Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-280029/4/Gu/Atz

Linz, 23.03.1995

VwSen-280029/4/Gu/Atz Linz, am 23. März 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans GUSCHLBAUER über die Berufung des O. P., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A. M., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 20.1.1995, Zl. Ge-96/163/1993/Tr, wegen dreier Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes, zu Recht:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Der Rechtsmittelwerber hat keinerlei Kostenbeiträge zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51e Abs.1 VStG, § 31 Abs.1 und 2, § 32 Abs.2, § 45 Abs.1 Z3 VStG, § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat am 20.1.1995 zur Zahl Ge-96/163/1993/Tr ein Straferkenntnis erlassen, dessen Spruch lautet:

"Sie haben als Disponent und somit verantwortlicher Bevollmächtigter gemäß § 28 Abs.1 des Arbeitszeitgesetzes der R.

und S. Transport-Gesellschaft m.b.H. mit dem Sitz in ......, ................., zu vertreten, daß im Betrieb in ..............., ................, wie anläßlich einer Überprüfung durch ein Organ des Arbeitsinspektorates Linz festgestellt wurde, nachstehende(n) als Kraftwagenlenker im Güterbeförderungsverkehr eingesetzte(n) Arbeitnehmer(n) 1.) keine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 8 zusammenhängenden Stunden gewährt wurde, obwohl gemäß § 15 a Abs.3 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) in Verbindung mit dem Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe an Tagen, an denen eine tägliche Ruhezeit von mindestens 12 Stunden eingehalten wird, diese Ruhezeit in zwei oder drei Abschnitten genommen werden kann, wobei ein Teil mindestens acht zusammenhängende Stunden, die übrigen Teile jeweils mindestens eine Stunde betragen müssen.

E. S.

am 2.12.1992 7 Stunden 35 Minuten Ruhezeit 2.) keine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 9 zusammenhängenden Stunden gewährt wurde, obwohl gemäß § 15 a Abs.2 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) in Verbindung mit dem Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe lediglich zugelassen werden kann, daß die tägliche Ruhezeit dreimal wöchentlich auf mindestens 9 zusammenhängende Stunden verkürzt wird, und zwar:

a) E. S.

am 3.12.1992 8 Stunden 15 Minuten Ruhezeit b) F. D.

vom 4.12. auf 5.12.1992 8 Stunden Ruhezeit c) K. V.

vom 3.12. auf 4.12.1992 6 Stunden 45 Minuten Ruhezeit am 18.12.1992 8 Stunden 30 Minuten Ruhezeit 3.) mit einer Lenkzeit von mehr als 10 Stunden täglich beschäftigt wurden, obwohl gemäß § 14 Abs.2 des Arbeitszeitgesetzes i.V.m. dem Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe und Artikel 6 Abs.1 der Verordnung EWG Nr. 3820/85 des Rates die gesamte tägliche Lenkzeit zwischen zwei Ruhezeiten neun Stunden, zweimal wöchentlich zehn Stunden, nicht überschreiten darf.

a) F. D.

am 5.12.1992 10 Stunden 20 Minuten Lenkzeit b) K. V.

am 19.12.1992 10 Stunden 15 Minuten Lenkzeit Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

Zu 1.) § 28 Abs.1 a Ziff. 2 i.V.m. § 15 a Abs. 3 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) BGBl.Nr. 461/1969 i.d.F. BGBl.Nr.

446/1994 in Verbindung mit dem Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe Zu 2.) a) bis c) § 28 Abs. 1 a Ziff. 2 i.V.m. § 15 a Abs.2 des Arbeitszeitgesetzes in Verbindung mit dem Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe Zu 3.) a) und b) § 28 Abs. 1 a Ziff. 4 i.V.m. § 14 Abs. 2 des Arzeitszeitgesetzes i.V.m. dem Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe und Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung EWG Nr. 3820/85 des Rates vom 20.12.1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie gem.

§ 28 Abs.1 a des Arbeitszeitgesetzes folgende Geldstrafen verhängt:

Geldstrafe von S im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von Zu 1.) 1.500,-- 12 Stunden Zu 2.a) 1.500,-- 12 Stunden Zu 2.b) 1.500,-- 12 Stunden Zu 2.c) 3.000,-- 24 Stunden Zu 3.a) 1.500,-- 12 Stunden Zu 3.b) 1.500,-- 12 Stunden Gesamt S 10.500,-- 84 Stunden =========== ========== Ferner haben Sie gem. § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) 10 % der Strafe, das sind S 1.050,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher S 11.550,--.

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 67 VStG)." In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Berufung macht der rechtsfreundlich vertretene Rechtsmittelwerber geltend, daß, wie er bereits früher im Verfahren ausgeführt habe, die Behörde nicht dargelegt habe, wie die behaupteten Ruhezeiten sich zusammensetzten. Es sei lediglich zum Beispiel angeführt, daß E. S. am 2.12.1992 7 Stunden und 35 Minuten Ruhezeit eingehalten hat.

Aus dem Spruch und aus der Begründung sei nicht ersichtlich, wie die Behörde zu den angeführten Ruhezeiten komme. Das Straferkenntnis sei nicht nachvollziehbar und nicht ordnungsgemäß begründet und er beantragt deshalb das Straferkenntnis aufzuheben, in eventu eine Ermahnung bzw.

eine geringere Strafe auszusprechen.

Da der Verwaltungsgerichtshof die Amtswegigkeit des Rechtsmittelverfahrens auch nach Einführung der unabhängigen Verwaltungssenate ständig betont hat, waren im Berufungsverfahren auch die vorgängigen erstinstanzlichen Verfahrensschritte zu untersuchen.

Demzufolge ergibt sich, daß die erste Instanz in ihrer ersten Verfolgungshandlung, nämlich vom 19. Mai 1993, den Beschuldigten aufforderte, die Verkürzung der Ruhezeiten, Überziehung der Lenkzeiten und Einsatzzeiten als Disponent und somit verantwortlicher Bevollmächtigter der R. und S.

Internationale Spedition- und Transport GesmbH. im Betrieb in ............., ..............., im Güterbeförderungsverkehr begangen zu haben.

Erst später, nämlich mit Schriftsatz vom 2.9.1993, änderte die erste Instanz die erwähnte Aufforderung zur Rechtfertigung berichtigend dahingehend, daß der Firmenwortlaut R. und S. Transport GesmbH., Sitz ......, zu lauten habe.

Das erwähnte Unternehmen besitzt in ....... ein Güterbeförderungsgewerbe und in ............ ein Spediteurgewerbe.

Damit eine Verfolgungshandlung entsprechende Wirkung entfaltet, hat sie alle für die Tat maßgeblichen Kriterien, so auch den richtigen Tatort, anzugeben bzw. zu umschreiben.

Das Arbeitszeitgesetz sieht keine gesonderten Fristen für die Verfolgungsverjährung vor, sodaß § 31 Abs.2 erster Satzauslauf VStG gilt, wonach die Verfolgungsverjährungsfrist ein halbes Jahr nach Abschluß der strafbaren Tätigkeit beträgt. Angesichts der angelasteten Tatzeit im Dezember 1992 war der Versuch der Richtigstellung des Tatortes am 2.9.1993 nicht mehr rechtzeitig. Aus diesem Grunde mußte mit der Behebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens vorgegangen werden.

Da die Berufung im Ergebnis Erfolg hatte, ist der Rechtsmittelwerber von Beiträgen zu den Kosten des Berufungsverfahrens befreit (§ 66 Abs.1 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum