Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260130/2/Le/La

Linz, 11.05.1994

VwSen-260130/2/Le/La Linz, am 11. Mai 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung der Frau H S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 2. März 1994, Zl. Wa96/610/1993, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich mit der Maßgabe bestätigt, daß die verletzte Verwaltungsvorschrift wie folgt zu lauten hat:

"§ 137 Abs.2 lit.h iVm § 32 Abs.4 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl.Nr. 215/1959 idF der Novelle BGBl.Nr. 185/1993".

II. Als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat sind 20 % der verhängten Strafe, das sind 1.000 S, binnen 14 Tagen ab Zustellung des Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991, iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c, 51d und 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991.

Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 2. März 1994, Zl. Wa96/610/1993, wurde über Frau H S wegen Übertretung nach dem Wasserrechtsgesetz eine Geldstrafe in Höhe von 5.000 S (im Nichteinbringungsfall 72 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Die Strafbehörde warf der Beschuldigten folgende als erwiesen angenommene Tat vor:

"Sie haben in der Zeit vom 1.10.1993 bis 18.11.1993 die Abwässer Ihres Fleischhauereibetriebes in der B Gem. S, in die Ortskanalisation der Stadtgemeinde S eingeleitet ohne hiefür eine wasserrechtliche Bewilligung zu besitzen." In der Begründung verwies die Erstbehörde auf die Anzeige des Amtes der o.ö. Landesregierung vom 19. Oktober 1993, wonach Herr K S in der B eine Fleischhauerei betreibe, in der auch Schlachtungen durchgeführt würden. Die Fleischhauereiabwässer würden über einen Fettabscheider ohne Schlammfang in die Ortskanalisation der Stadtgemeinde S eingeleitet, wobei hiefür keine wasserrechtliche Bewilligung vorliege.

Nach einer Wiedergabe des Gesetzestextes des § 32 Abs.4 WRG führte die Erstbehörde aus, daß sich die Abwässer aus dem Fleischhauereibetrieb von häuslichen Abwässern in der Menge und von den Inhaltstoffen her wesentlich unterscheiden würden und somit bei der Bewilligung der Kanalisationsanlage auf diese Abwässer nicht Bedacht genommen worden sei. Herr K S wurde daraufhin zur Rechtfertigung als Beschuldigter eingeladen.

Daraufhin erschien jedoch Frau H S bei der Erstbehörde und erklärte sich für diese Einleitungen für verantwortlich, weshalb das Verwaltungsstrafverfahren gegen sie fortgeführt wurde. Als Rechtfertigung für die nicht vorhandene wasserrechtliche Bewilligung führte die Beschuldigte aus, daß diese umgehend beim Amt der o.ö.

Landesregierung eingeholt würde.

Allerdings wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 17.

Jänner 1994, Wa-101874/9/Spi/Pö, der Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Einleitung der Abwässer des Fleischhauereibetriebes in der B wegen nicht rechtzeitiger Behebung von Formgebrechen zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der wasserpolizeiliche Auftrag erteilt, die Ableitung der Abwässer in die Ortskanalisation Schwanenstadt unverzüglich, längstens jedoch bis zum 30. Juni 1994 einzustellen.

Für die Erstbehörde stand somit eindeutig fest, daß eine wasserrechtliche Bewilligung für die Einleitung der Abwässer aus dem Fleischhauereibetrieb für die im Spruch angeführte Zeit nicht vorlag und weiters, daß auf diese Abwässer bei der Bewilligung der Kanalisationsanlage nicht Bedacht genommen worden sei.

Bei der Strafbemessung wären weder Strafmilderungs- noch Straferschwerungsgründe festgestellt worden. Das Strafausmaß sei den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen der Beschuldigten angepaßt, soweit diese im Verfahren angegeben wurden. Auf das Ausmaß des Verschuldens sei Bedacht genommen und berücksichtigt worden, daß die Beschuldigte bereits lange vor dem zur Last gelegten Tatbestand von der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht in Kenntnis gesetzt worden sei.

Das Straferkenntnis wurde laut Rückschein am 16. März 1994 zugestellt.

2.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende Berufung vom 17. März 1994, in der im wesentlichen folgendes ausgeführt wurde:

Beim gegenständlichen Fleischhauereibetrieb handle es sich im wahrsten Sinne des Wortes um einen "Kleinbetrieb", in dem derzeit und schon seit längerem lediglich nur fünf bis sechs Schweine pro Woche geschlachtet würden; ein Fettabscheider sei vorhanden und für den Einbau des Schlammfanges wäre seitens der o.ö. Landesregierung eine Frist bis zum 30. Juni 1994 bewilligt bzw. gestellt worden. (Damit soll offensichtlich zum Ausdruck gebracht werden, daß sich die Abwässer aus diesem Fleischhauereibetrieb von häuslichen Abwässern in der Menge und von den Inhaltsstoffen her nicht wesentlich unterscheiden.) Weiters wurde darauf hingewiesen, daß sich der Betrieb schon seit Jahren in einer äußerst schlechten Ertragslage (Verlustbilanzen schon seit vielen Jahren) und demzufolge auch in einer schlechten Vermögenslage (Überschuldung) befinde.

Im Lichte dieser Sachlage und dem Umstand, daß seitens der Oberbehörde für die Errichtung des Schlammfanges eine Frist bis 30. Juni 1994 eingeräumt worden sei, vertritt die Berufungswerberin die Ansicht, daß die verhängte Strafe von 5.000 S sowohl dem Grunde wie auch der Höhe nach völlig zu Unrecht erfolgt sei.

Sie beantragt daher "das Straferkenntnis aufzuheben und die Strafe zur Gänze abzuschreiben".

3. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt, den in Kopie teilweise vorgelegten Akt des Amtes der o.ö. Landesregierung Wa-101874, insbesondere den Bescheid des Landeshauptmannes vom 17.

Jänner 1994, Wa-101874/9/Spi/Pö.

Dieser Bescheid ist der Berufungswerberin offensichtlich bekannt, da sie selbst in der Berufung auf die in diesem Bescheid gesetzte Frist bis 30. Juni 1994 verweist.

4. Demnach steht folgender Sachverhalt fest:

Frau H S (die Beschuldigte) sowie Herr K S betreiben einen Fleischhauereibetrieb in S, B. Im Zuge dieses Betriebes werden wöchentlich ca. fünf bis sechs Schweine geschlachtet. Die Abwässer dieses Betriebes einschließlich jener aus den Schlachtungen werden über einen Fettabscheider in die Ortskanalisationsanlage der Stadtgemeinde S eingeleitet; eine Bewilligung für diese Einleitung ist nie erteilt worden.

Seit Mai 1992 hat der Landeshauptmann als Wasserrechtsbehörde diesen Umstand verfolgt; um eine wasserrechtliche Bewilligung für diese Einleitung wurde von der Beschuldigten bzw. von Herrn K S nie ordnungsgemäß angesucht: Der Antrag des Herrn K S vom 28. Juli 1993 wurde wegen nicht rechtzeitigem Beheben von Formgebrechen (das Projekt war so mangelhaft, daß eine mündliche Verhandlung nicht durchgeführt werden konnte, weshalb ein Verbesserungsauftrag erteilt worden war, dem nicht entsprochen wurde) zurückgewiesen; gleichzeitig wurde der wasserpolizeiliche Auftrag erteilt, unverzüglich, längstens jedoch bis zum 30. Juni 1994 die Ableitung von Fleischhauereiabwässern des Fleischhauereibetriebes, B, aus dem Schlachtraum und dem Aufbereitungsraum über einen nicht dem Stand der Technik entsprechenden Fettabscheider in die Ortskanalisation Schwanenstadt einzustellen. Zur Sicherung der Einstellung wurde Herrn K S weiters der Auftrag erteilt, bis zum 30. Juni 1994 den Ablauf des Fettabscheiders hin zur öffentlichen Kanalisation entweder im Fettabscheider selbst oder im unmittelbar anschließenden Kontrollschacht dauerhaft und flüssigkeitsdicht zu verschließen, sodaß keine Fleischhauereiabwässer in die öffentliche Kanalisation gelangen können.

Es kann daher keine Rede davon sein, daß "für die Errichtung des Schlammfanges seitens der Oberbehörde eine Frist bis 30.

Juni 1994 eingeräumt" worden sei, wie dies in der Berufung behauptet wurde. Vielmehr wurde der Auftrag erteilt unverzüglich die Ableitung der Abwässer einzustellen.

Zur Tatzeit:

Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt geht hervor, daß bereits am 28. April 1992 von einem Amtssachverständigen die konsenslose Einleitung der Fleischhauereiabwässer in die Stadtkanalisationsanlage festgestellt wurde. Von diesem Zeitpunkt an wurde seitens der Wasserrechtsbehörde immer wieder versucht, die Verursacher zu einem gesetzeskonformen Beseitigen der Abwässer zu verhalten, doch waren diese nie bereit, ein ordnungsgemäßes Ansuchen mit einem ordnungsgemäßen Projekt an die Wasserrechtsbehörde zu richten.

In der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 18. November 1993 warf die Erstbehörde der nunmehrigen Berufungswerberin vor, zumindest seit 1. Oktober 1993 die Fleischhauereiabwässer bewilligungslos in die Ortskanalisation der Stadtgemeinde S vorzunehmen. Anläßlich ihrer Vorsprache bei der Erstbehörde vom 23. November 1993 stellte sie diese Tatzeit nicht in Abrede, sondern kündigte lediglich an, daß sie noch im Laufe dieser Woche die erforderlichen Planunterlagen als Grundlage für eine wasserrechtliche Bewilligung beim Amt der o.ö. Landesregierung einreichen würde.

Auch in der schriftlichen Stellungnahme vom 28. Februar 1994 stellte sie weder die Tatzeit noch die Tat selbst in Abrede, sondern bestätigte sogar, daß wöchentlich sechs Schweine geschlachtet würden.

5. Die Strafbehörde erster Instanz hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen, sondern - als nunmehr belangte Behörde - die Berufung samt Strafakt vorgelegt. Von einer Gegenäußerung zum Berufungsvorbringen hat die belangte Behörde Abstand genommen.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist in diesem Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 51 Abs.1 VStG als Berufungsbehörde zuständig und entscheidet gemäß § 51c leg.cit. durch eines seiner Mitglieder, weil (lediglich) eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Der O.ö. Verwaltungssenat hat über die - zulässige und rechtzeitig eingebrachte - Berufung nach Beweisaufnahme durch Einsicht in den Strafakt der belangten Behörde erwogen.

Aus der Akteneinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat einen genügend geklärten Sachverhalt vorgefunden. Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sind in der Begründung des Straferkenntnisses vollständig und mit dem Akteninhalt übereinstimmend so dargestellt, daß sich der unabhängige Verwaltungssenat ein klares und abschließendes Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen kann. Weitere Beweise sind nicht mehr aufzunehmen.

Diesen Sachverhalt, der oben unter 4. dargestellt ist und der im Grunde von der Berufungswerberin gar nicht bestritten wird, legt der unabhängige Verwaltungssenat auch seiner Entscheidung zugrunde.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war nicht erforderlich, weil dies in der Berufung nicht ausdrücklich verlangt wurde und der Sachverhalt unbestritten geblieben ist (§ 51e Abs.2 VStG).

6. In der Sache selbst hat der O.ö. Verwaltungssenat erwogen:

6.1. § 32 Abs.4 Wasserrechtsgesetz 1959 bestimmt folgendes:

"(4) Wer Einbringungen in eine bewilligte Kanalisation vornimmt (Indirekteinleiter), bedarf bei Zustimmung des Kanalisationsunternehmens dann keiner wasserrechtlichen Bewilligung, wenn auf die einzuleitenden Abwässer und Stoffe bei der Bewilligung der Kanalisationsanlage Bedacht genommen wurde und eine Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Reinigungsanlage, bauliche Schäden oder Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit der Kanalisationsanlage oder zusätzliche Gefahren für das Wartungs- und Betriebspersonal nicht zu besorgen ist. ... " Gemäß § 137 Abs.2 lit.h WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 30.000 S zu bestrafen ist, wer eine bewilligungspflichtige Einleitung in eine Kanalisation (§ 32 Abs.4) ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen vornimmt.

6.2. Im durchgeführten Ermittlungsverfahren wurde festgestellt, daß durch die konsenslosen Einleitungen der Fleischhauereiabwässer durch die Beschuldigte alle Tatbestandsmerkmale der unter 6.1. zitierten Verwaltungsvorschriften verletzt werden. Dies wurde im übrigen auch nicht in Abrede gestellt.

Das Straferkenntnis wurde diesbezüglich eingehend und vollständig begründet.

Die Berufungswerberin hat sohin eindeutig objektiv den ihr vorgeworfenen Tatbestand verwirklicht.

6.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Da zum Tatbestand der der Berufungswerberin zur Last gelegten Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt. In einem solchen Fall besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann. Zu dieser Umkehr der Beweislast kommt es allerdings nur dann, wenn der objektive Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes feststeht, wobei in dieser Hinsicht die Behörde die Beweislast trägt.

Wie aber bereits in der Begründung dieses Bescheides ausgeführt wurde, hat die Berufungswerberin den objektiven Tatbestand der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung erfüllt. Es wäre daher Sache der Berufungswerberin gewesen glaubhaft zu machen, daß ihr die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschriften ohne ihr Verschulden unmöglich war. Dabei hätte sie initiativ alles darzutun gehabt, was für ihre Entlastung spricht.

Der - implizit vorgebrachte - Einwand, die Abwässer aus ihrem Fleischhauereibetrieb würden sich von der Menge und von den Inhaltsstoffen her nicht wesentlich von häuslichen Abwässern unterscheiden, ist nicht geeignet, das Vorliegen des Verschuldens in Form fahrlässigen Verhaltens in Zweifel zu ziehen: Bei einem Fleischhauereibetrieb, in dem fünf bis sechs Schweine pro Woche geschlachtet werden, kann wohl nicht ernsthaft behauptet werden, daß sich dessen Abwässer nicht wesentlich, u.zw. hinsichtlich Menge und Inhaltsstoffe, von häuslichen Abwässern unterscheiden.

Immerhin ist es in Haushalten gänzlich unüblich, daß Schweine geschlachtet werden. Es handelt sich hiebei somit offensichtlich um eine Schutzbehauptung der Berufungswerberin, die jedoch im Sinne der ständigen Judikatur nicht stichhaltig ist.

Aus diesem Grunde hat die Berufungswerberin die Verwaltungsübertretung auch subjektiv zu vertreten.

7. Zur Strafbemessung:

7.1. Die Berufungswerberin bekämpft das Straferkenntnis unter anderem mit der Begründung, daß die verhängte Strafe von 5.000 S sowohl dem Grunde wie auch der Höhe nach völlig zu Unrecht erfolgt sei. Der Betrieb befinde sich schon seit Jahren in einer äußerst schlechten Ertragslage (Verlustbilanzen schon seit vielen Jahren) und demzufolge auch in einer schlechten Vermögenslage (Überschuldung). Sie beantragt daher, die Strafe zur Gänze "abzuschreiben".

7.2. Tatsächlich hat die belangte Behörde in der Begründung ihres Straferkenntnisses sowohl den Unrechtsgehalt der Tat als auch den Schuldgehalt der Tat vollständig und übersichtlich so erörtert, daß aus dem Blickwinkel des Rechtsschutzes die Ermessensübung der belangten Behörde mit ihren maßgeblichen Überlegungen für die Berufungswerberin offen vorgelegen ist. Hinsichtlich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurden von der Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren keine näheren Angaben gemacht, obwohl sie in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 18. November 1993 darauf hingewiesen wurde, daß auf diese Umstände ausführlich einzugehen ist.

Die Erstbehörde hat sohin diesbezüglich nur Annahmen treffen können.

Die Behörde berücksichtigte auch das Ausmaß des Verschuldens der nunmehrigen Berufungswerberin unter ausdrücklichem Hinweis darauf, daß die Beschuldigte bereits weit vor der zur Last gelegten Tatzeit in Kenntnis gesetzt worden sei, daß für die Ableitung der gegenständlichen Abwässer eine wasserrechtliche Bewilligung notwendig sei.

Auch im Berufungsverfahren hat es die Beschuldigte unterlassen, irgendwelche schriftlichen Unterlagen zum Nachweis ihres Einkommens bzw. irgenwelche Bilanzen udgl.

vorzulegen; sie hat damit ihrer Mitwirkungspflicht nicht entsprochen. Die bloß allgemein gehaltenen Formulierungen zum behaupteten überhöhten Ausmaß der Strafbemessung sind daher als Schutzbehauptungen anzusehen.

Der O.ö. Verwaltungssenat schließt sich im Hinblick auf die von der Strafbehörde erster Instanz angenommenen bzw.

erhobenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse den Erwägungen der Erstbehörde an. Die verhängte Strafe erfüllt den Strafzweck, wobei bei einem Strafrahmen von 30.000 S auch generalpräventive Gesichtspunkte nicht gänzlich außer Acht gelassen wurden. Die gewählte Strafe von 5.000 S ist für diese Verwaltungsübertretung daher im unteren Bereich anzusiedeln und ist ihre Bezahlung der Berufungswerberin jedenfalls zumutbar.

Zum Antrag, die Strafe zur Gänze "abzuschreiben" ist auszuführen, daß es sich hier offensichtlich um ein Vergreifen im Ausdruck handelt, da die "Abschreibung" einer Strafe weder der Terminologie des Verwaltungsstrafgesetzes noch jenen des Wasserrechtsgesetzes entspricht. Der Antrag dürfte daher so auszulegen sein, daß die Strafe zur Gänze "aufgehoben" werden sollte; über diesen Antrag wurde jedoch oben entschieden.

Zu II.:

Die Kostenentscheidung ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. L e i t g e b

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