Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250673/19/KON/Pr

Linz, 13.07.1998

VwSen-250673/19/KON/Pr Linz, am 13. Juli 1998 DVR.0690392

B e s c h l u s s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein gemäß § 12 Abs.2 O.ö. Verwaltungssenatsgesetz, zuständiges Mitglied Dr. Robert Konrath den Antrag des Herrn W. S., auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß § 51a, Verwaltungsstrafgesetz 1991-VStG, abgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 51a Abs.1 VStG Entscheidungsgründe:

Betreffend den Antragsteller ist beim h. Verwaltungssenat unter VwSen-250673 ein Berufungsverfahren wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes anhängig, wobei bereits die Ladungen für die am 23. Juli 1998 anberaumte öffentliche mündliche Verhandlung vor dem h. Verwaltungssenat ergangen sind.

Mit per Fax eingebrachtem Antrag, 10. Juli 1998, hat der Berufungswerber W. S. die Bewilligung der Verfahrenshilfe, § 51a VStG, beantragt. Aufzuzeigen ist, daß dem Antrag keine Unterlagen, aus denen die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers hervorgehen, beigeschlossen sind.

In Entscheidung über den vorliegenden Antrag hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 51a Abs.1 VStG hat der Unabhängige Verwaltungssenat, wenn der Beschuldigte außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen, dann auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, daß diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, wenn und soweit diese im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich ist. Die in der zitierten Gesetzesstelle normierten Voraussetzungen für die Gewährung der Verfahrenshilfe müssen demnach kumulativ beiliegen; fehlt auch nur einer der beiden im Gesetz festgelegten Voraussetzungen ist der Antrag auf Gewährung der Verfahrensbeihilfe abzuweisen.

Im Fall des Antragstellers ist der Unabhängige Verwaltungssenat nach Einsicht in den Verfahrensakt zur Ansicht gelangt, daß im Falle des Antragstellers jedenfalls die zweite Voraussetzung, nämlich daß die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Interesse der Verwaltungsrechtspflege gelegen sein muß, nicht gegeben ist. Dies deshalb, weil zum einen im Verwaltungsstrafverfahren auch vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Anwaltszwang nicht besteht, zum anderen, weil sich mit dem vorliegenden Rechtsfall keine besonderen Schwierigkeiten in bezug auf die Sach- und Rechtslage verbinden. Aus diesem Grunde war die weitere Voraussetzung für die Gewährung der Verfahrenshilfe, nämlich die wirtschaftliche Schwäche des Antragstellers nicht mehr zu prüfen. Es war daher auch entbehrlich, dem Antragsteller aufzutragen, in Ergänzung zu seinem Antrag, seine wirtschaftliche Lage näher darzustellen. Aus den dargelegten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. Konrath

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt;

VwGH vom 21.01.2001, Zl.: 98/09/0302

 

 

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