Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250716/2/KON/Pr

Linz, 19.01.1999

VwSen-250716/2/KON/Pr Linz, am 19. Jänner 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung der Frau I. W., gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 4.6.1998, GZ:101-6/3-33-64129, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insoweit Folge gegeben als in Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung (§ 20 VStG) die verhängte Geldstrafe auf den Betrag von 6.000 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf die Dauer von 24 Stunden und der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auf 600 S herabgesetzt werden.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG - Allgemeines Verwaltungsverfahrensgestz 1991 iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, § 16 Abs.1 VStG, § 19 VStG und § 20 VStG.

Entscheidungsgründe:

Das angefochtene Straferkenntnis enthält nachstehenden Schuld- und Strafausspruch:

"Die Beschuldigte, Frau W. I., geboren am 26.12.1956, wohnhaft: hat es als Obfrau des Vereines Y. S. Verein zur Förderung des künstlerischen Bühnentanzes, zu verantworten, daß entgegen dem § 3 AuslBG folgende(r) ausländische Staatsbürger(in) vom Verein als Arbeitgeber beschäftigt wurde(n), für den/die weder eine Beschäftigungsbewilligung (§ 4) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§ 15) ausgestellt wurde/n:

Folgende(r) ausländische Dienstnehmer(in) wurde(n) unerlaubt beschäftigt:

M. S., geb., bosnische Staatsangehörige von 2.5.97 bis zumindest 25.6.97 (Datum der Anzeige des AI Wels) wie aus einer Hauptverbandsabfrage ersichtlich, ist sie seit 2. Mai 1997 dort geringfügig beschäftigt.

Der Beschuldigte hat hiedurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) 1975, BGBl.Nr. 218/1975 i.d.g.F., begangen und wird über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 letzter Absatz AuslBG eine Geldstrafe von S 10.000,-- verhängt.

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 1 Tag 4 Stunden.

Der Beschuldigte hat gemäß § 64 Abs. 2 VStG als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10.v.H. der verhängten Strafe, daß sind S 1.000,-- zu leisten." Hiezu führt die belangte Behörde begründend aus, daß der objektive Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung aufgrund des Ergebnisses des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen anzusehen sei. So sei von der Zeugin M. S. eindeutig und schlüssig ihre Beschäftigung beim Y. S. von Mai bis Juni 1997 als Putzfrau gegen ein monatliches Entgelt von 3.500 S angegeben worden. Hinsichtlich des Verschuldens als subjektiver Tatseite hält die belangte Behörde begründend fest, daß die Beschuldigte die ihr obliegende Glaubhaftmachung, daß sie an der begangenen Verwaltungsübertretung kein Verschulden treffe, nicht erbracht habe. Die diesbezüglich maßgebenden Bestimmungen des § 5 Abs.1 VStG wurden von der belangten Behörde in der Begründung angeführt.

Hinsichtlich der Strafhöhe verweist die belangte Behörde in ihrer Begründung zunächst auf die Bestimmungen des § 19 VStG und hält sodann abschließend fest, daß die von ihr verhängte Strafe dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat entspreche. Gleichzeitig hält sie fest, daß die bisherige Unbescholtenheit der Beschuldigten als strafmildernd zu werten gewesen wäre und kein straferschwerender Umstand in Erscheinung getreten sei. Bei der ebenfalls von ihr vorzunehmenden Berücksichtigung der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse sei von einem monatlichen Nettoeinkommen der Beschuldigten in der Höhe von 15.000 S bei sonstiger Vermögenslosigkeit und dem Nichtvorliegen von Sorgepflichten ausgegangen worden.

Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben und zu deren Begründung im wesentlichen dargetan.

Sie vertrete zwar als ehrenamtliche Obfrau den gemeinnützigen Verein "Y. S." nach außen, sei jedoch nicht in dessen direkte Verwaltung eingebunden. Sie habe daher auch nicht die Einstellung der Ausländerin S. M. als Putzfrau getätigt. Für diese Entscheidung sei der durch den Vorstand hauptberuf-lich angestellte Geschäftsführer, Herr Eduard Reinhart zuständig gewesen, der natürlich im Rahmen seiner Tätigkeit auch die gesetzlichen Vorschriften zu beachten gehabt hätte. Nachdem sie erst durch die Verständigung der Behörde von dieser Angelegenheit Kenntnis erhalten habe, sei es für sie sehr schwierig, ein schuldhaftes Handeln ihrerseits nachvollziehen zu können. Sie ersuche daher um Aufhebung des Straferkenntnisses.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Dem gesamten Berufungsvorbringen nach wird die bewilligungslose Beschäftigung der Ausländerin S. M. und sohin die Erfüllung des objektiven Tatbestandes der gegenständlichen Verwaltungsübertretung von der Berufungswerberin nicht in Abrede gestellt. Auch ist das Berufungsvorbringen sonst nicht geeignet, ihr Verschulden an der gegenständlichen Verwaltungsübertretung zu verneinen; dies ungeachtet des Umstandes, daß sie soweit glaubwürdig darlegt, nicht in die direkte Verwaltung unmittelbar eingebunden gewesen zu sein. Als Obfrau des Vereines, welchen sie ihren eigenen Ausführungen auch gegenüber den Behörden vertritt - wäre es jedoch ihr oblegen gewesen - den genannten Vereinsgeschäftsführer auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen - im vorliegenden Fall des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - ausreichend zu überwachen. Die belangte Behörde ist sohin zu Recht von der vollen Tatbestandsmäßigkeit der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ausgegangen, weshalb ihr Schuldspruch zu bestätigen war.

Zur Strafhöhe:

Gemäß § 20 VStG kann, überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich, die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.

Ungeachtet des Wortes "kann" in der zitierten Gesetzesstelle ist der Strafbehörde bei der Strafbemessung kein Ermessen eingeräumt, wenn die angeführten Voraussetzungen für die Unterschreitung des Mindesstrafausmaßes vorliegen. Vielmehr hat diesfalls der Beschuldigte einen Rechtsanspruch auf die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung. Im vorliegenden Fall muß als gewichtiger Milderungsgrund die Anmeldung der Ausländerin zur Gebietskrankenkasse gewertet werden, wurde doch dadurch zum einen die Ahndung der Tat wesentlich erleichtert, zum anderen auch ein sozialrechtlich konformes Verhalten bekundet. Weiters ist, wenngleich nicht schuldbefreiend, so doch mildernd zu werten, daß die Beschuldigte nicht unmittelbar mit der Vereinsgeschäftsführung befaßt war. Ihre diesbezüglichen Angaben (ehrenamtliche Obfrau) können in diesem Zusammenhang als mit der allgemeinen Lebenserfahrung im Einklang stehend gewertet werden.

Da, wie die belangte Behörde selbst in der Begründung der Strafhöhe festhält, Erschwerungsgründe nicht bekanntgeworden sind, ist von einem nicht unbeträchtlichem Überwiegen der Milderungsgründe im vorliegenden Fall auszugehen. Aus diesem Grund sah sich der unabhängige Verwaltungssenat als Berufungsinstanz veranlaßt, in gebotener Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung (§ 20 VStG) die Strafe auf das im Spruch festgesetzte Ausmaß herabzusetzen. Einer vollen Ausschöpfung der außerordentlichen Strafmilderung stand jedoch die Dauer der unerlaubten Beschäftigung entgegen.

Aufgrund dieses Verfahrensergebnisses sind der Beschuldigten keine Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen (§ 65 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. K o n r a t h

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