Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250789/3/Lg/Bk

Linz, 18.10.1999

VwSen-250789/3/Lg/Bk Linz, am 18. Oktober 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer (Vorsitzende: Dr. Kempt, Berichter: Dr. Langeder und Beisitzer: Dr. Fragner) aus Anlass der Berufung der Frau S gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 23. April 1999, Zl. SV96-61-1996-E/Bm, wegen Übertretungen des AuslBG, zu Recht erkannt:

Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Strafverfahren wird gemäß § 45 Abs.1 Z2 iVm § 31 Abs.3 VStG 1991 wegen eingetretener Strafbarkeitsverjährung eingestellt.

Entscheidungsgründe:

Nach den im angefochtenen Straferkenntnis erhobenen Tatvorwürfen endeten die Fristen für die Strafbarkeitsverjährung gemäß § 31 Abs.3 VStG spätestens am 7.8.1999. In Anbetracht der durch die späte Entscheidung der belangten Behörde bzw die dadurch bewirkte späte Vorlage der Berufung (eingelangt beim unabhängigen Verwaltungssenat am 18.5.1999) bedingten Verkürzung der dem unabhängigen Verwaltungssenat für die Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens zur Verfügung stehenden Zeit konnte eine Entscheidung innerhalb der Strafbarkeitsverjährungsfrist nicht mehr gefällt werden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. K l e m p t

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