Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250698/5/Lg/Shn

Linz, 31.08.1999

VwSen-250698/5/Lg/Shn Linz, am 31. August 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Arbeitsinspektorates für den 19. Aufsichtsbezirk, Edisonstraße 2, 4600 Wels, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 13. Mai 1998, Zl. SV96-32-1997-GRM, mit welchem Herr J wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975 ermahnt worden war, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben. Über den Beschuldigten wird eine Geldstrafe von 5.000 S und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 28 Stunden verhängt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19, 20 VStG iVm §§ 3 Abs.1, 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG.

Entscheidungsgründe:

  1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschuldigte, Herr J, ermahnt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma L, zu verantworten habe, daß der kroatische Staatsangehörige Z in der Zeit vom 15.9.1997 bis 4.10.1997 beschäftigt worden sei, ohne daß die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.

In der Begründung wird im wesentlichen auf die kurze Dauer der illegalen Beschäftigung hingewiesen.

2. In der Berufung wird der Standpunkt vertreten, daß im Hinblick auf die Unbescholtenheit, das Geständnis und die Anmeldung zur Sozialversicherung die Anwendung des § 20 VStG (außerordentliche Strafmilderung), nicht jedoch die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG angemessen sei.

3. In einem Schreiben der Wirtschaftskammer , welches als Stellungnahme des Beschuldigten in der Folge einer an diesen gerichteten, diesbezüglichen Einladung durch den unabhängigen Verwaltungssenat anzusehen ist, wird im wesentlichen auf die Unbescholtenheit des Beschuldigten hingewiesen und der Standpunkt vertreten, es handle sich um eine einmalige entschuldbare Fehlleistung mit geringfügigem Unrechtsgehalt. Nach Bekanntwerden des Formalfehlers habe der Beschuldigte sämtliche Schritte eingeleitet, um negative Folgen abzuwenden. Es wird die Abweisung der Berufung begehrt.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß nur das Arbeitsinspektorat für den 19. Aufsichtsbezirk (AI), nicht auch der Beschuldigte, gegen den gegenständlichen Bescheid des Bezirkshauptmannes von Wels-Land Berufung erhoben hat. Diese - einzige - Berufung richtet sich nur gegen die Erteilung einer Ermahnung, somit nicht gegen den Schuldspruch. Aufgrund der vom AI erhobenen Strafberufung und der hinsichtlich des Schuldspruches der Behörde erster Instanz eingetretenen Teilrechtskraft ist vom unabhängigen Verwaltungssenat die Schuldfrage nicht mehr zu prüfen (vgl etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 26.5.1999, Zl. 97/09/0364, vom 23.2.1994, Zl. 93/09/0383 und vom 19.5.1993, Zl. 92/09/0031).

Aus diesem Grund hat der unabhängige Verwaltungssenat davon auszugehen, daß der Tatvorwurf, wie er sich im Spruch des angefochtenen Bescheides präsentiert, in objektiver und subjektiver Hinsicht zu Recht besteht. Fraglich ist lediglich, ob aufgrund der im erstbehördlichen Verfahren festgestellten bzw aufgrund der vom Beschuldigten in seiner Stellungnahme vorgebrachten, für die Bestimmung der Strafhöhe relevanten Tatsachen, zu Recht von einer Bestrafung abgesehen wurde. Verneinendenfalls hat der unabhängige Verwaltungssenat die Strafhöhe festzulegen.

Gemäß § 21 Abs.1 VStG hat das Absehen von der Strafe zwei (nach dem Wortlaut der Bestimmung und nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH) kumulative Voraussetzungen: die Geringfügigkeit des Verschuldens und die Unbedeutendheit der Tatfolgen.

Bei der illegalen Ausländerbeschäftigung handelt es sich um ein sogenanntes "Ungehorsamsdelikt", für dessen Verwirklichung Fahrlässigkeit genügt. Es ist nicht erkennbar, weshalb der Verschuldensgrad im vorliegenden Fall deliktsuntypisch gering sein soll. Bei einer illegalen Beschäftigung eines Ausländers in einem Zeitraum von gut zwei Wochen ist außerdem in der Regel, so auch hier, nicht von unbedeutenden Tatfolgen auszugehen.

Die Voraussetzungen des § 21 Abs.1 VStG sind daher nicht erfüllt.

Im Hinblick auf die in der Berufung genannten Milderungsgründe erscheint die Anwendung des § 20 VStG zulässig und innerhalb des so gewonnenen Strafrahmens die Verhängung der Mindestgeldstrafe bzw einer entsprechenden Ersatzfreiheitsstrafe vertretbar.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Langeder

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