Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251151/17/Kü/Hu

Linz, 07.07.2005

 

 

 VwSen-251151/17/Kü/Hu Linz, am 7. Juli 2005

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des Herrn J R, vertreten durch S, D, S & Partner Anwaltssocietät, H, L, vom 1. September 2004, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 17. August 2004, Zl. SV96-3-2003, wegen einer Übertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21. Juni 2005 zu Recht erkannt:

 

 

  1. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat keinen Kostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:


zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl.Nr.51/1991 idgF iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z2 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl.Nr.52/1991 idgF.

zu II.: § 66 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 17. August 2004, SV96-3-2003, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) eine Geldstrafe von jeweils 2.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 72 Stunden wegen Verwaltungsübertretungen nach § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) verhängt, weil er als Arbeitgeber vom 21.11.2002, 12.30 Uhr, bis 21.11.2002, 14.30 Uhr, die rumänischen Staatsbürger C V, geb., und B Ve, geb., in K, auf Grundstück Nr., KG K (auf dem Kartoffelfeld nördlich der H am sogenannten K), für Hilfsarbeiten bei der Kartoffelernte gegen freie Kost und Logis, beschäftigt hat, obwohl für diese Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung noch Entsendebewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung oder eine EU-Entsendebestätigung ausgestellt worden war und die Ausländer keine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen entsprechenden Befreiungsschein besaßen.

 

Begründend wurde festgehalten, dass aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens, der Anzeige und den mit den beiden Ausländern verfassten Niederschriften für die Behörde keine Zweifel bestehen würden, dass der Bw die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nach dem AuslBG begangen habe. Es handle sich bei seinen Rechtfertigungsangaben im Wesentlichen um ausflüchtige Schutzbehauptungen. Die Behörde habe keinerlei Veranlassung gesehen an den glaubwürdigen und unbedenklichen Aussagen der zur Wahrheit verpflichtenden Meldungsleger zu zweifeln. Weiters sei anzuführen, dass in den Aussagen der beiden beschäftigten Ausländer mit keinem Wort die Hilfeleistung als karitative Unterstützung erwähnt worden sei. Es sei eindeutig als Grund für die Hilfeleistung die freie Unterkunft bzw. Verpflegung angeführt, somit könne von einem Gefälligkeitsdienst keine Rede sein.

 

Durch die Beschäftigung der Ausländer würde der Schutzzweck des Ausländerbeschäftigungsgesetzes verletzt, der darin bestehe, einen geordneten Ablauf des österreichischen Arbeitsmarktes bzw. einen geregelten Zuzug ausländischer Arbeitskräfte zu diesem zu sichern und dadurch österreichische Arbeitsplätze zu schützen. Zur Strafbemessung wurde ausgeführt, dass Erschwerungs- und Milderungsgründe aus dem Akt nicht ersichtlich seien und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse berücksichtigt worden seien. Die verhängte Strafe erscheine als tat- und schuldangemessen geeignet, den Bw in Hinkunft von gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Vertreter des Bw eingebrachte Berufung, in welcher beantragt wird, der Berufung Folge zu geben, das Straferkenntnis zu beheben, in der Sache selbst zu entscheiden und das Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen, allenfalls die Strafe schuld- und tatangemessen herab zu setzen.

 

Als Berufungsgründe würden die Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige Tatsachenfeststellungen sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.

 

Einen wesentlichen Verfahrensmangel würde es darstellen, dass die beantragten Zeugeneinvernahmen von der Erstbehörde unterlassen worden seien. Die Vorgangsweise der Erstbehörde, die beantragten Zeugen aufgrund eines Naheverhältnisses zum Bw nicht einzuvernehmen, würde eine vorweggenommene Beweiswürdigung ausschließlich zu Lasten des Bw darstellen. Der Verwaltungsgerichtshof habe wiederholt deutlich ausgesprochen, dass seine Zeugenaussage nicht schon allein wegen eines bloßen Naheverhältnisses als nicht geeignet oder unglaubwürdig bezeichnet werden dürfe. Mit der Unterlassung der Einvernahme nehme die Erstbehörde dem Einschreiter die Möglichkeit unter Beweis zu stellen, dass er die behauptete Verwaltungsübertretung nicht begangen habe.

 

Nicht nachvollziehbar sei weiters, weshalb die Erstbehörde das karitative Verhalten des Bw verneine. Dieser habe den Rumänen V C beim Pfarrflohmarkt in Hofkirchen kennen gelernt und diesem angeboten, eine größere Menge an Kleidungsstücken einzulagern. Da der Rumäne auch über keine Unterkunft verfügt habe, sei ihm gewährt worden, ein freies Zimmer zu bewohnen, wobei dies ohne jeglicher Miete oder sonstiges Entgelt oder Gegenleistung gewährt worden sei. Auch kann in keinster Weise davon gesprochen werden, dass der Zeuge C verköstigt worden sei. Vielmehr wäre es so gewesen, dass Herr C zwei bis drei Mal beim Bw zum Essen zu Gast gewesen sei. Der Zeuge C sei in keinem wie auch immer gearteten Beschäftigungsverhältnis zum Einschreiter gestanden und habe während der Unterkunftnahme auch keine Arbeiten für den Einschreiter erbracht. Auch am 21.11.2002 sei weder der Zeuge C noch der Zeuge B bei der Kartoffelernte tätig geworden, zumal dies zufolge des tiefen Bodens, in welchem die Maschinen versunken seien, nicht möglich gewesen wäre. Alleine der Umstand, dass die beiden Zeugen am Feld von den Meldungslegern angetroffen worden seien, bedeute noch nicht zwangsläufig, dass diese auch tätig geworden seien.

 

Tatsächlich habe der Bw am 21.11.2002 nach dem "Jahrhundert-Hochwasser" zum wiederholten Male versucht, die Ernte zu beginnen, was jedoch aufgrund der Durchfeuchtung des Bodens gescheitert sei. Von diesem Ernteversuch habe der Zeuge C erfahren und habe er darin die einmalige Chance gesehen, sich für die karitative Unterstützung des Bw zu bedanken bzw. zu revanchieren. Gerade in Anbetracht des Jahrhundert-Hochwassers wäre es für Herrn C geradezu ein Bedürfnis gewesen, seinen karitativen Unterstützer auch Hilfe angedeihen zu lassen. Bei diesem Versuch, die Ernte zu beginnen, welcher letztendlich ja gescheitert sei, wären die Zeugen C und dessen Freund B zugegen gewesen und hätten diese im Falle, dass die Ernte möglich gewesen wäre, als Dank für die karitative Unterstützung dem Bw für kurze Zeit geholfen. Mit der Bereitstellung einer weiteren Hilfskraft würde der Zeuge C seinen besonderen Dank für die karitative Unterstützung durch den Bw Ausdruck verleihen und habe auch der Zeuge B kurzfristig, freiwillig und unentgeltlich seinem Freund einen Gefälligkeitsdienst erweisen wollen.

 

Gemäß § 2 Abs.2 AuslBG würden kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Gefälligkeitsdienste, die aufgrund höchstpersönlicher Beziehungen erbracht würden, nicht unter die bewilligungspflichtige Beschäftigung dieses Paragraphen fallen. Genau diese Voraussetzungen für die Befreiung von der Bewilligungspflicht würden in der gegenständlichen Causa vorliegen.

 

Des weiteren sei zu betonen, dass die Erstbehörde zur subjektiven Tatseite überhaupt keine Feststellungen getroffen habe. Das Straferkenntnis sei daher auch aus diesem Grund unschlüssig und mangelhaft. Der Bw habe sich in einer Notsituation nach dem Jahrhundert-Hochwasser befunden, da aufgrund der überfluteten Felder und Äcker es praktisch nicht möglich gewesen sei, die Ernte einzubringen und die Gefahr bestanden habe, dass die Ernte schlichtweg auf den Feldern verfaule. Erst zu einem Zeitpunkt, in welchem das Hochwasser zurückgegangen und der Boden so weit aufgetrocknet sei, dass eine Ernte möglich gewesen sei, wäre innerhalb von kurzer Zeit die Ernte einzubringen gewesen, da der Faulprozess rasch begonnen habe. Es sei daher naheliegend gewesen, für diese kurze Zeit möglichst viel Hilfspersonal zur Verfügung zu haben, um zumindest einen Teil der Ernte vor der Vernichtung zu retten und die eigene wirtschaftliche Existenz zu erhalten. Eine allfällige Verwaltungsübertretung sei daher ausgehend von dieser Notsituation weder verschuldet noch rechtswidrig.

 

Selbst wenn man die Verwaltungsübertretung als erwiesen annehme, sei die verhängte Strafe überzogen. Bei Ausmittlung der schuld- und tatangemessenen Strafe sei die besondere Konstellation des Falles zu berücksichtigen, insbesondere die Probleme nach dem Jahrhundert-Hochwasser. Wenn es gelte, die eigene wirtschaftliche Existenz zu retten, seien Verwaltungsübertretungen die niemand anderen wirklich schädigen oder schaden zu relativeren. Zu betonen sei weiters, dass der Bw unbescholten sei und niemand zu Schaden gekommen sei. Man hätte daher jedenfalls mit der Mindeststrafe das Auslangen finden müssen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt den bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

 

Da in keinem Spruchpunkt eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch eines seines Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21.6.2005.

 

4. Aufgrund der durchgeführten mündlichen Verhandlung steht folgender Sachverhalt fest:

 

Der Bw betreibt eine Landwirtschaft in der Größe von ca. 50 ha, wobei es sich dabei um 30 ha Eigengrund und 20 ha gepachteten Grund handelt. Die Landwirtschaft wird grundsätzlich von den Familienmitgliedern betrieben, Erntehelfer kommen beim Bw nicht zum Einsatz.

 

Im Oktober 2002 lernte der Bw den Rumänen V C am Pfarrflohmarkt kennen. Der Bw ist ehrenamtlicher Mitarbeiter bei diesem Flohmarkt. Vom Rumänen wurden bei diesem Flohmarkt größere Mengen an Kleidungsstücken gekauft, wobei dieser keine Lagermöglichkeit für die Kleidungsstücke hatte. Der Bw hat daraufhin dem Rumänen angeboten, dieses Gewand für eine gewisse Zeit im Nebengebäude seines landwirtschaftlichen Anwesens zu lagern. Die Kleidungsstücke wurden daraufhin auch dort eingelagert. Anfang November 2002 ist der Rumäne wiederum beim Bw erschienen und hat um eine Wohnmöglichkeit angefragt. Da im leerstehenden Nebengebäude des landwirtschaftlichen Anwesens des Bw auch ein Zimmer freisteht, bot der Bw dem Rumänen diese Wohnmöglichkeit an. Der Rumäne wurde vom Bw nicht sofort polizeilich gemeldet, da der Bw glaubte, dass der Rumäne ohnehin die Unterkunft schnell wieder verlassen wird. Nachdem der Rumäne dem Bw gegenüber geäußert hat, dass dieser doch länger bleiben will, wurde er vom Bw auch angemeldet.

 

Der Rumäne war in der Folgezeit nicht ständig beim landwirtschaftlichen Anwesen des Bw aufhältig, sondern hat die Unterkunft immer wieder verlassen, um in der Gemeinde Arbeit zu suchen. Während seines vorübergehenden Aufenthaltes beim landwirtschaftlichen Anwesen des Bw, ist der Rumäne auch des öfteren ins Wohnhaus des Bw gekommen und hat um Zigaretten gefragt. Bei diesen Besuchen ist der Rumäne drei Mal von der Frau des Bw wegen seines körperlich schlechten Zustandes verköstigt worden.

 

Aufgrund der schlechten Witterungssituation im Jahr 2002, der Bw hatte in diesem Jahr auf seinem Anwesen vier Hochwässer, wurde die Ernte erst sehr spät eingebracht. Der Bw hatte zu dem Zweck seine Erntemaschinen ständig am Feld vor Ort stehen, um bei günstigen Wettersituationen bzw. beim Auftrocknen des Bodens jederzeit mit der Ernte beginnen zu können. Auch am 21.11.2002 wurde vom Bw ein Ernteversuch durchgeführt. An diesem Tag hatte der Rumäne V C Besuch von einem bekannten Rumänen namens V B. Der Rumäne C fragte an diesem Tag beim Bw an, ob er und sein Freund B an diesem Tag bei der Ernte mithelfen können. Der Bw hat daraufhin die beiden Rumänen zur Ernte mitgenommen. Neben den beiden Rumänen waren beim Ernteversuch am 21.11.2002 noch die Schwiegermutter, die Ehefrau und der Bruder des Bw anwesend. Bei der Ernte kam eine sogenannte Kartoffelvollerntemaschine, auf welcher in der Regel zwei Leute die Arbeit verrichten, zum Einsatz. An diesem Tag sind auf der Kartoffelvollerntemaschine neben der Schwiegermutter und der Ehefrau des Bw auch die beiden Rumänen gestanden. Aufgrund der feuchten Witterung wurde diese Maschine nur ein Stück in das Feld gezogen und füllte sich diese sofort mit Erde, sodass die Förderbänder zu rutschen begannen. Nachdem der Bw die Maschine gereinigt hatte, versuchte er nochmals diese in Betrieb zu nehmen, was allerdings nicht gelang. Der Ernteversuch wurde daraufhin abgebrochen, ohne dass die Personen, welche sich auf der Maschine befunden haben, zu arbeiten begonnen haben. Unmittelbar danach erfolgte die Kontrolle durch die Organe des Gendarmeriepostens St. Florian.

 

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Aussagen der Zeugen im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Für den Unabhängigen Verwaltungssenat haben sich keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit der vernommenen Zeugen ergeben, da diese den Sachverhalt übereinstimmend und lebensnah schilderten und grundsätzlich zu den Angaben des Bw keine Widersprüche zu finden waren. Die Zeuginnen haben unter Wahrheitspflicht stehend ausgesagt und keineswegs den Eindruck erweckt, abgesprochene Aussagen, die nicht der Wahrheit entsprechen würden, vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat abzuliefern. Die ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladenen Rumänen V C und V B sind zu dieser nicht erschienen. Die beiden Rumänen wurden bereits im Zuge der Amtshandlung durch den Gendarmerieposten St. Florian am 21. November 2002 einvernommen und gaben diese zu Protokoll, dass sie bei der Kartoffelernte mitgeholfen haben, da sie beim Bw zu Essen bekommen haben und dort kostenlos wohnen konnten. Nähere Ausführungen, welche Tätigkeit sie verrichtet haben, sind diesen Protokollen nicht zu entnehmen. Dazu ist allerdings festzustellen, dass sich diese Aussagen der beiden Rumänen auch mit den Aussagen der in der mündlichen Verhandlung vernommenen Zeugen und des Bw decken. Es konnte daher auch ohne die Einvernahme der beiden Rumänen der Sachverhalt in der oben wiedergegebenen Form festgestellt werden.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 3 Abs.1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.

 

Nach § 2 Abs.2 AuslBG gilt als Beschäftigung die Verwendung

  1. in einem Arbeitsverhältnis,
  2. in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, sofern die Tätigkeit nicht aufgrund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften ausgeübt wird,
  3. in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeiten nach § 3 Abs.5 leg.cit.
  4. nach den Bestimmungen des § 18 leg.cit. oder
  5. überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs.4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl.Nr. 196/1988.

 

Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ist klar, dass die beiden Rumänen weder in einem Arbeitsverhältnis oder einem Ausbildungsverhältnis gestanden sind noch es sich um betriebsentsandte Ausländer oder überlassene Arbeitskräfte im Sinne des § 2 Abs.2 AuslBG handelt. Aus diesem Grunde ist daher lediglich eine Prüfung dahingehend vorzunehmen, ob die Tätigkeit der beiden Rumänen als in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis erfolgt zu qualifizieren ist und deshalb dem Beschäftigungsbegriff des AuslBG unterliegt oder bei deren Tätigkeit ein Gefälligkeitsdienst anzunehmen ist.

 

Als Gefälligkeitsdienste, die keine Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs.2 AuslBG darstellen, können kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anerkannt werden, die vom Leistenden aufgrund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsberechtigten erbracht werden. Bei dieser Prüfung ist eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, um einen Gefälligkeitsdienst annehmen zu können. Wesentlich ist für die Annahme eines Gefälligkeitsdienstes die Freiwilligkeit der Arbeitsleistung insofern, als keine Verpflichtung zu ihrer Erbringung bestehen darf (vgl. VwGH 25.2.2004, Zl. 2001/09/0197, 27.3.2003, Zl. 2000/01/0017).

 

Noch vor der eigentliche Beurteilung, ob ein Gefälligkeitsdienst anzunehmen ist oder nicht, ist festzuhalten, dass am 21.11.2002 in der Zeit von 12.30 Uhr bis 14.30 Uhr von den beiden Rumänen dem Grunde nach keine Arbeitsleistungen erbracht wurden, zumal sie beim Versuch der Kartoffelernte durch den Bw und dessen Familienmitgliedern zwar auf der Maschine anwesend waren, die Ernte aus bereits festgestellten Gründen an diesem Tag allerdings unterblieben ist. Von einer Beschäftigung kann daher in dieser Zeit nicht gesprochen werden. Dessen ungeachtet erweisen sich die "versuchten" Hilfstätigkeiten bei der Ernte bei näherer Betrachtung als Gefälligkeitsdienst im Sinne der von der Judikatur vorgegebenen Kriterien.

 

Die spezifische Bindung zwischen dem Bw und dem Rumänen V C ergibt sich dadurch, dass vom Bw dem Rumänen eine Lagermöglichkeit für Kleidungsstücke bzw. in der Folge auch eine Unterkunftmöglichkeit angeboten wurde. Es erscheint nur allzu verständlich, dass der Rumäne sich für diese vom Bw gebotenen Möglichkeiten in einer der für ihn möglichen Form erkenntlich zeigen wollte. Von einem versteckten oder offenen Zwang des Bw dem Rumänen gegenüber für sein Entgegenkommen hinsichtlich der Wohnmöglichkeit eine Gegenleistung in Form von Hilfsdiensten zu verlangen, kann nach den Ergebnissen des durchgeführten Beweisverfahrens nicht ausgegangen werden. Die spezifische Bindung zwischen Bw und dem Rumänen liegt daher in der gegenseitigen Hilfsbereitschaft begründet.

 

An der von der Judikatur geforderten Kurzfristigkeit der ins Auge gefassten Hilfsdienste bestehen jedenfalls keine Zweifel. Dies gilt auch für den Umstand, dass der Bw grundsätzlich keinen Arbeitskräftebedarf hatte, sondern die Kartoffelvollerntemaschine normalerweise nur von zwei Familienmitgliedern bedient wird, die beim gegenständlichen Ernteversuch auch selbst anwesend waren. Den Rumänen waren dabei keine besonderen Arbeitsfunktionen zugewiesen und bestätigt dies nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates die Freiwilligkeit der Leistungserbringung durch die beiden Rumänen. Dazu ist festzuhalten, dass der Rumäne B am 21.11.2002 zufällig beim Rumänen C anwesend war und von diesem selbst, nicht vom Bw, zur beabsichtigten Mithilfe bei der Erntetätigkeit animiert wurde. In dem vom Bw erklärten Einverständnis, auch den zweiten Rumänen zu den Feldarbeiten mitzunehmen, ist ebenfalls kein versteckter oder offener Zwang zur Erbringung von Arbeitsleistungen zu ersehen.

 

Nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens ist auch die Unentgeltlichkeit der beabsichtigten Hilfsdienste als erwiesen anzusehen. Die Wohnmöglichkeit wurde dem Rumänen C aus Hilfsbereitschaft zur Verfügung gestellt. Die dreimaligen Einladungen zum Essen sind lebensnah geschildert worden und aufgrund der Begleitumstände und insbesondere des körperlichen Zustandes des Rumänen für den Unabhängigen Verwaltungssenat menschlich verständlich, ohne dass dabei die Abgeltung von Hilfsdiensten im Vordergrund stehen würde. Dem zweiten Rumänen wurde nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens keine Wohnmöglichkeit angeboten und war dieser am gegenständlichen Tag lediglich beim Rumänen C zu Gast.

 

Aufgrund der Gesamtumstände ist nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates davon auszugehen, dass es sich bei der "versuchten" Mithilfe der beiden Rumänen bei Erntetätigkeiten des Bw um Gefälligkeitsdienste handelt, die keine Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs.2 AuslBG darstellen. Aus diesem Grunde ist die von der ersten Instanz bestrafte Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG als vom Bw nicht begangen zu werten, weshalb das gegenständliche Strafverfahren einzustellen und wie im Spruch zu entscheiden war.

 

6. Aufgrund der Einstellung des Strafverfahrens entfällt gemäß § 66 Abs.1 VStG auch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens. Der diesbezügliche Ausspruch war daher in den Spruch aufzunehmen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Kühberger
 
 
Beschlagwortung:

Gefälligkeitsdienst

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