Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230797/2/Gf/Km

Linz, 23.08.2001

VwSen-230797/2/Gf/Km Linz, am 23. August 2001

DVR.0690392
 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des A L, vertreten durch RA Mag. T T, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Rohrbach vom 2. August 2001, Zl. Sich96-191-2000, wegen einer Übertretung des Pyrotechnikgesetzes zu Recht erkannt:
 
I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
 
II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zum Kostenbeitrag für das Strafverfahren vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe 400 S (entspricht 29,07 Euro) zu leisten.
 
Rechtsgrundlage:
§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG.
 
 
 
Entscheidungsgründe:
 
 
1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Rohrbach vom 2. August 2001, Zl. Sich96-191-2000, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe in Höhe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 60 Stunden) verhängt, weil er am 21. Oktober 2000 pyrotechnische Gegenstände der Klasse III ohne die erforderliche behördliche Bewilligung besessen habe; dadurch habe er eine Übertretung des § 31 i.V.m. § 5 Abs. 2 des Pyrotechnikgesetzes, BGBl.Nr. 282/1974, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 109/1994 (im Folgenden: PyrotechG), begangen, weshalb er nach der erstgenannten Bestimmung zu bestrafen gewesen sei.
 
1.2. Gegen dieses ihm am 3. August 2001 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 17. August 2001 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.
 
2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass der dem Rechtsmittelwerber angelastete Tatbestand auf Grund entsprechender Ermittlungen von Sicherheitsorganen als erwiesen anzusehen sei und vom Beschwerdeführer in sachverhaltsmäßiger Hinsicht auch nicht bestritten werde.
 
Im Zuge der Strafbemessung seien die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Rechtsmittelwerbers entsprechend berücksichtigt worden, während Milderungs- oder Erschwerungsgründe nicht hervorgekommen seien.
 
2.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, dass es sich im gegenständlichen Fall nicht um Feuerwerkskörper der Klasse III, sondern um solche, die noch im Jahr 1999 der Klasse II angehört hatten, gehandelt habe, die ohne behördliche Bewilligung verwendet werden dürften. Außerdem sei ihm von einem Geschäftspartner ursprünglich die Aufstellung eines Containers zugesichert worden; da diese Zusage jedoch nicht termingerecht eingehalten worden sei, habe er die Feuerwerkskörper letztlich in seinem Haus - allerdings der Verordnung BGBl.Nr. 514/1977 entsprechend - zwischenlagern müssen. Schließlich sei er vom Hersteller nicht darauf aufmerksam gemacht worden, dass die verfahrensgegenständlichen Feuerwerkskörper nunmehr der Klasse III angehören, zumal auf der Verpackung der Vermerk "Klasse II" angebracht gewesen sei.
 
Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses, in eventu ein Absehen von der Strafe beantragt.
 
3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BH Rohrbach zu Zlen. Sich96-191-2000 und Ge10-258-1999; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und mit dem angefochtenen Straferkenntnis lediglich eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.
 
 
4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:
 
 
4.1. Gemäß § 31 i.V.m. § 5 Abs. 2 PyrotechG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S zu bestrafen, der pyrotechnische Gegenstände der Klasse III ohne die hiefür erforderliche besondere Bewilligung besitzt.
 
Nach § 5 Abs. 1 PyrotechG gehören zur Klasse III pyrotechnische Gegenstände mit mehr als 50 g bis 250 g Gesamtsatzgewicht (Anfeuerungs-, Treib- und Effektsatz).
 
4.2. Im gegenständlichen Fall wird auch vom Beschwerdeführer selbst nicht bestritten, dass er zum Tatzeitpunkt im Besitz der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Feuerwerkskörper war und diese (bereits damals) zur Klasse III gehörten; weiters wird von ihm auch nicht in Abrede gestellt, dass er nicht über die erforderliche besondere Bewilligung verfügte, sodass er insgesamt besehen offenkundig tatbestandsmäßig i.S.d. § 31 i.V.m. § 5 Abs. 2 PyrotechG gehandelt hat.
 
4.3. Auch auf der Ebene des Verschuldens vermag sein Einwand, dass er vom Hersteller nur unzureichend über die "Klassenänderung" der verfahrensgegenständlichen Ware informiert worden sei, nicht zu überzeugen, weil es ihm - worauf bereits die belangte Behörde zutreffend hingewiesen hat - als Gewerbetreibenden nach der insoweit ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt, sich aus eigenem zureichend über die einschlägigen Rechtsvorschriften zu informieren (vgl. z.B. VwGH v. 13. Juni 1988, 88/18/0029, sowie die weiteren Nachweise bei W. Hauer - O. Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 5. Auflage, Wien 1996, 781).
 
In gleicher Weise vermag auch der Umstand, dass die von einem Geschäftspartner bereits zugesagte Aufstellung eines Lagercontainers letztlich dennoch unterblieben ist, den Rechtsmittelwerber nicht zu entschuldigen, weil solcherart mangels einer konkreten Gefahr für Leben, Freiheit oder Vermögen (vgl. z.B. statt vieler VwGH v. 27. Mai 1987, 87/03/0112) keine Notstandssituation i.S.d. § 6 VStG dargetan wird.
 
Bezieht man in diesem Zusammenhang noch den Umstand mit ein, dass der Beschwerdeführer - wie sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt ergibt - einerseits schon mit Schreiben vom 24. August 2000, also ca. 2 Monate vor dem Tag der Betretung, und andererseits bei der Rechnungslegung am 4. Oktober 2000 neuerlich vom Hersteller dezidiert darüber informiert wurde, dass ein Teil der von ihm bestellten Ware (darunter eben die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Feuerwerkskörper) zur Klasse III gehörten, so hat er offenkundig auffallend sorglos, damit aber grob fahrlässig und sohin schuldhaft gehandelt, wenn er um deren Qualifikation wissen musste und diese dennoch in Besitz genommen hat, ohne über eine entsprechende besondere behördliche Bewilligung zu verfügen.
 
Seine Strafbarkeit ist daher gegeben.
 
4.4. Angesichts dieses gravierenden Verschuldens konnte aber auch ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 Abs. 1 VStG von vornherein nicht in Betracht gezogen werden.
 
4.5. Davon ausgehend haben sich im Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat schließlich auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die belangte Behörde das ihr im Zuge der Strafbemessung zukommende Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes ausgeübt hätte, wenn sie ohnehin bloß eine im untersten Fünfzehntel des gesetzlichen Strafrahmens gelegene Geldstrafe als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen zu verhängen gefunden hat.
 
4.6. Die vorliegende Berufung war daher aus allen diesen Gründen gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.
 
5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG zusätzlich zum Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, d.s. 400 S (entspricht 29,07 Euro), vorzuschreiben.
 
 
 
Rechtsmittelbelehrung:
 
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 
Hinweis:
 
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.
 
Dr. G r o f

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