Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260108/2/Wei/Bk

Linz, 09.03.1995

VwSen-260108/2/Wei/Bk Linz, am 9. März 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des P D, vom 10. Jänner 1994 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 9. Dezember 1993, Zl.

Wa 96-400-1992, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem § 137 Abs 4 lit i) Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 (BGBl Nr. 215/1959 idF BGBl Nr. 252/1990) zu Recht erkannt:

I. Aus Anlaß der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 und Z 3 VStG eingestellt.

II. Die Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991, § 66 Abs 1 VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis vom 9.

Dezember 1993 hat die belangte Behörde den Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben bis zum heutigen Tage die mit Bescheid der BH Vöcklabruck vom 4.9.1992, Wa-400-1992, vorgeschriebenen Auflagen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes Ihrer Abwasserbeseitigungsanlagen der Liegenschaft H nicht erfüllt, obwohl Ihnen deren Durchführung bis längstens 1.5.1993 vorgeschrieben wurde.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 138 Abs. 1 i.V.m. § 137 Abs. 4 lit i WRG. 1959, BGBl.252 i.d.g.F." Wegen der so umschriebenen Verwaltungsübertretung verhängte die Strafbehörde "gemäß § 138 Abs.1 i.V.m. § 137 Abs.4 leg.cit" eine Geldstrafe von S 3.000,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurden S 300,-- vorgeschrieben.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw durch Ersatzzustellung am 28. Dezember 1993 zugegangen ist, richtet sich die am 10. Jänner 1994 - und damit rechtzeitig - bei der belangten Behörde überreichte Berufung vom 10.

Jänner 1994, mit der erkennbar der Schuldspruch bekämpft wird.

2.1. In der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses stellt die Strafbehörde zunächst § 138 Abs 1 WRG 1959 und den § 137 Abs 4 lit i) WRG 1959 dar. Danach traf sie folgende Tatsachenfeststellungen:

"Aufgrund des aus dem Spruch ersichtlichen Sachverhaltes sprachen Sie am 28.5.1993 bei der Behörde vor und teilten mit, daß die meisten der Vorschreibungspunkte des oben zitierten Bescheides noch nicht erfüllt seien. Daraufhin wurden Sie mit Schreiben der BH Vöcklabruck vom 25.8.1993 gebeten, bis 1.10.1993 mitzuteilen, ob den Bescheidvorschreibungen des wasserpolizeilichen Auftrages nunmehr entsprochen wurde. Auch wurden Sie darüber informiert, daß andernfalls ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Nichteinhaltung von Bescheidauflagen durchzuführen sei.

Da bis zu diesem Tag keine Mitteilung von Ihnen bei der Behörde einlangte, wurden Sie mit Schreiben der BH Vöcklabruck vom 18.10.1993 (von Ihnen persönlich am 21.10.1993 übernommen), aufgefordert, zu der Ihnen angelasteten Verwaltungsübertretung Stellung zu nehmen.

Gleichzeitig wurden Sie darauf aufmerksam gemacht, daß das Strafverfahren ohne Ihre Anhörung durchgeführt wird, wenn Sie von der Möglichkeit, sich zu rechtfertigen, nicht Gebrauch machen.

Dieser Fall ist nun eingetreten, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war." Zur Strafbemessung wurden keine genauen Feststellungen getroffen, aber behauptet, daß die Einkommens-, Vermögensund Familienverhältnisse berücksichtigt worden wären.

2.2. In der Berufung wird vorgebracht, daß die landwirtschaftlichen Rundsilos noch nicht auf ihre Dichtheit geprüft werden konnten, da sie noch voll seien (Auflagepunkt 2). Die bestehenden Senkgruben und Rohrleitungen zu den Senkgruben hätten ebenfalls nicht auf ihre Dichtheit überprüft werden können, da die Baufirma über die seit 15 Jahren bestehende Senkgrube keine Unterlagen mehr besitze (Auflagepunkt 5). Für die Kühlwasserentnahme sei eine Wärmerückgewinnung in Bau (Auflagepunkt 4).

2.3. Die belangte Strafbehörde hat ihren Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Eine Gegenschrift wurde nicht erstattet.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten festgestellt, daß das angefochtene Straferkenntnis aus rechtlichen Gründen bereits nach der Aktenlage aufzuheben ist. Die Durchführung einer Berufungsverhandlung war daher entbehrlich.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 137 Abs 4 lit i) WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht nach Abs 5 einer strengeren Strafe unterliegt, und ist mit einer Geldstrafe bis zu S 250.000,-- zu bestrafen, wer einem ihm gemäß § 138 Abs 1 erteilten Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht nachkommt.

Nach dem gegenständlich relevanten § 138 Abs 1 lit a) WRG 1959 ist derjenige, der die Bestimmungen des WRG 1959 übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen.

4.2. Die belangte Strafbehörde lastet die Nichterfüllung von bescheidförmig vorgeschriebenen Auflagen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes an, indem sie bloß auf ihren Bescheid vom 4. September 1992, Zl. Wa-400-1992, hinweist, weder eine nähere Darstellung der Auflagen vornimmt noch die konkreten Tatumstände angibt, aus denen abzuleiten ist, gegen welche Auflagen der Bw in welchem Umfang verstoßen habe. Auch die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 18.

Oktober 1993 ist in gleicher Weise unzulänglich geblieben.

Durch diese Vorgangsweise hat die belangte Behörde ihr Straferkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weil es bei weitem nicht den Konkretisierungsanforderungen des § 44a Z 1 VStG entspricht. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Tat so weit zu konkretisieren, daß eine eindeutige Zuordnung zu den Tatbestandsmerkmalen ermöglicht wird und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht (stRsp seit den Erk verstärkter Senate VwSlg 11466 A/1984 und VwSlg 11894 A/1985). Im Bescheidspruch sind alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale anzuführen, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens notwendig sind. Eine konkrete Umschreibung lediglich in der Begründung reicht nicht aus (vgl näher Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. A [1990], 939 f).

Diese Anforderungen gelten in gleicher Weise für bescheidförmige Auflagen, Aufträge oder Anordnungen, deren Gebote oder Verbote zum Gegenstand eines Straftatbestandes gehören. Ihr Inhalt bildet nämlich einen Teil der verweisenden Strafnorm. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher wiederholt ausgesprochen, daß es für die Zuordnung des Tatverhaltens der ausdrücklichen bescheidmäßigen Bezeichnung und der wörtlichen Anführung solcher Auflagen bedarf, die einen Teil der Strafnorm bilden (vgl ua VwGH 20.9.1994, 94/04/0041; VwGH 29.3.1994, 93/04/0255; ferner VwGH 22.12.1987, 87/07/0135). Dementsprechend ist auch der im Tatbild des § 137 Abs 4 lit i) WRG 1959 angeführte Auftrag gemäß § 138 Abs 1 WRG 1959 bestimmt zu bezeichnen und ausreichend konkretisiert darzustellen.

4.3. Da die belangte Behörde in Verkennung der dargestellten rechtlichen Anforderungen eine weitgehend unzureichende Tatanlastung vornahm, war bereits das angefochtene Straferkenntnis von Amts wegen aufzuheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 und 3 VStG einzustellen, ohne daß auf das Berufungsvorbringen eingegangen werden mußte.

5. Bei diesem Ergebnis entfällt gemäß § 66 Abs 1 VStG die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. W e i ß

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