Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260136/4/Wei/Bk

Linz, 06.10.1994

VwSen-260136/4/Wei/Bk Linz, am 6. Oktober 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß aus Anlaß der Berufung des M H, Geschäftsführer, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 25. Juli 1994, Zl. Wa 96-5-6-1994, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem § 137 Abs 4 lit i) des Wasserrechtsgesetzes 1959 WRG 1959 (BGBl Nr. 215/1959 idF BGBl Nr. 252/1990) den Beschluß gefaßt:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991.

B e g r ü n d u n g:

1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 25. Juli 1994 hat die belangte Behörde den Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie sind, wie am 3. März 1994 in Ihrem fleischverarbeitenden Betrieb in D, von einem Organ des Amtes der o.ö. Landesregierung festgestellt wurde, dem mit Bescheid des Amtes der o.ö.

Landesregierung vom 13. Oktober 1993, Wa-600197/21/Ort/Kes, erteilten Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes (vollständige Entfernung der im nordwestlichen Bereich des Betriebsareals situierten Betriebstankstelle bis 31.12.1993) nicht nachgekommen Als Verantwortlicher für die H Nahrungsmittel Ges.m.b.H.& Co.KG. gemäß § 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) haben Sie dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 137 Abs. 4 lit i des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl.Nr. 215, i.d.F.d.WRG-Novelle 1990.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie gemäß § 137 Abs. 4 WRG 1959 folgende Strafe verhängt:

Eine Geldstrafe von S 10,000,--, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) zu zahlen:

1.000,-- Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 200 S angerechnet); Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher S 11.000,--. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)." 1.2. Dieses Straferkenntnis, dessen Zustellung mit RSa-Brief angeordnet worden ist, wurde nach dem aktenkundigen Zustellnachweis am 28. Juli 1994 beim Zustellpostamt hinterlegt. An diesem Tag wurde die Sendung auch erstmals zur Abholung bereitgehalten.

2.1. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw am 19. August 1994 (Postaufgabedatum) eine als Einspruch bezeichnete Berufung vom 18. August 1994 bei der belangten Behörde eingebracht, in der er erkennbar den Schuldspruch des Straferkenntnisses bekämpft.

2.2. Mit Schreiben vom 19. September 1994, zugestellt am 21.

September 1994, hat der O.ö. Verwaltungssenat dem Bw Parteiengehör zur Überprüfung des Zustellvorganges eingeräumt und ihn für den Fall seiner Ortsabwesenheit zum Zeitpunkt der Hinterlegung eingeladen, binnen 14 Tagen unter Vorlage geeigneter Beweismittel bekanntzugeben, wo er sich aus welchem Grunde aufgehalten hat und wann er zur Abgabestelle zurückgekehrt ist. Die eingeräumte Frist ist am 5. Oktober 1994 fruchtlos verstrichen, weshalb davon auszugehen ist, daß der Bw nicht ortsabwesend war.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

3.1. Gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs 4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Verspätet ist eine Berufung, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde. Für Berufungen im Verwaltungsstrafverfahren beträgt die Rechtsmittelfrist gemäß § 24 VStG iVm § 63 Abs 5 AVG zwei Wochen. Sie beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Straferkenntnisses zu laufen.

Nach § 32 Abs 2 AVG (iVm § 24 VStG) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können gemäß § 33 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG weder verkürzt noch verlängert werden.

3.2. Im gegenständlichen Fall wurde dem Berufungswerber das Straferkenntnis am Donnerstag, dem 28. Juli 1994, durch Hinterlegung beim Zustellpostamt zugestellt. Mit diesem Tag wurde erstmals die Sendung zur Abholung bereitgehalten.

Gemäß § 17 Abs 3 Satz 3 Zustellgesetz gelten hinterlegte Sendungen mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt.

Anhaltspunkte dafür, daß der Bw wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, liegen nicht vor. Die Berufungsfrist endete daher am Donnerstag, dem 11. August 1994. Da gemäß § 33 Abs 3 AVG die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet werden, hätte die Berufung spätestens am 11.

August 1994 zur Post gegeben werden müssen. Mit Ablauf dieses Tages war das Rechtsmittel verfristet.

Die Postaufgabe am 19. August 1994 war offenkundig verspätet, weshalb die gegenständliche Berufung vom 18.

August 1994 ohne weiteres Verfahren als verspätet zurückzuweisen war. Wegen der nach Ablauf der Berufungsfrist eingetretenen Rechtskraft des Straferkenntnisses der belangten Behörde war es dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, auf das Sachvorbringen des Berufungswerbers einzugehen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. W e i ß

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