstbehördlichen Verfahren) die Arbeitgeberschaft des Ante B voraus. Über die Geldflüsse zwischen der B und der M sowie über die Ausstattung der M vermochte der Zeuge keine Aussage zu machen. Auf die Frage, ob dem Zeugen M in Erinnerung sei, sagte er, die Leute vom Namen her nicht unterscheiden zu können. Im Betrieb sei ihm kein Ausländer aufgefallen, der dem Alkohol besonders zugesprochen hätte. Der Zeuge Ante B sagte aus, er habe als verwundeter Kämpfer für Kroatien einen hohen Geldbetrag (ca 1 Mio S) von der Regierung erhalten, um seine Firma auszubauen und Arbeitskräfte einzustellen. Die Idee, Produktionsauslagerung habe nicht der Bw an ihn herangetragen, vielmehr habe der Zeuge diese Idee selbst gehabt. Seine Firma in Bosnien habe über ein Büro mit zwei Mädchen und über eine gewisse maschinelle Ausstattung verfügt. Die M habe aber auch von B Maschinen bekommen. Der Bw habe eine entsprechende Qualität der in Bosnien zu verfertigenden Teile zur Voraussetzung gemacht, worauf der Zeuge vorgeschlagen habe, Leute seiner Firma nach Österreich zur Ausbildung zu schicken. Dies sei dann auch vertraglich vereinbart worden. Die Leute, die er geschickt habe, würden aus der Metallbranche stammen. Die 200.000 S, die der Zeuge vom Bw bekommen habe, seien mit Sicherheit nicht für die Entlohnung des Personals sondern für die Ergänzung der Ausstattung der M verwendet worden bzw für den Ankauf von Arbeitsmaterial und eines Kleinbusses. Die 200.000 S habe der Zeuge außerdem vom Bw nur geliehen bekommen. Nach dem "Platzen" der Kooperation der M mit B sei die M in Konkurs gegangen. Den staatlichen Kredit habe der Zeuge für die Entlohnung des Personals (samt hohen Nebenkosten) verbraucht. Es sei auch bereits Material für die Herstellung der für B zu verfertigenden Teile bestellt worden. Soweit solches bereits geliefert worden sei, liege dieses, sofern es nicht verkauft werden konnte, jetzt in Bosnien umher. Aus dem gesamten Projekt seien dem Bw nur hohe Schulden geblieben. Die Tätigkeit der Ausländer in der Firma B beschrieb der Ausländer wie folgt: Sie hätten von der Pulverei (Pulverbeschichtung) über die Drehbank, Montage, Schweißen, praktisch alle Arbeitsvorgänge, durchgeführt. Es habe sich dabei um Maschinen gehandelt, die das Stroh zerteilten bzw zerkleinern. Es habe sich um Vorrichtungen oder Maschinen gehandelt, für die der Bw Patente hatte. Zunächst hätten sich die Leute der M auf das Schweißen von Blech und das Wuchten schwerpunktmäßig spezialisiert. Die wichtigste Tätigkeit, die die Ausländer nach ihrer Rückkehr nach Bosnien im Zusammenhang mit dem ersten Auftrag durchführen hätten sollen, wäre das Schweißen und Einbauen von Messern in eine Welle gewesen. Diesen Teil hätte die M in Bosnien herstellen sollen. Außerdem hätten die Verkleidungsbleche hergestellt werden sollen. Die Ausländer hätten bei der Firma B verschiedene Techniken lernen sollen: Schweißer, Schlosser, Dreher und Pulverbeschichter. Die Leute hätten soweit ausgebildet werden sollen, daß sie die Sache in jener Qualität produzieren konnten, wie es den vom Bw vorgegebenen Normen entsprach. Die Qualitätsproben während der Tätigkeit der Ausländer sei durch K und den Zeugen kontrolliert worden. So wurde beispielsweise darauf geachtet, daß ordentlich geputzt wurde, damit sich die Farben nicht so mischen, daß die Teile mit einer falschen Farbe bespritzt wurden.

Die Arbeitszeit habe ausschließlich der Zeuge kontrolliert. Der Zeuge sei es auch gewesen, welcher anschaffte, was die einzelnen Leute tun mußten. Er habe mit K in der Früh besprochen, was zu produzieren ist und daraufhin die Anordnungen im einzelnen getroffen. K sei nur ab und zu vorbeigekommen und habe geschaut, ob die Arbeit seiner Vorstellung entsprach oder nicht. K habe die Qualitätskontrollen durchgeführt. Es sei auch im Interesse des Zeugen gelegen, daß die Leute etwas lernten. Die Anordnungen Ks in der Früh hätten sich nicht darauf bezogen, wieviel produziert werden mußte. Die Ausländer hätten sehr viel Ausschuß produziert. Dies habe jedoch nicht die Firma M bezahlen müssen. Die Ausländer seien nicht in die normale Produktion eingeschaltet gewesen. Dies wäre auch gar nicht gegangen, weil sie soviel Ausschuß produziert hätten. Als Ausbildungszeitraum sei vorgesehen gewesen, 1 Â1/2 bis 3 Monate. Dem Bw sei daran gelegen gewesen, daß das Ganze möglichst schnell über die Bühne ging. Es seien schon vor dem hier gegenständlichen Ausbildungszeitraum Leute der M bei B gewesen. Dabei habe es sich aber nicht um die hier gegenständliche Ausbildung gehandelt. Das Quartier für die Ausländer habe der Zeuge bezahlt. Er habe die Ausländer für ihre Tätigkeit in der Firma B höher entlohnt als in Bosnien Löhne zu zahlen gewesen wären (nämlich: 80 S/Stunde). 5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

5.1. Hinsichtlich des im Verfahren strittigen Volontariats ist zunächst darauf hinzuweisen, daß die Rechtslage vor dem 2. Juni 1996 anzuwenden ist. Demnach hängt die Strafbarkeit nicht von der Beschäftigung ohne Anzeigebestätigung ab; vielmehr kommt es darauf an, ob die Elemente des Volontariats (Ausbildungszweck, Fehlen einer Arbeitspflicht, keine Entlohnung, Maximaldauer von drei Monaten) vorlagen (§ 28 Abs.1 lit.a Z1 AuslBG idF vor der Novelle BGBl.Nr. 201/1996). Gemäß § 3 Abs.5 AuslBG idF vor der zitierten Novelle bedurften Ausländer, die ausschließlich zum Zwecke der Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen zum Erwerb für die Praxis ohne Arbeitspflicht und ohne Entgeltsanspruch (Volontäre) bis drei Monate beschäftigt werden, keiner Beschäftigungsbewilligung. Daß eine Beschäftigung durch ein entsendendes (gegebenenfalls ausländisches) Unternehmen (einschließlich der Arbeitspflicht gegenüber diesem und der Entlohnung durch dieses) das Vorliegen eines Volontariats nicht ausschließt, ist durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes klargestellt (vgl. VwGH 26.9.1991, Zl. 91/09/0058). § 3 Abs.5 AuslBG sagt nunmehr ausdrücklich, daß kein Volontariat vorliegt, wenn Ausländer Hilfsarbeiten, einfache angelernte Tätigkeiten oder Arbeiten auf Baustellen verrichten. Zwar galt ähnliches schon vor der gegenständlichen Novelle aufgrund der Rechtsprechung des VwGH, wobei jedoch zu berücksichtigen ist, daß auch - isoliert gesehen - relativ einfache Tätigkeiten im Rahmen eines - gesamtbetrachtet volontariatsfähigen - Ausbildungsprogrammes dem Vorliegen eines Volontariats nicht entgegenstehen und daß im Rahmen eines Volontariats naturgemäß auch Arbeitstätigkeiten anfallen können, die sich kaum von jenen anderer Beschäftigter unterscheiden (vgl. VwGH 18.3.1993, Zl. 92/09/0230). Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob der Umstand, daß eine Kooperation zwischen dem Unternehmen, in dem die Ausländer tätig sind (hier: B) und dem Entsendeunternehmen (hier: M) besteht, das Vorliegen eines Volontariats von vornherein ausschließt. Dies ist nicht der Fall. Auch das Vorliegen von "Anschubsubventionen" schadet grundsätzlich nicht. Bei solchen Konstellationen ist jedoch besonders darauf zu achten, ob nicht Scheingeschäfte vorliegen, die die realen Verhältnisse verdecken sollen. Diese Kontrolle kann man mit dem Ausdruck einer "Beurteilung nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt" bezeichnen, an die § 2 Abs.4 AuslBG iZm gesellschaftsrechtlichen Konstruktionen erinnert. Ein deutlicher Hinweis auf solche Scheingeschäfte wäre dann gegeben, wenn sich herausstellt, daß die Geldflüsse zwischen den Unternehmen in Wahrheit (dh nach dem wirklichen Willen der Beteiligten) nichts anderes darstellen als eine Entlohnung der Ausländer und die Ausländer in die Betriebsorganisation dieses Unternehmens eingegliedert sind wie "normale" Arbeitskräfte.

5.2. Der Beweiswürdigung ist vorauszuschicken, daß das "Auslagerungsprojekt" nicht abwegig ist und deshalb von vornherein unglaubwürdig wäre. Dasselbe gilt für den angegebenen Ausbildungszweck, welcher vor allem auf die Sicherung von Qualitätsstandards abzielt. Es sind daher die Gesichtspunkte, die für das tatsächliche Vorliegen dieses Projekts, also von Volontariaten, sprechen und jene, die das Vorliegen einer Scheinkonstruktion nahelegen, gegeneinander abzuwägen. Ausgehend von der Frage des Volontariats ist zunächst strittig, ob die Tätigkeit der Ausländer in der M einem Ausbildungszweck diente. Diesbezüglich ist primär festzustellen, daß die Zeugen K und B das Vorliegen eines solchen Ausbildungszweckes (Herstellung von Produktteilen auf einem bestimmten Qualitätsniveau) übereinstimmend bejahten und der Zeuge K das Ausbildungsziel und die Ausbildungsweise relativ umfangreich illustrierte. Diese Ausführungen Ks können ohne vertieftes Einsteigen in fachliche Fragen der Produktionstechnik des Unternehmens nicht widerlegt werden. Eine solche vertiefte Befragung und Analyse ist auch im Rahmen der erstbehördlichen Einvernahme der Ausländer nicht erfolgt, was es erschwert, diese Aussagen als den Bw belastend zu werten. Auch B bestätigte die diesbezüglichen Behauptungen Ks, wenngleich vergleichsweise rudimentär. Dazu kommt, daß der Ausbildungszweck in den erstbehördlichen Aussagen der Ausländer überwiegend ausdrücklich bejaht wurde und daß gegenteilige Aussagen fehlen. Die Vielfalt der Tätigkeiten, die die Ausländer nach ihren eigenen Angaben verrichteten, ist ebenfalls besser mit einer - wenn auch für sie möglicherweise nicht voll überschaubaren - Leitung der Verbesserung ihrer Arbeitstechnik iVm Handgriffen, wie sie auch "gewöhnliche Arbeiter" verrichten, besser erklärbar als mit der Heranziehung bloße Hilfsarbeiter im Ausmaß des halben Belegschaftsstandes, welche noch dazu so sprachunkundig waren, daß direkte Anweisungen durch die betriebsangehörigen österreichischen Arbeiter nicht möglich waren. Gestützt wird das Argument des Ausbildungszwecks ferner durch die durch beide Zeugen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung bestätigte und schwer widerlegbare Angabe, daß die Ausländer im hohen Ausmaß Ausschuß produzierten, was auf in einen vernünftigen Betriebsablauf integrierte Arbeitskräfte nicht zutreffen kann und umso weniger als Bestätigung des Verdachtes einer Abdeckung einer "Produktionsspitze" durch (mit Österreichern) austauschbare Arbeitskräfte deutbar ist. Dem Ausbildungszweck steht nicht zwingend entgegen, daß man bei der Lektüre der erstbehördlichen Aussagen der Ausländer den Eindruck gewinnt, sie hätten zum Teil recht einfache Tätigkeiten verrichtet. Dagegen läßt sich mit K einwenden, daß sich die "Einfachheit" einer Arbeit nicht ohne Blick auf die Gesamtheit der geplanten Einsätze der Ausländer beurteilen läßt. Nicht von der Hand zu weisen ist das Argument Ks, daß die Ausländer keinen Überblick über die Gesamtheit der sie erwartenden Tätigkeiten hatten. Möglicherweise schätzten einzelne Ausländer bei der erstbehördlichen Einvernahme die Tragweite bagatellisierender Darstellungen der Qualität ihrer Tätigkeit nicht richtig ein. Daß mehrere Ausländer eine gewisse "Vorbildung" hatten - und daher bei einzelnen Arbeitsschritten nur wenig dazulernen mußten - schadet dem Ziel einer Sicherung von Qualitätsstandards jedenfalls unter der Prämisse, daß eine Abwechslung im Rahmen eines differenzierten Ausbildungsprogrammes geplant war, nicht. Schwerer wiegt, daß aus den erstbehördlichen Aussagen Ks tatsächlich der Eindruck entsteht, die Ausländer seien tatsächlich mit "normalen Arbeitern" austauschbar gewesen, was jedoch vom Zeugen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung dementiert wurde, ohne daß der Zeuge es allerdings vermochte, ein klares Bild über Auftragslage, Arbeitsorganisation, Kooperation mit anderen ausländischen Zulieferern und Belegschaftsstand in verschiedenen hier interessierenden Zeitabschnitten zu geben, sodaß aus diesem Blickwinkel der Ausbildungszweck der Tätigkeit der Ausländer bestätigt worden wäre. Dennoch kann aus den besagten Gründen das Vorliegen eines Ausbildungszwecks der Tätigkeit der Ausländer nicht - oder zumindest nicht mit der in einem Strafverfahren notwendigen Sicherheit - ausgeschlossen werden.

Hinsichtlich des zweiten Elements des Volontariats, der Entlohnung, ist zunächst von Bedeutung, daß schon aufgrund der Ermittlungsergebnisse des erstbehördlichen Verfahrens die Ausländer davon ausgingen, daß ihr Arbeitgeber die M bzw Ante B war (nicht der Bw bzw die Firma B) und daß sie demgemäß ihren Lohn von Ante B bzw der Firma M (und nicht vom Bw bzw der Firma B) empfingen. Damit stimmten die Zeugenaussagen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung überein. Darüber hinaus ist geklärt, daß die Quartiere bei den Wirten durch Ante B bezahlt wurden. Die Arbeitgeberrolle der M (bzw von Ante B) könnte jedoch fraglich werden, wenn die Ausländer iS einer "normalen" Weisungshierarchie in die Betriebsorganisation des Bw eingegliedert waren. Dafür spricht, daß die Steuerung der Tätigkeit der Ausländer (Festlegung der Tätigkeiten am Morgen, Qualitätskontrolle) weitgehend durch Johann K erfolgte. Dies läßt sich jedoch auch aus dem Ausbildungszweck erklären. Dagegen spricht, daß die Zeitkontrolle durch Ante B erfolgte. Widerlegt würde das Argument der Arbeitgeberschaft der M (B), wenn sich aus den Geldflüssen ergäbe, daß letztlich der Bw die Ausländer entlohnte. Daß die Ausländer ihren Lohn von B empfingen, wurde bereits gesagt. Daß B das dafür erforderliche Geld vom Bw erhielt, ist denkbar aber aufgrund des derzeitigen Standes der Ermittlungsergebnisse nicht nachweisbar. Der einzige Anhaltspunkt in dieser Richtung ist die Tatsache, daß B 200.000 S vom Bw erhalten hatte. Laut einer Niederschrift eines Arbeitsinspektionsorgans (ohne Dolmetsch) sollte B geäußert haben, Geld für die Entlohnung, falls er es benötige, von der Firma B zu erhalten. Im Anschluß daran findet sich die Dokumentation der Aussage, er habe bisher 200.000 S erhalten, was suggeriert, diese Summe sei für Löhne bestimmt gewesen. Freilich ist schon der Wortlaut des vom Arbeitsinspektionsorgans verfaßten Textes (welcher ein Konzentrat des Sinnzusammenhanges nach dem Verständnis des Organs darstellt) nicht ganz eindeutig (vgl. den im selben Satz befindlichen Hinweis auf den Erhalt gebrauchter Maschinen, welcher dagegen spricht, daß B eine "Umwegentlohnung" durch den Bw meinte). Der genaue Gesprächszusammenhang konnte in der öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht rekonstruiert werden. Im Rahmen seiner Einvernahme im Rechtshilfeweg vor dem Magistrat Wels sagte B hingegen schon im erstbehördlichen Verfahren unter Wahrheitspflicht klar aus, die 200.000 S seien nicht für die Löhne bestimmt gewesen. Der Bw hatte diese Summe schon im Rahmen seiner Erstbefragung als "Vorleistung" (gemeint: auf künftige Lieferpreise) deklariert. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde - unter voller Ausschöpfung der rechtsstaatlichen Kautelen (Wahrheitspflicht, Dolmetsch, Unmittelbarkeit) B zeugenschaftlich dazu befragt. Hier bestätigte der Zeuge die zitierte Aussage des Bw. Es habe sich dabei um einen Kredit gehandelt. Unwiderlegbar ist auch die Behauptung Bs, dieses Geld sei weder für die Entlohnung der Ausländer gedacht gewesen, noch sei es dafür verwendet worden und daß dieses Geld (unter Berücksichtigung der Lohnnebenkosten) nicht für die Bezahlung der Ausländer ausgereicht hätte. Unwiderlegt blieb ferner die Behauptung Bs, daß er über andere Geldquellen verfügte, aus denen die Bezahlung der Ausländer (einschließlich Lohnnebenkosten und Quartierkosten) möglich gewesen wäre. Aus diesen Gründen war - im Zweifel jenen Aussagen Glauben zu schenken, die B (die M) als Arbeitgeber und zur Entlohnung der Ausländer Verpflichteten bezeichneten.

Entsprechend der Arbeitgeberrolle des Ante B (bzw der M) ist davon auszugehen, daß die Arbeitspflicht der Ausländer gegenüber ihrem Arbeitgeber - nicht gegenüber dem Bw - bestand. Zum vierten Element des Volontariats ist zu bemerken, daß (wie im Zweifel anzunehmen ist) die projektierte und (jedenfalls) die tatsächliche Ausbildungsdauer der Ausländer unter der Dreimonatsfrist des § 3 Abs.5 AuslBG aF lag. Gesondert einzugehen ist auf die erstbehördliche Aussage des Boris M und dessen Behauptung, die Löhne würden nicht vom - nur vorgeschobenen - Ante B sondern vom Bw bezahlt (obgleich er einräumte, daß er sein Geld von B erhalten hatte). Dieser Aussage stehen allerdings so gut wie sämtliche anderen Aussagen im erstbehördlichen Verfahren und im Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat gegenüber, die auf das Gegenteil hinauslaufen. Es bleibt auch schwer erklärlich, warum M einen diesbezüglichen Informationsvorsprung vor den anderen Ausländern gehabt haben soll, sofern diese nicht geschlossen vor der Erstbehörde logen. Problematisch ist die Aussage Ms auch dadurch, daß schwer nachzuvollziehen ist, warum ihn - und nur ihn - die Mutter des Bw zu bestechen versucht haben soll. Die Aussage Bs in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, der Zeuge habe bei seiner Aussage unter Alkoholeinfluß gestanden, mag für seine abweichende Aussage eine Erklärung bieten. Jedenfalls war es dem unabhängigen Verwaltungssenat aus Gründen des Unmittelbarkeitsgrundsatzes verwehrt, dieser Aussage ungebührlich großes Gewicht beizulegen.

Die These, daß die Rechtsgeschäfte, die die Sachverhaltsdarstellung des Bw voraussetzt, Scheingeschäfte waren, könnte sich nicht nur auf die zitierte Aussage des Boris M stützen, sondern auch auf alle sonstigen Momente, die Zweifel an der Argumentation des Bw wecken (etwa die Auskunft Bs gegenüber dem Arbeitsinspektionsorgan, wenn man sie in dem Sinn versteht, auf den die niederschriftliche Fassung abzielt). Diese Gegenargumente sind aber, wie gezeigt, ihrerseits zweifelsbehaftet. Jedenfalls begründet die Beurteilung nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt (§ 2 Abs.4 AuslBG) keine Vermutung für das Vorliegen von Scheingeschäften. 5.3. Bei der Abwägung aller Umstände offenbart sich die Interdependenz der einzelnen Sachverhaltselemente, etwa in der Weise, daß mit steigender/fallender Glaubwürdigkeit des Ausbildungszwecks die Arbeitgeberschaft des Bw unwahrscheinlicher/wahrscheinlicher wird usw. Ferner zeigt sich, daß handfeste Verdachtsgründe vorliegen, die in Richtung des Tatvorwurfes weisen. So traten bei Zusammenschau aller den Bw entlastenden Aussagen in hier nicht wiederzugebenden Details Ungereimtheiten und Fragwürdigkeiten auf, welche nicht gut in ein für den Bw günstiges Bild passen und Erklärungsbedarf auslösen. Dasselbe gilt jedoch auch umgekehrt, wenn man die den Bw belastenden Momente Revue passieren läßt. Um den unabhängigen Verwaltungssenat von der Unbedenklichkeit der gegenständlichen Vorgänge zu überzeugen, hätte es im einzelnen weiterer Ermittlungen bedurft, etwa was die einschlägigen finanziellen Beziehungen Ante Bs (einschließlich einer genaueren Erforschung der Art und des Umfanges sowie der Rechtscharakter - Schenkung/Leihe... - der Anschub-subventionen durch den Bw) oder was die Produktionstechnik und -organisation der B im allgemeinen und im besonderen im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Ausländer betrifft. So wäre etwa zur Überprüfung der Schlüssigkeit der Aussagen Johann Ks über die Herstellungsweise von Produktteilen in technische Fragen einzusteigen gewesen. Solchen vertiefenden Ermittlungen stand jedoch die drohende Verjährung entgegen, wobei festzuhalten ist, daß dieser Zeitdruck nicht vom unabhängigen Verwaltungssenat zu verantworten ist. Der unabhängige Verwaltungssenat hatte mehrfach öffentliche mündliche Verhandlungen ausgeschrieben, wobei sich Verhandlungen u.a. wegen Ladungsschwierigkeiten verzögerten.

Auf der Basis der gewonnenen Ermittlungsergebnisse konnte der Bw den unabhängigen Verwaltungssenat zwar nicht voll überzeugen, daß seine Sachverhaltsdarstellung der Wahrheit entspricht, es war aber auch nicht mit dem für eine Bestrafung notwendigen Grad an Sicherheit von der Erwiesenheit der Tat auszugehen. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Konrath

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