Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250924/7/Kon/Pr

Linz, 15.11.2001

VwSen-250924/7/Kon/Pr Linz, am 15. November 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn J. Sch., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. P. P., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 5.3.2001, SV96-26-2000, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 30.10.2001, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 (1. Fall) VStG eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:

Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Berufungswerber J. Sch. (im Folgenden: Bw) der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 3 Abs.1 iVm 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG für schuldig erkannt und über ihn gemäß § 28 Abs.1 Z1 lit.a leg.cit iVm § 20 VStG eine Geldstrafe in der Höhe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 28 Stunden) verhängt.

Dem Schuldspruch liegt nachstehender Tatvorwurf zu Grunde:

"Sie haben es als Bauherr bzw. Besitzer des Objektes G., Gasthaus D. verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass von Ihnen der polnische Staatsangehörige

D. R., geb.

von Ihnen in G. vom 02.05.2000 bis 23.05.2000 zumindest stundenweise beschäftigt wurde, ohne dass für den Ausländer eine Beschäftigungs- oder Entsendebewilligung ausgestellt war, der Ausländer war auch nicht im Besitz einer Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines, eine Anzeigebestätigung lag nicht vor."

Hiezu führt die belangte Behörde unter Wiedergabe der im Schuldspruch zitierten Bestimmungen des AuslBG begründend im Wesentlichen aus, dass der Tatbestand der unerlaubten Beschäftigung aufgrund der Feststellungen der Fremdenpolizei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden bzw. des GPK G. als erwiesen anzusehen sei.

So habe der der Fremdenkontrolle im Hause G. angetroffene deutsche Staatsangehörige H. G. P. über Befragung angegeben, dass lediglich ein polnischer Hilfsarbeiter im angeführten Objekt einquartiert sei. Es habe sich herausgestellt, dass der im Spruch genannte Ausländer (poln. StA) im Hause gewohnt habe. Er wäre mit Gästeblatt seit 8.5.2000 angemeldet gewesen. Der Bw habe dazu angegeben, dass der poln. Staatsangehörige D. nur stundenweise auf der Baustelle helfen würde, ansonsten der Pole auf Urlaub in G. weile. Es sei weiters festgestellt worden, dass das KFZ des Ausländers D. auf der Baustelle mit Planen abgedeckt gewesen wäre. Die Kennzeichen seines Kraftfahrzeuges hätten sich im Inneren des Fahrzeuges befunden. Daraufhin angesprochen, habe der Pole D. in gebrochenem Deutsch gemeint, die Kennzeichen deshalb abmontiert zu haben, damit das Fahrzeug nicht gestohlen werde.

Im Weiteren wurden von der belangten Behörde in der Begründung die niederschriftlichen Angaben der Zeugen D. und P. wie die des Bw wiedergegeben.

Hinsichtlich ihrer Beweiswürdigung in Bezug auf den objektiven Tatbestand vertritt die belangte Behörde die Ansicht, dass es nicht den allgemeinen Lebenserfahrungen entspreche, dass jemand eine Person in einem nicht fertiggestellten Hotel als "Gast" aufnehme. Zudem, wenn er sich mit diesem nicht oder kaum verständigen könne. Dieser Gast habe die polizeilichen Kennzeichen seines Kraftfahrzeuges abmontiert und diese im Inneren seines PKW verstaut. Dieser Gast sei anlässlich einer Kontrolle von einem der Arbeiter des Bw als Hilfsarbeiter oder "Hibi" bezeichnet worden. Dass nun der Gast des Bw der Bruder einer in Deutschland wohnenden Bekannten des Bw sei und der Bw diesen Herrn (gemeint der poln. StA) kaum oder gar nicht gekannt habe und der Ausländer aus reiner Gefälligkeit nur hin und wieder und ohne Gegenleistung zugegriffen hätte, müsse als unglaubwürdig bezeichnet werden.

Dazu werde festgestellt, dass nach Ansicht der belangten Behörde der Ausländer D. für den Bw beschäftigt gewesen wäre. Als Gegenleistung für die Tätigkeiten D. werde aufgrund allgemeiner Erfahrungen von freier Kost und Logis ausgegangen.

Hinsichtlich der subjektiven Tatseite, dem Verschulden des Bw, sei festzustellen, dass ihm die Bestimmungen des AuslBG hätten bekannt sein müssen, ebenso, dass er diese entsprechend beachte.

Der Bw hat gegen dieses Straferkenntnis rechtzeitig Berufung erhoben und zu deren Begründung im Wesentlichen ausgeführt wie folgt:

"Wenn der angefochtene Bescheid feststellt, ich hätte vom 2.5. bis 23.5.2000 zumindest stundenweise den polnischen Staatsangehörigen R. D. in G. beschäftigt, so deckt sich dies keineswegs mit den Ergebnissen des Beweisverfahrens. Von einer Beschäftigung im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes kann nur gesprochen werden, wenn der betreffende Ausländer in irgendeiner Weise verpflichtet war, Arbeiten durchzuführen und wenn es sich um eine regelmäßige und einigermaßen organisierte Tätigkeit handelte (Vgl. ZfVB 1999/797: ‚Für die Beurteilung der Frage, ob eine bewilligungspflichtige Beschäftigung eines Ausländers vorliegt, kommt es auf den organisatorischen Aspekt der wirtschaftlichen Abhängigkeit und damit auf das konkrete Gesamtbild der Tätigkeit an'). Nur dann, wenn eine ‚zielgerichtete' Hilfsarbeit ‚mit Arbeitsmitteln und Material eines Auftraggebers' vorliegt, bedarf es einer Beschäftigungsbewilligung (ZfVB 1999/1240).

Im gegenständlichen Fall ist dergleichen nicht hervorgekommen. Der Pole ist der Bruder einer Frau, die bei mir in Deutschland beschäftigt ist. Wie die Behörde bezweifeln kann, dass es sich tatsächlich um den Bruder einer mir bekannten Frau handelt, weiß ich nicht. Ich beantrage jedenfalls deren Vernehmung und führe ihren Namen und ihre Anschrift am Schluß des Schriftsatzes im Beweisanbot an. Über diese Schwester besteht daher sehr wohl eine Verbindung zu R. D.. Ich habe zwar diesen selber tatsächlich sehr wenig gekannt, doch ist seine Schwester eine verläßliche und anständige Person. Als sie mir erzählte, ihr Bruder komme auf Urlaub nach Deutschland, und ersuche, ob er nicht bei mir wohnen könne, hatte ich daher nichts dagegen. Mein Hotel in G. ist noch nicht geöffnet, infolgedessen machte es mir auch nichts aus, wenn Herr D. dort wohnte. Ich machte aber darauf aufmerksam, daß sich das Hotel im Umbau befinde und daß sich dort alle möglichen Leute aufhielten. Da D. anscheinend noch nie in den Alpen gewesen war, nahm er mein Angebot an.

Über seinen Aufenthalt weiß ich nichts Näheres. Er hat gelegentlich zugegriffen, ohne daß ich ihm das befohlen hätte. Möglicherweise haben auch die im Gebäude anwesenden Personen zur Kenntnis genommen, daß man den im Haus anwesenden Polen gelegentlich fragen könne, ob er sie bei irgendeiner Tätigkeit unterstütze und ihm deswegen den Spitznahmen ‚Hibi' gegeben. Gelegentlich habe auch ich ihn darauf angesprochen, es waren dies aber nur Handgriffe, Zureichungen oder sonstige Hilfsdienste von geringem Umfang, für die D. keinerlei Zahlung erhielt. Er hatte auch keine Vorteile davon, denn er bekam er keinerlei Verpflegung. Die Übernachtung in meinem Haus hatte ich ihm schon zuvor unentgeltlich erlaubt, ohne von ihm zu verlangen, daß er solche gelegentlichen Zugriffe machte. Wenn der Zeuge P. angab, er könne nicht sagen, wie lange Herr D. für mich ‚gearbeitet' habe, so kam das Wort ‚gearbeitet' offenbar in der Frage und nicht in der Antwort vor, wobei ich nicht weiß, ob Herr P. im Rahmen dieser Antwort nur die Zeitdauer erwähnte oder sich auch gegen die Frage verwahrte, indem er erwiderte, der Pole habe überhaupt nicht bei mir gearbeitet, sondern nur gelegentliche Gefälligkeitsdienste geleistet.

Daß der Pole sein Auto abgedeckt und die Nummerntafeln abmontiert hatte, war mir nicht bekannt. Wesentlich ist in diesem Zusammenhang, daß ich ihn als Gast mit vollem Namen und Nationalität beim Meldeamt angemeldet habe. Es wäre paradox, jemanden, den man sozusagen versteckt, indem man sein Auto tarnt, auf der anderen Seite als Polen bei der Behörde anzumelden. Ich mußte ja damit rechnen, daß das Gemeindeamt den ‚verdächtigen' Umstand, daß in einem noch nicht eröffneten Hotel ein Pole untergebracht ist, an irgendwelche anderen Behörde weiterleitet.

Jedenfalls ist für die Annahme eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses vor allem auch eine gewisse Regelmäßigkeit der Arbeitsleistungen erforderlich, die hier absolut nicht gegeben war. Auch die Einbindung in eine Organisation muss zumindest rudimentär gegeben sein, etwa indem der Ausländer angeben muss, wo er sich aufhält, um erreichbar zu sein, und dergleichen. Bloße Gefälligkeitsdienste fallen nicht unter das Ausländerbeschäftigungsgesetz, soferne es sich hiebei nicht um eine Schutzbehauptung handelt, die nach allgemeiner Lebenserfahrung zu beurteilen ist. Ich kann nun eindeutig widerlegen, daß es sich bei den von mir vorgebrachten Angaben um Schutzbehauptungen handelt. Durch die Vernehmung der Schwester des D. wird sich erweisen, daß ich ihm ohne irgendwelche Auflagen oder Verpflichtungen erlaubt habe, im Hotel ein Zimmer zu bewohnen. Verpflegung konnte er nicht erhalten, weil es im Hotel keine solche gab. Von regelmäßiger Beschäftigung spricht keine der beteiligten Personen, aus allen Angaben ist zu entnehmen, daß es sich lediglich um kurzfristige Hilfsdienste und Zugriffe handelte, die man unter Gefälligkeitsarbeiten einordnen kann.

Die Behörde hat daher zu Unrecht angenommen, daß ein Beschäftigungsverhältnis vorliege, das den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes unterliegt und daß ich Verstöße dagegen begangen hätte.

Bescheinigungsmittel: B. Ch.l, A.;

meine Vernehmung.

Ich stelle daher den

A n t r a g ,

das Strafverfahren gemäß § 45 VStG einzustellen."

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat in den Verfahrensakt der belangten Behörde Einsicht genommen und entsprechend den Bestimmungen des § 51e VStG eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 30.10.2001 unter Ladung der Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens anberaumt und an diesem Tage durchgeführt.

Die Angaben des in der Berufungsverhandlung einvernommenen Bw decken sich inhaltlich im Wesentlichen mit den von ihm vor der belangten Behörde am 29.5.2000 erstatteten.

So gab der Bw an, wie schon in der Berufung angeführt, die Schwester des R. D. von Augsburg her zu kennen. Im Zuge eines Gespräches habe er ihr von seinem Bauvorhaben in G. erzählt, wonach er eine bestehende Pension umbaue bzw. renoviere. Die Schwester des Ausländers, Frau B. Ch., habe dann im Zuge des Gespräches erwähnt, dass sie einen Bruder hätte, der nach Österreich käme, um dort Urlaub zu machen. Ihr Bruder D. studiere in Polen. Anfang Mai sei dann D. zu ihm nach G. gekommen. Es könnte sein, dass er in Begleitung seiner Schwester (Frau Ch.) erschienen sei, genau wisse er das heute nicht mehr. Er habe mit Frau Ch. (Schwester des Ausländers) ausgemacht, dass der Ausländer kostenlos in der in Umbau begriffenen Pension wohnen könne. Für seine Verpflegung hätte der Ausländer selber zu sorgen. Es sei vorgesehen gewesen, dass sich der Ausländer D. ca. vierzehn Tage bis drei Wochen in G. aufhalten werde. Seines Wissens wäre D. Sportstudent gewesen. Der Beweggrund des D. nach G. zu kommen, wäre gewesen, Österreich, zumindest teilweise, kennen zu lernen. Ob D. direkt aus Polen oder via Augsburg angereist wäre, wisse er nicht mehr. D. habe seinen Erinnerungen nach oft morgens schon das Haus verlassen, noch bevor darin zu arbeiten begonnen worden wäre und sei zwischen Mittag und Abend zurückgekehrt. Er habe immer einen Rucksack bei sich gehabt und dürfte daher Wanderungen unternommen haben.

Die Umbauarbeiten in der Pension seien von der Fa. IBB - Augsburg getätigt worden, deren Geschäftsführer er (der Bw) sei. An heimischen Firmen wären die Fa. B (Sanitär), Fa. Sch (Spenglerei), Fa. L (Tischlerei), Fa. U (Malereiarbeiten) und die Baufirma K aus B. G. auf der Baustelle tätig gewesen. Die Stemmarbeiten und die gröberen Arbeiten seien von der Fa. IBB durchgeführt worden. Während der Dauer seines Aufenthaltes von vierzehn Tagen bis drei Wochen, habe seiner Erinnerung nach der Ausländer D. drei bis viermal geholfen. D. habe dabei ungefähr eine viertel Stunde bis halbe Stunde bei der Arbeit mit zugegriffen. Wenn ihm mitgeteilt werde, D. hätte angegeben, manchmal drei oder vier Stunden geholfen zu haben, so sage er, dass dies nicht zutreffe. Über Befragen gab der Bw an, dass die kostenlose Nächtigung D. nicht als Entgelt für seine gelegentlichen Hilfsleistungen gedacht gewesen wäre. Er habe D. nur als privaten Gast bei ihm nächtigen lassen. Dessen gelegentliche Hilfeleistungen wären rein freiwilliger Natur gewesen. Er habe Frau Ch. (Schwester des Ausländers) seinerzeit gesagt, dass D. bei ihm in G. nächtigen könne, wenn diesen die Baustelle nicht störe. Über ein Entgelt sei nie gesprochen worden und zwar weder mit Frau Ch. noch mit D. selbst. Er habe Frau Ch. gesagt, D. könne kostenlos bei ihm wohnen. Mehr könne er ihm nicht anbieten. Er habe von D. verlangt, dass er sich bei der Gemeinde anmelde. Diese Anmeldung sei über Herrn A. erfolgt und zwar mit Gästebuchblatt.

Was den im Verfahren vor der belangten Behörde als Zeuge in Erscheinung getretenen Herrn P. betrifft, gab der Bw an, dass Genannter Beschäftigter bei seiner Firma I sei und in dieser vielseitig verwendet werde. Neben Herrn P. habe er (der Bw) als weiterer Firmenangehöriger (Geschäftsführer) der I fallweise auf der Baustelle mitgearbeitet. Bei der Fa. I handle es sich um eine Bauträgergesellschaft.

Über die Einkommensverhältnisse des D. habe er keine Kenntnis. Er wisse nur, dass D. sein Auto mit einer Plane abgedeckt habe. Dass er seine Nummerntafeln abgenommen habe, sei ihm nur am Tag der Kontrolle durch die Fremdenpolizei aufgefallen. Eine Erklärung dafür habe er nicht. Seines Wissens betreibe der Vater D. in Polen ein kleines Geschäft und er vermute, dass der Vater den Urlaub finanziert habe. D. wäre nicht den ganzen Mai bei ihm gewesen, sondern dürfte um den 10. herum angekommen sein und sei nach der fremdenpolizeilichen Kontrolle sofort abgereist. D. habe nie gesagt, wann er von seinen Wanderungen oder Spaziergängen heimgekommen sei und dass er zur Verfügung stünde. D. habe von ihm auch keine Mahlzeiten bekommen. Mit Herrn P. sei er hin und wieder im Gasthaus Abendessen gewesen. Warum P. den Ausdruck "Hibi" in Bezug auf D. gebracht habe, glaube er (der Bw) darauf zurückführen zu können, dass D. ihm manchmal bei Arbeiten geholfen habe.

Seitens des Bw wird die zeugenschaftliche Vernehmung des Herrn P. zum Beweis dafür beantragt, dass D. nur gelegentlich und unaufgefordert und gefälligkeitshalber Handreichungen für ihn (dem Bw) geleistet habe.

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 3 Abs.1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung oder eine EU-Entsendebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt.

Gemäß § 2 Abs.2 leg.cit. gilt als Beschäftigung die Verwendung

a) in einem Arbeitsverhältnis,

b) in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, sofern die Tätigkeit nicht aufgrund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften ausgeübt wird.

Gemäß § 28 Abs.1 Z1 lit.a leg.cit. begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) ausgestellt wurde.

Für das Vorliegen des Beschäftigungsbegriffes iSd zitierten Gesetzesstelle kommt es vornehmlich nicht darauf an, in welchem Rechtsverhältnis die Vertragspartner zueinander stehen, sondern auf die Verwendung unter bestimmten Umständen. Dies liegt darin begründet, dass abgeschlossene Verträge bei fehlender Beschäftigungsbewilligung als nichtig anzusehen wären und somit rechtlich kein zu beurteilender Vertrag vorläge. Aus diesem Grunde geht die ständige Rechtsprechung von der Verwendung in einem Abhängigkeitsverhältnis aus, welches typischerweise den Inhalt eines Arbeitsvertrages bildet, falls ein solcher gültig zustande gekommen wäre.

Der Beschäftigungsbegriff iSd § 2 Abs.2 leg.cit. wäre jedenfalls dann erfüllt, wenn die Arbeitskraft des Ausländers für den Bw in voraussehbarer Weise verfügbar und planmäßig einsetzbar gewesen wäre. Insofern ist den Rechtsausführungen in der Berufung beizupflichten, wonach es für die Beurteilung der Frage, ob eine bewilligungspflichtige Ausländerbeschäftigung vorliege, es auf den organisatorischen Aspekt der wirtschaftlichen Abhängigkeit des Ausländers ankommt.

Ein weiteres maßgebendes Kriterium für das Vorliegen des Beschäftigungsbegriffes ist die Entgeltlichkeit, die nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch in Form einer Naturalentlohnung erfolgen kann.

Die objektive Tatbestandsmäßigkeit der unberechtigten Ausländerbeschäftigung, welche im Wesentlichen in der Erfüllung des Beschäftigungsbegriffes gegeben ist, zu beweisen obliegt der Strafbehörde.

Im diesbezüglichen Beweisverfahren sind dabei gemäß § 25 Abs.2 VStG die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden.

Weiters hat gemäß § 45 Abs.2 AVG iVm § 24 VStG im Übrigen die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Nach der Verantwortung des Beschuldigten ist rechtlich das Vorliegen einer Beschäftigung des Ausländers D. iSd § 2 Abs.2 lit.a AuslBG durch den Bw insoferne zu verneinen, als dieser nicht planmäßig über die Arbeitskraft des Ausländers verfügen konnte. Gab der Bw doch an, dass der Ausländer tagsüber auf Wanderungen unterwegs gewesen sei und seine Schlafstätte schon oft vor Beginn der täglichen Umbauarbeiten verlassen hatte. Der Bw hätte nie gewusst, wann D. von seinen Ausflügen und Wanderungen zurückkomme, sodass die unstrittigerweise von D. für ihn erbrachten Hilfeleistungen bei den Umbauarbeiten nie vorhersehbar gewesen wären. Ebenso wird vom Bw die Vereinbarung einer Entgeltleistung verneint, was letztlich auch darin zum Ausdruck kommt, dass die kostenlose Nächtigungsmöglichkeit für D. nicht davon abhängig war, dass ihm dieser bei den Umbauarbeiten geholfen hätte.

Der Wahrheitsgehalt der Angaben des Bw sowohl in der Berufung als insbesondere auch in der Berufungsverhandlung, die die Tatbestandsmäßigkeit der gegenständlichen Verwaltungsübertretung im Lichte der voranstehenden Rechtsausführungen ausschlössen, war nach Maßgabe der auf die Beweiserbringung abstellenden zitierten Verfahrensbestimmungen vorzunehmen. Dabei waren den belastenden Umständen, wie z.B. die abmontierten polizeilichen Kennzeichen des Ausländer-PKW und die zunächst erfolgten Angaben des Herrn P. gegenüber den Organen der Fremdenpolizei die den Bw entlastenden Umstände gegenüber zu stellen.

Als entlastend kann die Rechtfertigung des Bw schlechthin angesehen werden, da der ihr zugrunde liegende Sachverhalt keinesfalls unwahrscheinlich ist und nicht von vorneherein als bloße Schutzbehauptung abgetan werden kann. Hiezu kommt, dass Beweise dafür angeboten worden sind, dass es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Ausländer um den Bruder eines Bekannten des Bw handelte und dieser zugesagt habe, dass der Ausländer für die Dauer seines vorgesehenen Urlaubes kostenlos bei ihm in G. wohnen könne. Als entlastend anzuführen ist auch, dass der Ausländer bei keiner Tätigkeit und solchen Umständen angetroffen wurde, die auf ein Arbeitsverhältnis schließen ließen. Vielmehr wurde seitens des Bw selbst darauf hingewiesen, dass der Ausländer manchmal bei den Arbeiten mit Hand angelegt habe. Dies allerdings freiwillig und nie zu vorher abgemachten Zeitpunkten. Die Angaben des Bw wurden im Verfahren vor der belangten Behörde auch im Wesentlichen durch die Angaben des Ausländers selbst bestätigt. Die zeugenschaftlichen Angaben des Herrn P. vor der belangten Behörde, vermochten die Rechtfertigungsangaben des Bw weder zu widerlegen noch erscheinen sie als geeignet, Verdachtsmomente für eine unberechtigte Ausländerbeschäftigung bestätigen zu können. So gab der Zeuge P. an, selbst nie mit dem Ausländer gearbeitet zu haben, sondern nur zu wissen, dass dieser hin und wieder dem Bw ausgeholfen habe. Dies jedoch immer nur kurzfristig. Er wisse auch nicht, ob der Ausländer vom Bw bezahlt worden sei oder nicht. Es könne sein, dass er bei der Kontrolle durch die Fremdenpolizei am 23.5.2000 gesagt habe, dass der Ausländer Hilfsarbeiter sei. Er glaube jedoch, dass er "Hibi" gesagt habe, da er ihn immer so genannt habe. Auf seine Frage hin, warum der Ausländer seine KFZ-Kennzeichen abmontiert habe, habe dieser ihm gegenüber angegeben, dass er Angst habe, dass das KFZ sonst beschädigt würde. Er (P.) glaube jedoch, dass der Ausländer gemeint habe, dass die Polen im Ausland nicht gerne gesehen seien. Zugedeckt habe der Ausländer sein KFZ wegen des Schmutzes auf der Baustelle.

Die zeugenschaftlichen Aussagen des Ausländers vor der belangten Behörde stehen im Einklang mit den Angaben des Bw.

Die vom Bw in der Berufung beantragte zeugenschaftliche Einvernahme der Frau B. Ch. unterblieb, weil Genannte deutsche Staatsbürgerin ist und in der Bundesrepublik Deutschland wohnhaft ist, sodass deren Ladung als Zeugin letztlich nicht hätte durchgesetzt werden können. Zudem kommt, dass die Angaben des Bw für glaubwürdig erachtet werden können, sodass es einer zeugenschaftlichen Einvernahme der Genannten, die übrigens die Aufnahme eines bloßen Erkundungsbeweises bedeutet hätte, nicht bedurfte.

Auch die vom Bw in der Berufungsverhandlung beantragte Einvernahme des Zeugen P. konnte aufgrund dessen bisherigen Angaben unterbleiben.

Das Ergebnis des Beweisverfahrens brachte jedenfalls ein Überwiegen der dem Bw entlastenden Indizien hervor, sodass in Anwendung der Zweifelsregelung "in dubio pro reo" für den Bw weiterhin die Unschuldsvermutung zu gelten hat.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Aufgrund dieses Verfahrensergebnisses ist der Bw von der Entrichtung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge befreit (§ 66 Abs.1 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. K o n r a t h

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