Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240414/2/Gf/Km

Linz, 18.10.2001

VwSen-240414/2/Gf/Km Linz, am 18. Oktober 2001
DVR.0690392
 
 
 
E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des Mag. A D, vertreten durch RA Dr. C H, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 30. August 2001, Zl. SanRB96-025-2000, wegen einer Übertretung des Lebensmittelgesetzes zu Recht erkannt:
 
 

I. Der Berufung wird stattgegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben.
 
II. Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.
 
Rechtsgrundlage:
§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 66 Abs. 1 VStG.
 
 
 
Entscheidungsgründe:
 
 
1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 30. August 2001, Zl. SanRB96-025-2000, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe in Höhe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden) verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GmbH zu vertreten habe, dass von dieser am 24. Jänner 2000 in Klagenfurt verpackte Lebensmittel "zum baldigen Verkauf bereitgehalten und somit in Verkehr gebracht" worden seien, obwohl die auf der Packung angegebene Haltbarkeitsfrist insofern zu lange bemessen gewesen sei, als die Lebensmittel bereits nachteilige Veränderungen aufgewiesen hätten; dadurch habe er eine Übertretung des § 8 lit. f des Lebensmittelgesetzes, BGBl.Nr. 86/1975, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 157/1999 (im Folgenden: LMG) begangen, weshalb er gemäß § 74 Abs. 1 LMG zu bestrafen gewesen sei.
 
1.2. Gegen dieses ihm am 13. September 2001 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 27. September 2001 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.
 
2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Gmunden zu Zl. SanRB96-025-2000; im Übrigen konnte gemäß § 51e Abs. 2 Z. 1 VStG von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
 
 
3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat über die vorliegende Beschwerde erwogen:
 
3.1. Nach § 74 Abs. 1 LMG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100.000 S zu bestrafen, der falsch bezeichnete Lebensmittel in Verkehr bringt.
 
3.2. Im gegenständlichen Fall wurde dem Rechtsmittelwerber angelastet, die falsch bezeichneten Lebensmittel "zum baldigen Verkauf bereitgehalten", also durch Feilhalten i.S.d § 1 Abs. 2 LMG, in Verkehr gebracht zu haben.
 
Tatort ist damit aber - etwa im Gegensatz zu einem Inverkehrbringen durch (Aus-)Lieferung oder zum Falle der Bestrafung wegen eines Verstoßes gegen Kennzeichnungspflichten - nicht jener Ort, von dem aus die beanstandete Ware geliefert wurde oder der Sitz der Unternehmensleitung, sondern der Ort, an dem das falsch bezeichnete Lebensmittel tatsächlich zum Verkauf angeboten (oder unmittelbar zuvor gelagert) wurde.
 
Dieser Ort (Klagenfurt) lag aber gemäß § 27 Abs. 1 VStG nicht im Sprengel der Erstbehörde.
 
Da aber gegenständlich auch die Voraussetzungen für eine Abtretung gemäß § 29a VStG nicht vorlagen, wurde das angefochtene Straferkenntnis - bezogen auf den darin enthaltenen Tatvorwurf, der explizit weder auf Inverkehrbringen durch Lieferung lautet noch dem Beschwerdeführer eine Übertretung von Bestimmungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung anlastet - von der örtlich unzuständigen Behörde erlassen.
 
3.3. Der gegenständlichen Berufung war daher schon aus diesem formalen Grund gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben und das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben; eine Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens war hingegen im Hinblick auf die diesbezügliche ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die Nachweise bei W. Hauer - O. Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Wien 1996, 1016) nicht zu verfügen.
 
4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.
 
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.
 
Dr. G r o f
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