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VwSen-260044/2/Gf/La

Linz, 26.11.1993

VwSen-260044/2/Gf/La Linz, am 26. November 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der Oö. Verwaltungssenat hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des W Z, N, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. P W und Dr. H H, vom 23. Oktober 1992 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 7. Oktober 1992, Zl.

Wa/1036-9/1991-Ra, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö.

Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 1 und 3 VStG; § 66 Abs. 1 VStG. Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 7. Oktober 1992, Zl. Wa/1036-9/1991-Ra, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe von 8.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 27 Stunden) verhängt, weil er als Inhaber eines Transportunternehmens die im Zusammenhang mit Reinigungsarbeiten an seinen Kraftfahrzeugen gebotenen Anweisungen an seine Dienstnehmer beim Betrieb des dort eingerichteten Waschplatzes und der Abwasserreinigungsanlagen unterlassen habe; dadurch habe er eine Übertretung des § 137 Abs.

3 lit. d des Wasserrechtsgesetzes, BGBl.Nr. 215/1959 idF BGBl.Nr. 252/1959 (im folgenden: WRG), begangen, weshalb er zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses dem Rechtsmittelwerber am 9. Oktober 1993 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 23. Oktober 1993 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Grieskirchen zu Zl. Wa/1036/1991; da bereits aus diesem hervorging, daß das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 1 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

3. Gemäß § 137 Abs. 3 lit. d WRG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100.000 S zu bestrafen, der durch Außerachtlassung der ihn gemäß § 31 Abs. 1 WRG treffenden Sorgfaltspflicht eine Gewässerverunreinigung bewirkt.

Nach § 44a Z. 1 VStG in jener Ausprägung, die diese Bestimmung durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfahren hat, bedarf es bereits im Spruch des Straferkenntnisses der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerk male, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift erforderlich sind; eine Umschreibung der Tatbestandsmerkmale lediglich in der Begründung reicht im Bereich des Verwaltungsstrafrechtes nicht aus; Gleiches gilt für eine die Strafbarkeit unterbrechende Verfolgungshandlung (vgl. die Nachweise bei W. Hauer - O. Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage, Eisenstadt 1990, 881 u. 939 f), wobei der Strafausspruch rechtswidrig ist, wenn sich die Verfolgungshandlung nicht auf dieselben bzw. alle Sachverhaltselemente wie im Straferkenntnis bezogen hat (vgl. die Nachweise bei K. Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Band II, Wien 1992, 305).

4.2. Der einzige innerhalb der Verjährungsfrist gemäß § 137 Abs. 9 WRG als Verfolgungshandlung zu wertende Akt wurde von der belangten Behörde mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 9. September 1991, Zl. Wa/1036/1991-Ra, gesetzt. In dieser wird dem Rechtsmittelwerber - soweit sie sich auf das in der Folge erlassene nunmehr angefochtene Straferkenntnis bezieht - vorgehalten, "am 8.2.1991 ..... den Ölabscheider bei diesem Waschplatz nicht mit der zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung gebotenen Sorgfalt instandgehalten und betrieben (zu haben), da von diesem Abscheider am 8.2.1991 über ein mangelhaft abgedichtetes Abflußrohr Öl in die Dürre Aschach abfloß".

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet dagegen: "Sie haben am 8.2.1991 in der Dürren Aschach .....

dadurch eine Gewässerverunreinigung wegen Ableitung minera lölhältiger Abwässer verursacht, weil Sie als Inhaber des ..... Transportunternehmens die im Zusammenhang mit Reinigungsarbeiten an Ihren Kraftfahrzeugen gebotenen Anweisungen an Ihre Dienstnehmer beim Betrieb des dort eingerichteten Waschplatzes und der Abwasserreinigungsanlagen (Ölabscheider und Schlammfang) unterlassen haben. An diesem Tag wurde der Waschplatz trotz großer Kälte betrieben, obwohl bei dem damals herrschenden starken Frost unter Berücksichtigung der Bauart der Reinigungsanlagen mit einem Zufrieren der Anlagen, dem Überlaufen bzw. Überfluten des Waschplatzes und mit der anschließenden Ableitung des Abwassers in die Dürre Aschach zu rechnen war".

Es ist evident, daß dem Rechtsmittelwerber mit der Verfolgungshandlung zunächst ein Tätigkeitsdelikt vorgehalten, ihm mit dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses hingegen jedoch eine Sorgfaltsverletzung in Form eines Unterlassungsdeliktes zur Last gelegt wurde. Dies stellt eine unzulässige, weil erst nach Ablauf der Verjährungsfrist erfolgte Auswechslung des Tatvorwurfes dar, die es dem Rechtsmittelwerber jedenfalls nicht im gesetzlich gebotenen Ausmaß ermöglichte, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um diesen Tatvorwurf zu widerlegen. Schon aus diesem Grund erweist sich daher das angefochtene Straferkenntnis als rechtswidrig, ganz abgesehen davon, daß dessen Spruch dem Präzisierungsgebot des § 44a Z. 1 VStG insofern nicht gerecht wird, als diesem nicht entnommen werden kann, durch die Unterlassung welcher ganz konkreten Handlung er sich deliktisch verhalten hat, wenn bloß allgemein angeführt wird, daß er keine Anweisungen erteilt hat und der Waschplatz trotz Kälte betrieben wurde, obwohl mit einem Überfluten des Waschplatzes und damit mit einer Ableitung des Abwas sers in die Dürre Aschach zu rechnen gewesen sei; daß (erst) in der Begründung ausgeführt wird, daß der Rechtsmittelwerber durch ausdrückliche Anweisungen dahingehend, daß der Waschplatz an diesem Tag nicht betrieben werden darf bzw.

daß Reinigungsarbeiten zu unterlassen sind, die Gewässerverunreinigung zu verhindern gehabt hätte, reicht nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes iSd § 44a Z. 1 VStG nicht hin.

4.3. Aus diesen Gründen war daher der vorliegenden Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 und 3 VStG einzustellen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Rechtsmittelwerber gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für den Oö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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