Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260353/2/Wim/Rd/RSt

Linz, 22.05.2006

 

 

 

VwSen-260353/2Wim/Rd/RSt Linz, am 22. Mai 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des E. W., D.,
46 R., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 14. Juli 2005, Wa96-21/05-2005/SF/RO, wegen einer Übertretung des Wasserrechtsgesetzes (WRG) 1959 zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 40 Euro, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG und §§ 19 und 51c VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) der Verwaltungsübertretung gemäß § 137 Abs.1 Z5 iVm § 138 Abs.2 WRG 1959 für schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 200 Euro, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 18 Stunden verhängt.

 

Ferner wurde der Bw gemäß § 64 VStG verpflichtet, 20 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

 

 

Dem Schuldspruch liegt nachstehender Tatvorwurf zu Grunde:

"Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 29.11.1999, Wa10-1040/06-1998/HUT, wurde Ihnen aufgetragen, bis zum 31.12.1999 unter Vorlage eines von einem Fachkundigen ausgearbeiteten und den Erfordernissen des § 103 WRG 1959 entsprechenden Projektes um die nachträgliche Bewilligung für die Grundwasserentnahme zur Versorgung Ihres landwirtschaftlichen Anwesens
D. mit Trink- und Nutzwasser sowie zum Betrieb der hiefür erforderlichen Anlagen anzusuchen oder die Grundwasserentnahme einzustellen und die hiezu dienenden Anlagen zu entfernen.

Sie sind diesem Auftrag bis zum 10. Mai 2005 nicht nachgekommen."

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht, in welcher die Verwaltungsübertretung nicht bestritten wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass das landwirtschaftliche Anwesen R., D., seit 1947 aus dem Brunnen der Nachbarliegenschaft D. mit dem erforderlichen Trink- und Nutzwasser versorgt worden sei. Aufgrund der Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden für diese bewilligungspflichtige Grundwasserentnahme eine entsprechende Bewilligung zu erwirken, habe sich der Bw entschlossen - auch im Hinblick auf die zu diesem Zeitpunkt bestehende schlechte Wasserqualität - einen eigenen Brunnen zu errichten. Aufgrund verschiedener Umstände (eigener schlechter gesundheitlicher Zustand, Erkrankung von Familienangehörigen, finanzielle Engpässe infolge Betriebserweiterung und hohe Investitionen) habe sich die Errichtung des Brunnens immer wieder verzögert. In der Zwischenzeit sei der Brunnen fertiggestellt und am 24.6.2005 in Betrieb genommen worden. Aufgrund des ernstlichen Bemühens einen gesetzlich einwandfreien Zustand herzustellen, wird um Behebung des Straferkenntnisses ersucht bzw sollte dies nicht möglich sein, werde gebeten, das Strafausmaß merklich herabzusetzen, da die Strafhöhe in keinem Verhältnis zum Grad des Verschuldens stehe.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Von der Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte Abstand genommen werden, zumal in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet, im Übrigen der Sachverhalt vom Bw nicht bestritten wird und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z1 VStG).

 

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat hierüber erwogen:

 

4.1. Gemäß § 137 Abs.1 Z5 Wasserrechtsgesetz 1959 idgF begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht nach Abs.2, 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 3.630 Euro zu bestrafen, wer einen ihm erteilten Auftrag gemäß § 29 Abs.1 zur Durchführung letztmaliger Vorkehrungen, gemäß § 47 Abs.1 zur Instandhaltung der Gewässer, gemäß § 121 Abs.1 zur Beseitigung von Mängeln oder Abweichungen oder einen ihm erteilten Alternativauftrag gemäß § 138 Abs.2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt.

Gemäß § 138 Abs.2 WRG 1959 hat in allen anderen Fällen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung oder unterlassenen Arbeit die Wasserrechtsbehörde eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist.

 

4.2. Als erwiesen, zudem vom Bw unbestritten belassen, steht fest, dass dem Bw mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.11.1999, Wa10-1040/06-1998/HUT, aufgetragen wurde, bis zum 31.12.1999 unter Vorlage eines von einem Fachkundigen ausgearbeiteten und den Erfordernissen des § 103 WRG entsprechenden Projektes um die nachträgliche Bewilligung für die Grundwasserentnahme zur Versorgung des Anwesens D. mit Trink- und Nutzwasser sowie zum Betrieb der hiefür erforderlichen Anlagen anzusuchen oder die Grundwasserentnahme einzustellen und die hiezu dienenden Anlagen zu entfernen.

 

Weiters ist dem Akt zu entnehmen, dass im Zuge eines Lokalaugenscheins am 2.5.2000 im Beisein des Bw festgestellt worden sei, dass im April 2000 eine Bohrung abgeteuft und ausgebaut wurde, jedoch noch kein Wasser gefördert werden konnte, da die Pump- und Windkesselanlage noch nicht installiert gewesen sei. Für die Fertigstellung des Brunnens sei vom Bw um die Einräumung einer großzügigen Frist (einige Monate) ersucht worden. Laut Aktenvermerk vom 25. August 2004 sei dem Bw eine weitere Fristerstreckung zur Herstellung des gesetzeskonformen Zustandes bis Ende des Jahres 2004 in Aussicht gestellt worden. Aus dem Aktenvermerk vom 10. Jänner 2005 sei ersichtlich, dass der Bw den Wasserbezug aus dem Nachbarobjekt D. noch immer nicht eingestellt habe und vom Bw nach Vornahme der ausständigen Restarbeiten die Aktivierung des eigenen Brunnens für die nächsten Tage in Aussicht gestellt worden sei.

Laut Aktenvermerk vom 25. Februar 2005 erfolge die Versorgung der Liegenschaft des Bw noch nicht über den neu errichteten Brunnen, obwohl zwar seit Dezember 2004 verschiedene Vorarbeiten für die endgültige Fertigstellung vorgenommen worden seien. So sei derzeit der Einstiegsdeckel in Eigenregie ausgeführt worden. Die neuerliche Verzögerung sei auf einen defekten Schachtring zurückzuführen. Der Bw sei aber zuversichtlich, dass die Wasserentnahme spätestens Ende März 2005 erfolgen werde und die Fertigstellung der Behörde unverzüglich angezeigt werde.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 22. April 2005 sei der Bw neuerlich aufgefordert worden, binnen gesetzter Frist bekannt zu geben, ob die Wasserentnahme aus dem Brunnen des Nachbarobjektes eingestellt worden sei und der Wasserbedarf durch die eigene Brunnenanlage gedeckt werde.

Laut Aktenvermerk vom 10. Mai 2005 habe die Ehegattin des Bw mitgeteilt, dass die Wasserentnahme aus dem eigenen Brunnen noch immer nicht aufgenommen werden könne, weil die Grabungsarbeiten für die Hauszuleitung auf unvorhergesehene Schwierigkeiten (völlig durchnässter Boden) gestoßen seien und die Arbeiten erst bei einer länger anhaltenden trockenen Witterung fortgesetzt werden können. Aufgrund dieser Ausführungen sei von einem Mitarbeiter der belangten Behörde am gleichen Tage ein Lokalaugenschein durchgeführt worden und gelangte dieser dabei zur Auffassung, dass die Arbeiten ohne besonderen Aufwand bereits abgeschlossen hätten werden können.

 

Aufgrund der obigen Ausführungen steht sohin als erwiesen fest, dass der Bw die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung objektiv zu verantworten hat.

 

Die Tat stellt ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs.1 VStG dar, zu dessen Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Der Bw bringt nun dagegen im Wesentlichen vor, dass die Verzögerung bei der Errichtung des Brunnens aufgrund verschiedener Umstände, nämlich eigener schlechter gesundheitlicher Zustand, Erkrankung von Familienangehörigen, finanzielle Engpässe infolge Betriebserweiterung und hohe Investitionen, herrühre. In der Zwischenzeit sei jedoch der Bohrbrunnen fertiggestellt und am 24. Juni 2005 in Betrieb genommen worden sei.

 

Diese Verantwortung des Bw ist nicht geeignet, ihn von seinem schuldhaften Verhalten zu entlasten. Im angefochtenen Straferkenntnis wurden dem Bw Alternativauflagen vorgeschrieben, und zwar entweder um nachträgliche Bewilligung für die Grundwasserentnahme sowie zum Betrieb der hiefür erforderlichen Anlagen anzusuchen oder die Grundwasserentnahme einzustellen. Der Bw ist keinem der Alternativaufträge binnen gesetzter Fristen nachgekommen. Dies deshalb, da er einerseits weder die Grundwasserentnahme aus dem Brunnen der Liegenschaft D. bis zum 24.6.2005 - wie vom Bw in seiner Berufung selbst vorgebracht - eingestellt hat und andererseits auch nicht, wie im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 29.11.1999 vorgeschrieben, um nachträgliche Bewilligung für die Grundwasserentnahme sowie zum Betrieb der hiefür erforderlichen Anlagen angesucht hat. Dies ist auch aus der Niederschrift über die Vernehmung des Beschuldigten vom 31.5.2005 ersichtlich, zumal der Bw anlässlich der Einvernahme angegeben hat, einen Brunnen errichtet zu haben, um bewilligungsfrei Wasser beziehen zu können. Zudem ist dem vorgelegten Akt auch nicht zu entnehmen, dass der Bw bis zur Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses um nachträgliche Bewilligung angesucht hat bzw wurde diesbezüglich in der Berufungsschrift nichts vorgebracht. Vielmehr war durch das außergewöhnliche lange Hinauszögern zur Herstellung des wasserrechtlichen Konsens durch den Bw über nahezu fünf Jahre von keiner Fahrlässigkeit mehr, sondern schon von Vorsatz auszugehen.

Der Bw hat somit die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auch subjektiv begangen.

 

Zur Strafbemessung wird Nachstehendes bemerkt:

 

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Wie bereits eingangs angeführt, wurde über den Bw eine Geldstrafe in Höhe von
200 Euro bei einem Strafrahmen bis zu 3.630 Euro verhängt. Dabei wurde der Strafrahmen nicht einmal zu 10 % ausgeschöpft. Mildernd war die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw zu werten; hingegen war das außergewöhnliche Hinauszögern zur Herstellung der wasserrechtlichen Ordnung durch den Bw über nahezu fünf Jahre, also die Fortsetzung der strafbaren Handlung über längere Zeit, als erschwerend zu werten. So war auch kein vordringliches Bestreben zur Erfüllung der Bescheidauflagen seitens des Bw erkennbar, zumal er hinsichtlich der Errichtung des eigenen Brunnens nur durch ständige Nachschau bzw Aufforderung der Behörde diesbezüglich aktiv wurde. Es kann daher von keinem geringfügigen Verschulden des Bw ausgegangen werden, weshalb von der Anwendung des § 21 Abs.1 VStG von vornherein Abstand zu nehmen war.

 

Hinsichtlich der persönlichen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw ist die belangte Behörde von einem Einkommen aus Landwirtschaft, bewirtschaftete Fläche 20 ha, verpachtet, Einheitswert unbekannt sowie eine monatliche Pension in der Höhe von ca. 700 Euro und Sorgepflicht für die Ehegattin ausgegangen. Dagegen wurde in der Berufung nichts Gegenteiliges vorgebracht, weshalb der Oö. Verwaltungssenat von der Richtigkeit derselben ausgehen konnte.

 

Das Vorbringen des Bw, wonach finanzielle Engpässe, hervorgerufen durch hohe Investitionen anlässlich der Betriebserweiterung, für das Nichtzustandekommen der konsensgemäßen Trink- und Nutzwasserversorgung schuld seien, ist zu bemerken, dass die Errichtung und Gewährleistung einer einwandfreien Trink- und Nutzwasserversorgung doch einen höheren Wert darstellen sollte, als die Vergrößerung des Betriebes, was letztendlich auch einen erhöhten Bedarf an Nutzwasser nach sich zieht, und umso eindringlicher für eine ausreichende Wasserversorgung zu sorgen ist. Zudem wurden auch keine entsprechenden Unterlagen vorgelegt, die das Vorbringen des Bw, bestätigen würden.

 

Die verhängte Geldstrafe erscheint auch geeignet, den Bw künftighin zur Einhaltung von Bescheidauflagen zu bewegen. Zudem kann erwartet werden, dass der Bw zur Begleichung der verhängten Geldstrafe ohne unzumutbare Einschränkung seiner persönlichen Lebensführung in der Lage sein wird.

 

Überdies besteht die Möglichkeit, die verhängte Geldstrafe - über begründeten Antrag bei der belangten Behörde - mittels Ratenzahlung zu begleichen.

Zu II:

Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Wimmer

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