Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251238/14/Lg/Hu

Linz, 24.03.2006

 

 

 

VwSen-251238/14/Lg/Hu Linz, am 24. März 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Langeder nach der am 17. Februar 2006 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung der E H, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G S, M, L, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 2. Juni 2005, Zl. SV96-11-2004, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975 (AuslBG), zu Recht erkannt:

 

 

  1. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
  2. Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin (Bw) eine Geldstrafe von 2.000 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 134 Stunden verhängt, weil sie die peruanische Staatsangehörige M A A vom 16.9.2003 bis 27.9.2004 in der Villa der H F in N, U, beschäftigt habe, ohne dass die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.

 

In der Begründung bezieht sich das angefochtene Straferkenntnis auf die Anzeige des Zollamtes Wels vom 20.10.2004. Die Behörde habe daraufhin bei der österreichischen Botschaft in Lima den Visumantrag der Ausländerin vom 17.5.2002 eingeholt. Aus den angeschlossenen Antragsunterlagen gehe hervor, dass die Bw als Einladerin für die Ausländerin eine Verpflichtungserklärung abgegeben habe. Zweck des Besuches sei die Verbesserung der Sprachkenntnisse. Laut Aktennotiz vom 30.5.2002 habe die Bw für den Aufenthalt der Ausländerin garantiert und zugesichert, sie persönlich zum Flughafen zu bringen. Weiters sei dem Antrag eine Bestätigung der Allianz Elementar Versicherung beigefügt, aus der hervorgehe, dass die Bw für die Visawerberin eine kurzfristige Reisekrankenversicherung für den Zeitraum vom 29.5.2002 bis 2.8.2002 abgeschlossen habe.

 

Ferner nimmt das angefochtene Straferkenntnis Bezug auf die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 11.11.2004 und die Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters der Bw vom 15.1.2005. In der Folge bezieht sich das angefochtene Straferkenntnis auf eine Stellungnahme des Zollamtes Wels vom 15.2.2005 und einen von der Allianz Elementar Versicherung übermittelten Versicherungsdatenauszug, aus dem hervorgehe, dass die für die Ausländerin befristet bis 2.8.2002 abgeschlossene Reisekrankenversicherung von der Bw als Versicherungsnehmerin bis zum 23.5.2003 verlängert worden sei.

 

Beweiswürdigend wird festgehalten, dass aufgrund der Aussage der Ausländerin davon auszugehen sei, dass diese zumindest seit dem 16.9.2003 bis zur Festnahme am 27.9.2004 als Haushaltsgehilfin in der Villa der Bw in N beschäftigt worden sei und die minderjährige Tochter der Bw, M, betreut habe. Aufgrund dieser Anzeige hält es die Behörde für erwiesen, dass die Ausländerin für diese Tätigkeiten von der Bw zu den vorangeführten vereinbarten Bedingungen entlohnt worden ist und hiefür unentgeltlich Kost und Quartier zur Verfügung gestellt erhielt. Es bestehe kein Anlass, den Wahrheitsgehalt der protokollierten Aussage anzuzweifeln, zumal die Befragung im Beisein einer Dolmetscherin erfolgt sei und die Ausländerin konkrete Angaben zu Art, Ausmaß und zeitlichem Umfang der Beschäftigung habe machen können. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass erfahrungsgemäß bei der Einvernahme spontan jene Angaben gemacht werden, die der Wahrheit am nächsten kommen. Schlüssig und glaubhaft sei auch die Aussage der Ausländerin, wonach immer nur die Mutter der Bw, H M, in der Villa anwesend gewesen sei und wegen der Berufstätigkeit der Eltern daher die meiste Zeit auf die damals 6-jährige Tochter M aufpassen habe müssen. Dass die Bw bei den gegebenen Verhältnissen einen Bedarf nach einem Kindermädchen gehabt habe, liege auf der Hand.

 

Es sei davon auszugehen, dass die Ausländerin nach Erlangung des Visums nicht als Touristin, sondern ausschließlich zum Zweck der Ausübung einer Erwerbstätigkeit in das Bundesgebiet eingereist sei. Diese Annahme gründe sich zunächst auf die Tatsache, dass die Bw entgegen ihrer Verpflichtung als Einladerin und trotz der zum Visumsantrag abgegebenen Zusicherung, nicht für eine ordnungsgemäße Ausreise des ausländischen Gastes nach Ablauf dessen Touristenvisums gesorgt habe. Die ergänzenden Erhebungen hätten außerdem ergeben, dass die Bw die Reisekrankenversicherung für die Ausländerin anschließend auf ein Jahr bis zum 23.5.2003 verlängert habe, obwohl die Bw gewusst habe, dass die Ausländerin sich weiter illegal im Bundesgebiet aufhält und der Bw auch bekannt sein musste, dass eine von ihr angestrebte Legalisierung nach Ablauf eines Reisevisums nach den fremdengesetzlichen Bestimmungen im Inland nicht möglich sei. Auch wenn die nötigen Beweise hiefür nicht erbracht hätten werden können, lasse dieses Vorgehen darauf schließen, dass die Ausländerin bereits seit deren Einreise nach Österreich für die Bw als Hausmädchen gearbeitet habe.

 

Die Behauptung, dass die Ausländerin zunächst während der Zeit ihres legalen Aufenthaltes sowie im Anschluss daran für einige Male bei der Bw in N lediglich zu Besuchszwecken sich aufgehalten habe und zu keiner Zeit von der Bw als Hausmädchen gegen Entgelt beschäftigt worden sei, sei als Schutzbehauptung zu werten.

 

Unter den gegebenen Umständen sei von Vorsatz auszugehen. Strafmildernd sei die absolute verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu werten. Auszugehen sei von einem geschätzten monatlichen Nettoeinkommen von 3.000 Euro und Sorgepflichten für ein minderjähriges Kind.

 

2. In der Berufung wird dagegen eingewendet, dass die Aussage der Ausländerin massive Widersprüche aufweise. Es sei auch nicht begründet worden, weshalb die Behörde den Angaben der Zeugin der Verantwortung der völlig unbescholtenen Bw vorgezogen habe. Das Beisein eines Dolmetschers erhöhe nicht den Wahrheitsgehalt der Aussage der Ausländerin.

 

Wenn die Behörde davon ausgehe, dass erfahrungsgemäß bei der Einvernahme spontan jene Aussagen gemacht werden, die der Wahrheit am nächsten kommen, so sei darauf hinzuweisen, dass aus der niederschriftlichen Einvernahme der Zeugin vom 28.9.2004 klar hervorgehe, dass sie die die Bw belastenden Aussagen erst nach langem Zögern getätigt habe. Spontan habe sie keinerlei die Bw belastende Aussagen gemacht und sei aus diesem Grund jedenfalls die Glaubwürdigkeit nicht mit der Spontaneität der Aussage zu begründen.

 

Auch der Umstand, dass die Ausländerin hinsichtlich der Familienverhältnisse in der Villa genaue Angaben habe machen können, sei ohne Beweiswert, weil damit zu begründen, dass die Ausländerin aufgrund ihrer Besuche die Familienverhältnisse gut gekannt habe.

 

Jedenfalls sei die für ein Verwaltungsstrafverfahren notwendige Gewissheit des vorgeworfenen Sachverhaltes nicht gegeben. Dazu seien die Aussagen zu widersprüchlich. Außerdem sei die Aussage der Ausländerin in sich widersprüchlich und mit keinerlei objektiven Beweisen zu untermauern. Der Umstand, dass eventuell kurzfristige Krankenversicherungen abgeschlossen werden, lasse nicht zwingend auf ein Beschäftigungsverhältnis schließen.

 

Überdies sei nicht nachvollziehbar, weshalb gerade bei Anwesenheit der Mutter der Bw ein weiterer Bedarf nach einem Kindermädchen gegeben sein soll. Eher lasse sich das Gegenteil daraus folgern.

 

Bei der Beweiswürdigung dürfe nicht außer Acht gelassen werden, dass sich die Ermittlungsergebnisse in der Aussage der Ausländerin erschöpfen.

 

Dass die Ausländerin ausschließlich zum Zweck der Ausübung einer Erwerbstätigkeit in das Bundesgebiet eingereist sei, widerspreche klar der Aussage der Zeugin, deren diesbezügliche Aussage nicht habe widerlegt werden können. Dies lasse sich auch nicht durch den Umstand widerlegen, dass die Ausländerin nicht wieder ordnungsgemäß aus dem Bundesgebiet ausgereist ist.

 

Außerdem sei der Bw der Entlastungsbeweis im Sinne des § 5 Abs.1 VStG gelungen. In ihrer Stellungnahme vom 12.1.2005 habe sie initiativ alles dargelegt, was für ihre Entlastung spreche. Sie habe einerseits den genauen Ablauf der Bekanntschaft mit der Zeugin geschildert. Dass die Behauptung, es hätte keinerlei Beschäftigungsverhältnis gegeben, nicht mit einem Tatsachenbeweis untermauerbar ist, könne nicht dazu führen, dass der Bw der Entlastungsbeweis unmöglich gemacht wird.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Die Anzeige des Zollamtes Wels enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Beigelegt ist die mit der Ausländerin aufgenommene Niederschrift auf der BPD Linz vom 28.9.2004.

 

Darin ist festgehalten, die Ausländerin sei am Vortag im Zug zwischen Wien und Linz kontrolliert und dabei festgestellt worden, dass das von der österreichischen Botschaft Lima erteilte Touristenvisum am 22.7.2002 abgelaufen gewesen sei. Zudem sei festgestellt worden, dass die Ausländerin in Österreich nirgends gemeldet sei. Sie sei festgenommen und in Linz der Polizei übergeben worden.

 

Die Ausländerin habe angegeben, dass sie am 16.6.2002 nach Österreich kam. Sie sei mit dem Flugzeug über Amsterdam nach Wien gereist. Der Grund ihrer Reise sei gewesen, dass sie hier Freunde besuchen habe wollen. Der Grund ihrer Einreise sei gewesen, dass sie eigentlich hier studieren habe wollen. Dies sei ihr aber nicht gelungen. Daraufhin habe sie versucht, ihr Fortkommen durch Arbeit zu sichern.

 

Sie sei dann ca. 5 Monate in Österreich gewesen. In Wien habe sie eine religiöse Dame, eine Protestantin, kennen gelernt, bei der sie habe wohnen können. Sie habe auch noch verschiedene andere Personen kennen gelernt, bei denen sie habe nächtigen können. Sie habe in verschiedenen Wiener Haushalten als private Reinigungskraft gearbeitet. Gemeldet sei sie nirgends gewesen. Für ihre Reinigungstätigkeit hätten ihr die Leute 10 Euro pro Stunde gegeben. Mit Arbeiten dieser Art habe sie einen Monat nach ihrer Einreise begonnen.

 

Nach 5 Monaten, im November 2002, habe sie mit Freunden aus Wien mit auf Urlaub nach Italien fahren können. Sie sei dann drei Monate in Rom geblieben. Dort habe sie als Reinigungskraft und stundenweise auch als Kindermädchen gearbeitet. Dabei habe sie pro Stunde 8 bis 10 Euro verdient. Sie sei fast immer den ganzen Tag beschäftigt gewesen.

 

Ende Jänner 2003 sei sie nach Wien zurückgekehrt, weil eine Freundin aus Ecuador ihr angeboten habe, ihre Arbeit als Reinigungskraft zu übernehmen, weil sie in ihre Heimat zurückkehren habe wollen. Die Ausländerin habe diese Erwerbstätigkeit übernommen und in diesem Haushalt zwischen 8 und 10 Euro pro Stunde verdient. Trotzdem habe sie mehr verdient als früher, weil sie dort mehr Stunden gearbeitet habe. Pro Monat habe sie ca. 800 Euro oder mehr verdient.

 

Die Ausländerin habe angegeben, dass sie weder Namen noch Adressen der Leute, bei denen sie gearbeitet habe, wisse.

 

Diese Erwerbstätigkeit habe sie bis Mai 2003 ausgeübt und sie sei dann wieder nach Italien gereist. In Rom habe sie sich ca. 3 Wochen lang die Stadt angesehen. Anschließend sei sie mit dem Zug nach Spanien gefahren. Dort sei sie einen Monat (Juli 2003) geblieben und habe zweimal stundenweise auf ein Kind aufgepasst. Als sie Freunde vom Flughafen Madrid abgeholt habe, habe sie dort Frau H M kennen gelernt. Sie spreche Spanisch und daher sei eine Verständigung möglich gewesen. Sie wisse nicht, ob Frau H angekommen oder abgereist war. Sie sei ihr nur kurz wegen ihres Gepäcks behilflich gewesen, weil es sich um eine ältere Dame gehandelt habe.

 

Von Spanien sei die Ausländerin nach Italien zurück gefahren und wieder einen Monat in Rom geblieben und hierauf nach Österreich zurück gekehrt. Dies sei etwa im September 2003 gewesen. Wieder habe sie bei Freunden nächtigen gekonnt.

 

Im September 2003 habe sie Frau H zufällig in Wien am Stephansplatz wieder getroffen; die beiden hätten sich unterhalten.

 

Der Ausländerin sei klar, dass sie sich wegen des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Touristenvisums illegal in Österreich aufhalte. Ihr sei gesagt worden, dass sie wegen unerlaubten Aufenthalts im Bundesgebiet angezeigt werde.

 

Nach langem Zögern gebe die Ausländerin nun die Wahrheit zu. Sie möchte gerne in Wien studieren. Das Treffen mit Frau H in Wien am Stephansplatz war geplant und nicht zufällig. Frau H habe ihr angeboten, gegen freie Kost und Logis und gegen Bezahlung von Euro 724 in der Villa der Familie H in N, H, als Hausmädchen zu arbeiten. Die Ausländern habe dem zugestimmt.

 

Am 16.9.2003 sei sie mit dem Zug von Wien zu der Villa der Familie H in N gefahren und sei dort als Hausmädchen zu den vorhin angeführten Bedingungen aufgenommen worden. Die Ausländerin habe dort gewohnt und gearbeitet.

 

Eigentlich sei immer Frau H in der Villa anwesend gewesen. Ihre Tochter E H arbeite und ihr Mann auch. Sie seien nicht oft in der Villa gewesen.

 

Während ihrer Tätigkeit als Hausmädchen habe sich die Ausländerin meistens mit der Tochter von Frau E H beschäftigt. Das Mädchen heiße M.

 

Die Ausländerin habe in dieser Zeit immer ihr Studium vor Augen gehabt und so auch versucht, dass ihr ihre Mutter aus Lima die für das beabsichtigte Studium an der Universität Wien nötigen Papiere zuschicke.

 

Als die Ausländerin einmal Frau H und der Bw gegenüber diesbezüglich eine Erwähnung gemacht habe, seien die Damen sehr ärgerlich geworden und hätten ihr vorgeworfen, dass sie ihr beabsichtigtes Studium nur als Vorwand gebrauche, weil sie nicht mehr dort als Hausmädchen arbeiten wolle, was aber gar nicht gestimmt habe. Die Damen hätten zur Ausländerin gesagt, dass sie in Österreich gar nicht studieren könne, weil sie nicht gemeldet sei und auch nicht angemeldet werde. Sie hätten der Ausländerin auch vorgeworfen, in der "großen Stadt" einen Liebhaber zu haben, was auch nicht stimme.

 

Vor wenigen Tagen habe die Ausländerin frei bekommen, um Freunde in Wien zu besuchen, was sie auch getan habe. Gestern sei sie mit dem Zug auf der Rückreise zur Villa gewesen, als sie im Zug kontrolliert und festgenommen worden sei. Die Bw habe sie am Bahnhof in Linz abholen wollen.

 

Dem Akt liegt ferner die von der Bw am 6.5.2002 unterzeichnete Verpflichtungserklärung bei. Die Ausländerin sei für einen Besuch in der Dauer von 60 Tagen als Gast für sprachliche Weiterbildung durch die Bw eingeladen. Laut einer Anfrage der österreichischen Botschaft Lima vom 5.6.2002 habe am 17. Mai die Ausländerin die Erteilung eines vom 6. Juni bis 22. Juli gültigen Touristensichtvermerks beantragt und die von Frau E H ausgestellte Verpflichtungserklärung vorgelegt. Die Botschaft habe eine SV-Erteilung an die Antragstellerin, welche ihr Studium abgebrochen habe und nur spanisch spreche und nun als Verkäuferin im Geschäft ihres Onkels mit einem Monatslohn von etwa 157 Euro arbeite, abgelehnt. Am 30.5.2002 habe sich die Einladerin, Frau E H, telefonisch mit der Botschaft in Verbindung gesetzt und erklärt, die Ausländerin wäre eingeladen worden, um zur Verbesserung der Spanischkenntnisse ihrer Familie beizutragen und würde nach Ablauf des Visums nach Peru zurück kehren.

 

Dem Akt liegt ferner die Kopie des im Akt bezogenen Versicherungsdatenauszugs bei.

 

Ferner liegt dem Akt der Antrag der Ausländerin auf Visumserteilung bei.

 

Laut einem Schreiben von Dr. M H, Ehemann der Gastgeberin, vom 10.6.2002 an das Außenministerium sei der Ausländerin im Rahmen der 90-tägigen Aufenthaltsmöglichkeit als persönlicher und humanitärer Gast zur sprachlichen Weiterbildung in Deutsch von der Bw eingeladen worden, nach Österreich zu kommen. Der Gastgeberfamilie seien mehrere engste Familienmitglieder der Visaantragstellerin langfristig bekannt. Die Gastgeberin habe spanisch als ihre familiäre Muttersprache von Kind auf erlernt und sei für die weitere Kommunikation vollkundig. Seitens der Gastgeberin lege als zusätzliche Gewährleistung eine bereits an der österreichischen Botschaft in Lima abgegebene Verpflichtungserklärung sowie ein bereits eingezahlter terminisierter österreichischer Krankenversicherungsnachweis der Allianz Versicherungs AG vor.

 

In der Stellungnahme vom 12.1.2005 brachte der rechtsfreundliche Vertreter der Bw vor, es sei niemals ein Beschäftigungsverhältnis vorgelegen. Es entspreche keinesfalls den Tatsachen, dass die Ausländerin am 16.9.2003 von Wien zur Beschuldigten gekommen sei, um bei dieser als Hausmädchen bzw. Kindermädchen zu arbeiten.

 

Richtig sei vielmehr, dass die Ausländerin und deren Familie alte Bekannte der Frau H und der Bw seien. Aufgrund dieser Kontakte habe die Bw die Ausländerin zu einem 6-wöchigen Aufenthalt im Juni und Juli 2002 nach Österreich eingeladen. Die Bw sei der Ausländerin bei der Erlangung eines Touristenvisums behilflich gewesen und habe diese für den Zeitraum ihres rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich krankenversichert. Die Ausländerin habe sich während des Zeitraums des Touristenvisums bei der Bw aufgehalten, um ihre sprachlichen Kenntnisse zu verbessern. Die Ausländerin habe keine wie immer geartete Tätigkeit für die Bw verrichtet und auch kein Entgelt erhalten. Nach diesem Aufenthalt sei die Ausländerin nach Wien verzogen. Die Ausländerin habe mitgeteilt, ihren Aufenthalt in Österreich legalisieren zu wollen und einem Studium in Wien nachzugehen. Sie habe sich in der Folge ausschließlich in Wien aufgehalten. Der Bw sei bekannt, dass sich die Ausländerin in der Folge mehrere Monate in Spanien und Italien aufgehalten habe. Weiters sei der Bw bekannt, dass die Ausländerin ein Konto der Erste Bank in Wien eröffnet habe. Die Ausländerin habe in der Folge nur gelegentlich telefonisch Kontakt zur Bw gepflegt. Die Ausländerin habe im Zeitraum 2003 bis 2004 die Familie H bzw. Frau H max. vier bis fünf Mal in N besucht. Auch in diesem Zeitraum habe die Bw nie ein Beschäftigungsverhältnis mit der Ausländerin gehabt. Die Ausländerin sei auch zu diesem Zeitraum weder Haushaltsgehilfin gewesen, noch für die Kinderbetreuung zuständig gewesen. Sie habe nie Geld bezogen. Sie habe auch niemals als Au-pair-Mädchen oder in einem anderen Verhältnis für die Bw gearbeitet.

 

Richtig sei lediglich, dass sich die Ausländerin ihren Unterhalt in Wien durch Reinigungsarbeiten bzw. als Kindermädchen erwirtschaftet habe.

 

Die Ausländerin habe nach ihrer Verhaftung die Bw kontaktiert mit der Bitte, ihr behilflich zu sein. Die Bw habe ihren rechtsfreundlichen Vertreter mit der Vertretung beauftragt und dieser habe in der Folge erwirkt, dass die Ausländerin aus der Schubhaft entlassen werde. Die Ausländerin sei in der Folge freiwillig aus Österreich ausgereist.

 

Dem Akt liegt ferner eine Stellungnahme des Zollamtes Wels vom 15.2.2005 bei.

 

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung bekräftigte die Bw ihre bisherige Darstellung. Sie schilderte die näheren Umstände der familiären Bekanntschaft und der Einladung. Nach dem Sommer 2002 sei die Ausländerin nach Wien gegangen, da sie Pädagogik studieren habe wollen. Die Bw habe darauf vertraut, dass die Ausländerin selbst die nötigen Schritte zur Legalisierung ihres Aufenthalts unternehmen werde. Bis zum 27.9.2004 habe fallweise telefonischer Kontakt bestanden bzw. sei die Ausländerin einige Male in N auf Besuch gewesen. Anlässlich der Kontrolle habe die Ausländerin mitgeteilt, auch in Italien und Spanien gewesen zu sein. Die Ausländerin habe auch erzählt, dass sie "in irgendwelchen Studentenaustauschprogrammen drinnen" sei. Wovon die Ausländerin in Wien und im Ausland gelebt habe, wisse die Bw nicht.

 

Die Ausländerin habe jedenfalls nicht im Haushalt der Gastgeberfamilie gearbeitet. Ein Bedarf nach einer Haushaltshilfe habe nicht bestanden, da eine Halbtagsköchin vorhanden gewesen sei und die Tochter in den Kindergarten gegangen sei. Der Gatte des Bw arbeite zu Hause. Eine Putzfrau werde nicht beschäftigt. Es sei richtig, dass im Jahr 2005 die Schwester der Ausländerin als Au-pair-Mädchen in N gewesen sei - dies aber nicht wegen des Bedarfs, sondern um der Ausländerin fremdenrechtlich den Aufenthalt zu ermöglichen.

 

Die Bw verwies darauf, dass ihre Mutter der Ausländerin bei der Eröffnung eines Kontos bei einer Wiener Bank behilflich gewesen sei. Weshalb der Bankbeamte den Vermerk: "Bitte von Ihrem Kindermädchen unterschreiben lassen und mir bei Ihrem nächsten Besuch bei mir mitnehmen" wisse sie nicht. Die Bw wisse im Übrigen mit Sicherheit, dass sie selbst und auch ihre Mutter am 16.9.2003 in N (und daher nicht in Wien) gewesen seien; dies sei aufgrund von Kalenderaufzeichnungen nachvollziehbar.

 

Es habe keine Geldzuwendungen an die Ausländerin (mit Ausnahme der Bezahlung der Flugtickets) gegeben. Dass die Ausländerin 724 Euro (pro Monat) erhalten habe, sei unrichtig. Die Verköstigung der Ausländerin während ihrer Besuche sei nicht zu Lasten des Budgets der Bw gegangen.

 

Es sei richtig, dass die Bw die Ausländerin am Bahnhof Linz abholen habe wollen. Dies sei telefonisch vereinbart gewesen, da die Ausländerin zu Besuch habe kommen wollen.

 

Die Bw sei von der Fremdenpolizei vom Aufgriff der Ausländerin verständigt worden. Die Ausländerin sei, als sie die Bw abholte, nervlich völlig am Ende gewesen. Die Bw habe auch den Ausreiseflug der Ausländerin finanziert und sich nach dem Aufgriff einige Tage um sie gekümmert. Die Ausländerin habe der Bw nichts von belastenden Aussagen erzählt; die Niederschrift sei der Bw erst später im Verfahren bekannt geworden.

 

Die Mutter der Bw (Frau H) sagte aus, sie habe die Ausländerin gelegentlich in Wien getroffen und sei ihr dort auch bei der Kontoeröffnung behilflich gewesen (wieso der Bankbeamte in der - offensichtlich an die Zeugin gerichteten - Notiz das Wort "Kindermädchen" verwendete, konnte die Zeugin nicht aufklären). Sicher habe sie der Ausländerin nicht das Angebot gemacht, für ca. 700 Euro als Haushaltshilfe in N zu arbeiten. Die Ausländerin habe auch nicht von September 2003 bis September 2004 in N gewohnt und gearbeitet. Die Zeugin vermochte sich zunächst nicht einmal an Besuche der Ausländerin zu erinnern, räumte dann jedoch solche ein. Ein Kindermädchen habe es nicht gegeben, es seien ja die Köchin und der Vater des Kindes zu Hause gewesen und das Kind sei ja in den Kindergarten gegangen.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Zur Beweislage ist festzuhalten, dass zunächst nicht klar ist, mit welcher Begründung der Tatvorwurf im angefochtenen Straferkenntnis gegen die Bw gerichtet wurde. Der Tatvorwurf stützt sich im Wesentlichen auf einen Teil der Aussage der Ausländerin vor der Fremdenpolizei. Die Ausländerin hat aber die Bw nicht dezidiert als ihre Arbeitgeberin benannt. Im Gegenteil ist dort davon die Rede, dass der Ausländerin das Angebot zur Arbeit durch Frau H (also nicht durch die Bw) unterbreitet wurde. (Nebenbei sei bemerkt, dass auch die Notiz des Bankbeamten, in der von "Ihrem Kindermädchen" die Rede ist, an die Mutter der Bw gerichtet war.) Dass Frau H in Vertretung der Bw aufgetreten wäre, ist nicht ersichtlich. Auch dafür, dass die (angebliche) Arbeitstätigkeit speziell durch die Bw finanziert wurde, gibt es keine Anhaltspunkte. Dass die Bw in die Einladung (Visumsantrag, Verpflichtungserklärung, Reisekostenversicherung) involviert war, beweist nicht, dass eine allfällige Beschäftigung der Ausländerin geraume Zeit später im gegenständlichen Haushalt der Bw zuzurechnen ist. Schon aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Dazu kommt, dass nicht nur die Täterschaft (wer?), sondern die Tat selbst (also die Beschäftigung der Ausländerin) fraglich ist. Der diesbezügliche Vorwurf stützt sich im Wesentlichen auf einen Teil der Aussage der Ausländerin vor der Fremdenpolizei. In dieser Aussage hat die Ausländerin allerdings zwei widersprüchliche Sachverhaltsvarianten dargeboten, wovon nur eine belastend ist. Zwar ist einzuräumen, dass die belastende Variante die "abschließende" ist, es bleibt aber dabei, dass die Ausländerin auch in anderer Richtung ausgesagt hat und es daher umso schwerer ins Gewicht fällt, dass es dem Unabhängigen Verwaltungssenat nicht möglich ist, sich gemäß dem für ihn verbindlichen Grundsatz der Unmittelbarkeit selbst ein Bild von der Ausländerin zu machen. Dies mindert den Beweiswert des belastenden Teils der Aussage der Ausländerin so weit, dass nicht mit der für ein Strafverfahren nötigen Sicherheit von einer Beschäftigung der Ausländerin ausgegangen werden kann. An dieser entscheidenden Unsicherheit ändert auch nichts, dass die Bw vor der Tatzeit in die Einladung der Ausländerin (Visumsantrag, Verpflichtungserklärung, Reisekostenversicherung) involviert war und sie sich um die zeitgerechte Ausreise der Ausländerin nicht gekümmert hat. Das selbe gilt für die Verwendung des Ausdrucks "Ihr Kindermädchen" durch einen Bankbeamten gegenüber der Mutter der Bw, wobei der Umstand beachtlich erscheint, dass es sich um ein Konto bei einer Wiener Bank handelt, was bei einer laufenden Beschäftigung in N wenig zweckmäßig erscheint. Ähnliches ist schließlich im Hinblick auf den Umstand zu bemerken, dass später das für Au-pair-Kräfte vorgesehene Verfahren für die Schwester der Ausländerin initiiert wurde, da dies keinen ausreichend sicheren Rückschluss auf die (hier relevanten) früheren Verhältnisse zulässt.

 

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Langeder

 

 

 

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