Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280314/3/GU/Mm

Linz, 04.02.1997

VwSen-280314/3/GU/Mm Linz, am 4. Februar 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des Rudolf P., gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt L. vom 7. November 1996, Zl. .., wegen Übertretung der Gesundheitseignungsverordnung in Verbindung mit dem Arbeitnehmerschutzgesetz zu Recht:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG Entscheidungsgründe:

Der Bürgermeister der Landeshauptstadt L. hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis einer Übertretung des § 3 Abs.1 Z10 der Verordnung BGBl.Nr.39/74, über die gesundheitliche Eignung von Arbeitnehmern für bestimmte Tätigkeiten, schuldig erkannt, weil er als Arbeitgeber seines Unternehmens .., L., zwei Arbeitnehmerinnen keiner Einstellungsuntersuchung auf die Eignung der Verwendung für Arbeiten mit Perchloräthylen habe unterziehen lassen.

Dieses Straferkenntnis wurde ihm durch Hinterlegung zugestellt. Der Beginn der Abholfrist war der 15.11.1996. Die Berufung gegen das Straferkenntnis hat der Beschuldigte erst am 4.12.1996 der Post zur Beförderung übergeben.

Zu diesem Sachverhalt wurde dem Rechtsmittelwerber die Gelegenheit zur Geltendmachung des rechtlichen Gehörs geboten, welche er ungenützt ließ.

Gemäß § 63 Abs.5 AVG, welcher auch gemäß § 24 VStG im Verwaltungs-strafverfahren anzuwenden ist, ist eine Berufung eines Beschuldigten binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.

Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Falle bloßer mündlicher Verkündigung, mit dieser, zu laufen.

Nachdem der Fristenlauf für die Berufungsfrist mit dem Beginn der Abholfrist der hinterlegten Postsendung am 15.11.1996 begonnen hatte und das Ende der zweiwöchigen Frist mit Ablauf des 29.11.1996 eintrat, war die am 4.12.1996 der Post zur Beförderung übergebene Berufung somit verspätet und im Sinn des § 51e Abs.1 VStG ohne weiteres Verfahren und ohne auf die Sache eingehen zu können, zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Guschlbauer

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