Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-580012/2/SR/Ri

Linz, 18.09.2003

VwSen-580012/2/SR/Ri Linz, am 18. September 2003

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des T P, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. H H, Mag. W B und Dr. G L, L Straße, M, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 27. Juni 2003, SanRB01-18-2003, wegen Untersagung der freiberuflichen Ausübung der Tätigkeit eines Heilmasseurs, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 AVG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 27. Juni 2003, Zl. SanRB01-18-2003, wurde dem Rechtsmittelwerber mit sofortiger Wirkung untersagt, die Tätigkeit eines Heilmasseurs freiberuflich auszuüben.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bw nicht den geforderten Qualitätsnachweis im Sinne des § 84 MMHmG habe erbringen können.

1.2. Gegen diesen ihm am 2. Juli 2003 zu eigenen Handen zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 14. Juli 2003 der Post zu Beförderung übergebene - und damit rechtzeitig - bei der Behörde erster Instanz eingebrachte Berufung.

Darin bringt der Vertreter des Beschwerdeführers u.a. vor, dass die Behörde erster Instanz die freiberufliche Berufsausübung unverzüglich, längstens aber binnen drei Monaten untersagen hätte müssen. Die Frist sei nicht eingehalten worden, da der gegenständliche Bescheid am 2. Juli 2003 zugestellt worden sei.

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Stattgabe seines Ansuchens beantragt.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Grieskirchen zu Zl. SanRB01-18-2003; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen dementsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 67d AVG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 46 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Berufe und die Ausbildungen zum medizinischen Masseur und zum Heilmasseur, BGBl.Nr. I 169/2002, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 66/2003 (im Folgenden: MMHmG), ist die beabsichtigte Aufnahme einer freiberuflichen Ausübung des Heilmasseurberufes der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden, wobei ein Qualifikationsnachweis, der zur Berufsausübung berechtigt; eine Strafregisterbescheinigung; ein ärztliches Zeugnis über die körperliche und geistige Eignung; und ein Berufsausweis vorzulegen sind.

Gemäß § 46 Abs. 2 MMHmG hat die Bezirksverwaltungsbehörde das Vorliegen der Voraussetzungen für die Berufsausübung zu prüfen und die freiberufliche Berufsausübung unverzüglich, längstens binnen drei Monaten zu untersagen, sofern eine oder mehrere Voraussetzungen für die freiberufliche Berufsausübung nicht vorliegen.

3.2.1. Der Rechtsmittelwerber hat mit Schreiben vom 1. April 2003 die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde um Genehmigung zur Ausübung der freiberuflichen Tätigkeit als Heilmasseur ersucht. Der Antrag (Meldung) langte am 1. April 2003 bei der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen ein.

Der Bezirkshauptmann von Grieskirchen hat dem Rechtsmittelwerber mit Bescheid vom 27. Juni 2003, Zl. SanRB01-18-2003, zugestellt am 2. Juli 2003, untersagt, die gemeldete freiberufliche Tätigkeit als Heilmasseur auszuüben.

Die Entscheidungsfrist beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem der Antrag (Meldung) bei der Behörde einlangt. Im gegenständlichen Fall begann die behördliche Entscheidungsfrist somit mit dem 1. April 2003 zu laufen. Da die Frist mit Ablauf jenes Tages des dritten darauffolgenden Monats, der nach seiner Zahl dem Einbringungstag entspricht (§ 32 Abs. 2 AVG) endet, hätte die Behörde erster Instanz den Bescheid spätestens am 1. Juli 2003 verkünden oder zustellen müssen. Indem die Zustellung des angefochtenen Bescheides erst am 2. Juli 2003 erfolgte, ist von einer "positiven Erledigung" auszugehen (arg.: "Im Falle der Nichtuntersagung ist die freiberufliche Berufsausübung durch die Bezirksverwaltungsbehörde in den Berufsausweis einzutragen" - § 46 Abs. 2 MMHmG). Zu einer Vorgangsweise nach § 46 Abs. 2 MMHmG - Untersagung - war die Behörde erster Instanz zu diesem Zeitpunkt nicht mehr berechtigt.

3.2.2. Davon ausgehend war daher der gegenständlichen Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.

3.3. Gemäß § 46 Abs. 2 letzter Satz MMHmG ist im Falle der Nichtuntersagung die freiberufliche Berufsausübung durch die Bezirksverwaltungsbehörde in den Berufsausweis einzutragen.

Die "Nichtuntersagung" innerhalb der Dreimonatsfrist führt dazu, dass der Antragsteller zur freiberuflichen Berufsausübung berechtigt und die Bezirksverwaltungsbehörde gesetzlich verpflichtet ist, die freiberufliche Berufsausübung in den Berufsausweis einzutragen. Neben der "Meldung" im Sinne des § 46 Abs. 1 MMHmG bedarf es keines weiteren Antrages und ist ein solcher - gerichtet an den Oö. Verwaltungssenat - schon aus den obigen Ausführungen zurückzuweisen.

4. Der Behörde erster Instanz bleibt es unbenommen, ein Prüfungsverfahren gemäß § 47 MMHmG einzuleiten und durchzuführen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in Höhe von 13 Euro angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

Mag. Stierschneider

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